UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 25
Vorübergehende Vervielfältigung von Werken

Die vorübergehende Vervielfältigung von Werken ist ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts und ohne Zahlung einer Vergütung an den Urheber zulässig, wenn die Vervielfältigung der Handlung dient:


a) vorübergehend oder gelegentlich sind;


b) einen integralen und wesentlichen Teil eines technologischen Prozesses darstellen;


c) ausschließlich dem Zweck der Erleichterung dienen:


- Übermittlung durch eine zwischengeschaltete Stelle innerhalb eines Netzes von Dritten;


- die rechtmäßige Nutzung eines Werkes;


d) für sich genommen keine wirtschaftliche Bedeutung haben.