UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01, gültig bis vor 2016-09-16

Artikel 28
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Inkraft seit 2016-09-16

Artikel 28
Andere Ausnahmen und Einschränkungen

Die folgenden Handlungen sind ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers und ohne Zahlung einer Vergütung zulässig:


a) die Verwendung von Zitaten in begrenztem Umfang in einem anderen Werk zu Forschungs- oder Kritikzwecken, sofern sie sich auf ein Werk oder einen anderen Gegenstand beziehen, das bzw. der bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wobei die Quelle und der Name des Urhebers anzugeben sind, es sei denn, dies ist unmöglich; die Verwendung von Zitaten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis und in dem für einen bestimmten Zweck erforderlichen Umfang;


b) die Verwendung von Werken zur Veranschaulichung in Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder in Ton- oder Videodrucken mit erzieherischem Charakter, sofern die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden, außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, und in dem Maße, wie es durch die Erreichung eines nicht kommerziellen Zwecks gerechtfertigt ist;


c) die Vervielfältigung und Verbreitung in der Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung in interaktiver Form von rechtmäßig veröffentlichten Artikeln zu aktuellen wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Themen oder von Rundfunk- oder Fernsehsendungen oder anderen geschützten Objekten gleichen Charakters oder die öffentliche Zugänglichmachung in interaktiver Form, sofern diese Nutzungen nicht ausdrücklich verboten sind und die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden;


d) die Verwendung von Werken oder anderen geschützten Gegenständen für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, soweit dies durch den Informationszweck gerechtfertigt ist und sofern die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden, es sei denn, dies ist unmöglich;


e) die Verwendung von öffentlichen Reden und Auszügen aus öffentlichen Vorträgen, Werken oder anderen geschützten Gegenständen ähnlicher Art, soweit dies durch den Informationszweck gerechtfertigt ist und sofern die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden, außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist;


f) die Verwendung zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der Widerspiegelung parlamentarischer, administrativer oder gerichtlicher Verfahren;


g) der Druck von Werken zur vorübergehenden Verwendung durch Sendeunternehmen in ihren eigenen Einrichtungen und für ihre eigenen Sendungen. Diese Drucke werden nach sechs Monaten gelöscht und vernichtet, mit Ausnahme derjenigen, die einen außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben und im Staatsarchiv aufbewahrt werden;


h) die Nutzung von Werken zugunsten von Sehbehinderten, die in direktem Zusammenhang mit der betreffenden Beeinträchtigung stehen und nicht kommerzieller Art sind, soweit dies durch die Nutzung gerechtfertigt ist;


i) der Abdruck von Sendungen der Rundfunkanstalten durch soziale Einrichtungen ohne Erwerbszweck, wie z. B. Krankenhäuser, sofern die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung erhalten;


j) die Nutzung von Werken bei religiösen Zeremonien oder offiziellen nationalen oder internationalen Feierlichkeiten, die von öffentlichen Stellen zu erzieherischen oder werblichen Zwecken organisiert werden, ohne dass ein wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil daraus gezogen wird;


k) die Nutzung von Werken wie architektonischen oder bildhauerischen Werken, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden;


l) die Nutzung von Werken zum Zwecke der Werbung für öffentliche Ausstellungen oder den Verkauf von Kunstwerken, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist, unter Ausschluss jedes anderen kommerziellen Zwecks;


m) die Verwendung von Werken zum Zwecke der Karikatur oder Parodie;


n) Nutzung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten;


o) die Verwendung eines künstlerischen Werks in Form eines Modells, einer Zeichnung oder eines Plans eines Gebäudes zum Zwecke der Rekonstruktion des betreffenden Gebäudes;


p) die Nutzung durch Kommunikation oder durch interaktives Zugänglichmachen für private Studien- oder Forschungszwecke durch natürliche Personen mit speziellen Geräten aus den Räumlichkeiten der in Art. 27 Abs. (1) der Werke und sonstigen Schutzgüter in ihren Sammlungen, die nicht Gegenstand des Erwerbs oder der Lizenzierung sind.