UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 31
Bedingungen und Form des Urheberrechtsvertrags

(1) Der Urhebervertrag bedarf der Schriftform und muss die Art der Verwertung des Werkes (das spezifische Recht, das durch diesen Vertrag übertragen wird), die Geltungsdauer, den Wirkungsbereich des Rechts, die Höhe der Vergütung oder die Grundlage für ihre Berechnung für jede Art der Verwertung des Werkes, die Bedingungen und die Frist für die Zahlung der Vergütung sowie andere von den Parteien als wesentlich erachtete Klauseln festlegen. Der Urhebervertrag über die Verwertung von Werken in Zeitungen und anderen Zeitschriften kann auch mündlich geschlossen werden.


(2) Fehlt im Urheberrechtsvertrag die Klausel über das Gebiet, in dem das Recht ausgeübt wird, so wird das durch diesen Vertrag übertragene Recht nur innerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets der Republik Moldau ausgeübt.


(3) Ist in dem Urheberrechtsvertrag, der die Erteilung einer Lizenz vorsieht, keine Gültigkeitsdauer angegeben, so gilt der Urheberrechtsvertrag als für eine Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses geschlossen, wenn er die Verwertung eines unveränderten Werkes betrifft, und für eine Dauer von fünf Jahren, wenn er die Verwertung eines bearbeiteten oder anderweitig veränderten oder übersetzten Werkes betrifft.


(4) Klauseln des Urheberrechtsvertrags, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, gelten als nichtig; stattdessen finden die in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen Anwendung.


(5) Vertragsklauseln, die den Urheber an der Schaffung künftiger Werke zu einem bestimmten Thema oder auf einem bestimmten Gebiet hindern, sind nichtig.


(6) Die Vergütung des Urhebers wird im Urhebervertrag als Prozentsatz der Einnahmen aus der ordnungsgemäßen Verwertung des Werkes oder in Form eines Pauschalhonorars oder nach den von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung genehmigten Vergütungstarifen oder auf andere Weise festgelegt.


(7) Die Regierung genehmigt die Mindestsätze für die Vergütung der Urheber in Form von Prozentsätzen oder Pauschalhonoraren.