UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 33
Die Rechte der ausübenden Künstler

(1) Ein Dolmetscher hat in Bezug auf seine Verdolmetschung die folgenden Urheberrechte:


a) das Recht auf Urheberschaft - das Recht, sich selbst als Dolmetscher zu betrachten und diese Anerkennung zu verlangen, auch durch Mitteilung oder Angabe seines Namens bei jeder Darbietung seiner Verdolmetschung, sofern dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen oder Ausnahmen vorsieht;


b) das Recht auf einen Namen - das Recht des ausübenden Künstlers zu entscheiden, wie sein Name bei der Bewertung seiner Darbietung erscheinen soll (echter Name, Pseudonym oder anonym);


c) das Recht auf Wahrung der Integrität der Verdolmetschung - das Recht auf Schutz seiner Verdolmetschung vor jeglicher Entstellung, Verfälschung oder sonstigem Schaden, der die Ehre oder den Ruf des Dolmetschers beeinträchtigen könnte.


(2) Der Dolmetscher hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen zu erlauben oder zu verbieten:


a) den Druck seiner noch nicht gedruckten Interpretation;


b) die Vervielfältigung des Drucks seiner Leistung;


c) die Verbreitung der gedruckten Leistung;


d) die Anmietung des Drucks seiner Leistung;


e) die öffentliche Wiedergabe seiner Darbietung im Fernsehen oder über Kabel, es sei denn, die Darbietung ist selbst eine im Fernsehen oder im Rundfunk übertragene Darbietung oder wird von einem Druckwerk aus aufgeführt;


f) seine gedruckte Leistung interaktiv zur Verfügung zu stellen.


(3) Der ausübende Künstler oder, im Falle einer kollektiven Aufführung, der Dirigent oder eine andere vom Kollektiv bevollmächtigte Person kann dem Benutzer die in Absatz 2 genannten Handlungen gestatten. (2) durch einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag mit dem Dolmetscher.


(4) Der Abschluss des Vertrages über die Schaffung eines audiovisuellen Werkes zwischen dem ausübenden Künstler und dem Produzenten des audiovisuellen Werkes hat, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, die Übertragung der in Absatz genannten Rechte durch den ausübenden Künstler zur Folge. (2).


(5) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, stehen die ausschließlichen Rechte an der Leistung, die durch die Erfüllung der dem Leistenden vom Arbeitgeber übertragenen Aufgabe oder durch die Erfüllung seiner Pflichten entsteht, dem Arbeitgeber zu.


(6) Die ausschließlichen Rechte des Dolmetschers im Sinne von Absatz 1 stehen dem Arbeitgeber zu. (2) dieses Artikels können durch Abtretung oder Lizenzvertrag unter den Bedingungen der Artikel 30-31 auf andere Personen übertragen werden.


(7) Das Verteilungsrecht nach Abs. (2) Lit. (c) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentumsrechts an der Leistung im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.


(8) Hat ein ausübender Künstler einem Hersteller von Tonträgern, Bildtonträgern oder audiovisuellen Werken sein Vermietungsrecht nach Absatz (8) übertragen oder abgetreten, so ist er verpflichtet, das Vermietungsrecht zu erfüllen. (2) d) hat der ausübende Künstler weiterhin Anspruch auf eine angemessene, von den Parteien zu vereinbarende Vergütung für die Vermietung des Tonträgers, des Videoträgers oder des audiovisuellen Werks, das seine Darbietung enthält. Dieses Recht ist unveräußerlich und wird ausschließlich über eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ausgeübt.