UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 34
Rechte der Tonträgerhersteller

(1) Der Tonträgerhersteller hat das ausschließliche Recht, die folgenden Handlungen in Bezug auf seinen Tonträger zu erlauben oder zu verbieten:


a) Wiedergabe des Tonträgers;


b) die Verbreitung von Kopien des Tonträgers;


c) die Vermietung von Kopien des Tonträgers;


d) die Einfuhr von Vervielfältigungsstücken von Tonträgern, einschließlich der mit Zustimmung des Tonträgerherstellers hergestellten Vervielfältigungsstücke, zum Zwecke der Verbreitung;


e) Bereitstellung von Tonträgern für die Öffentlichkeit auf interaktiver Basis;


f) Anpassung oder sonstige Umgestaltung des Tonträgers.


(2) Die in Absatz 1 genannten ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers werden vom Tonträgerhersteller nicht ausgeübt. (1) dieses Artikels können unter den Bedingungen der Artikel 30 und 31 durch Abtretung oder Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen werden.


(3) Das in Absatz 1 genannte Verbreitungsrecht wird an einen Dritten abgetreten. (1) b) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentumsrechts an dem Tonträger im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.