UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01, gültig bis vor 2016-09-16

Artikel 35
???

???

Inkraft seit 2016-09-16

Artikel 35
Rechte der Videogrammhersteller

(1) Ein Videogrammproduzent hat das ausschließliche Recht, die folgenden Handlungen in Bezug auf sein Videogramm zu erlauben oder zu verbieten:


a) Wiedergabe des Videogramms;


b) die Verbreitung des Originals oder der Kopien des Videogramms;


c) Vermietung von Kopien des Videogramms;


d) die Einfuhr von Kopien des Videogrammes zum Zwecke der Verbreitung, einschließlich der mit Zustimmung des Videogrammproduzenten hergestellten Kopien;


e) die interaktive Bereitstellung von Videogrammen für die Öffentlichkeit.


(2) Die ausschließlichen Rechte des in Absatz 1 genannten Videogrammherstellers sind (1) dieses Artikels können durch Abtretungs- oder Lizenzvertrag unter den Bedingungen der Artikel 30 und 31 auf andere Personen übertragen werden.


(3) Das in Absatz 1 genannte Verbreitungsrecht wird an einen Dritten abgetreten. (1) (b) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten Übertragung des Eigentums an dem Videogramm im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.