UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01, gültig bis vor 2016-09-16

Artikel 37
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Inkraft seit 2016-09-16

Artikel 37
Kommerzielle Verwertung von veröffentlichten Tonträgern

(1) Ohne die Zustimmung des Herstellers des zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers und des ausübenden Künstlers, dessen Darbietung auf einem solchen Tonträger abgedruckt ist, jedoch gegen Zahlung einer von den Parteien zu vereinbarenden angemessenen Vergütung, ist Folgendes zulässig:


a) öffentliche Aufführung des Tonträgers;


b) die öffentliche Wiedergabe des Tonträgers durch Draht oder Kabel;


c) die gleichzeitige und unveränderte Weiterverbreitung des Tonträgers über Kabel.


(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht auf eine angemessene Vergütung wird nach Maßgabe dieses Artikels ausgeübt. (1) kann über eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden.


(3) Für die Bestimmung der Höhe des Entgelts und für die Festlegung sonstiger Bedingungen für die Zahlung eines angemessenen Entgelts für die in Absatz 1 genannten Handlungen wird das Recht auf ein angemessenes Entgelt vom Rechtsinhaber ausgeübt. (1) a) und b) dieses Artikels sowie für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien gelten die Bestimmungen des Artikels 50 vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:


a) Die Parteien, die die Höhe der Vergütung festlegen, sind die Organisationen für die kollektive Verwaltung von Schutzrechten nach Absatz 1. (4) dieses Artikels einerseits und die natürlichen und juristischen Personen, die die in Absatz (4) dieses Artikels genannten Handlungen vornehmen, andererseits. (1) (a) und (b) des vorliegenden Artikels, andererseits;


b) die vereinbarte Vergütung darf nicht unter den von der Regierung genehmigten Mindesttarifen liegen.


(4) Wenn die zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern geschlossene Vereinbarung nichts anderes vorsieht, darf die in Absatz 1 genannte Vergütung die von der Regierung genehmigten Mindesttarife nicht überschreiten. (1) fallen bei der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung an, die durch eine gemeinsame Vereinbarung der Vertreter der betroffenen Rechtsinhaber mit dieser Aufgabe betraut wurde, und werden nach Abzug der tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung zu gleichen Teilen an die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller verteilt, deren Darbietungen und Tonträger nach Absatz 2 als genutzt gelten können. (1)(a) oder (b).