UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01, gültig bis vor 2016-09-16

Artikel 39
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Inkraft seit 2016-09-16

Artikel 39
Bedingungen für den Schutz der verwandten Schutzrechte

(1) Das Recht des ausübenden Künstlers auf Vaterschaft, auf den Namen und auf Achtung der Integrität der Leistung ist zeitlich unbegrenzt zu schützen. Die in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehenen Rechte des ausübenden Künstlers werden für einen Zeitraum von (2) und Art. 37 werden für 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Auslegung geschützt. Allerdings:


a) Ist während dieses Zeitraums der Abdruck der Darbietung mit Ausnahme des Tonträgers rechtmäßig veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden, so sind die Rechte des ausübenden Künstlers mindestens 50 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der frühesten dieser Handlungen geschützt;


b) ist während dieses Zeitraums der Abdruck der Darbietung auf einem Tonträger rechtmäßig veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden, so werden die Rechte des ausübenden Künstlers mindestens 70 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der frühesten dieser Handlungen geschützt.


(2) Die Rechte des Tonträgerherstellers nach § 34 und § 37 werden für 50 Jahre ab dem Druck des Tonträgers geschützt. Allerdings:


a) Ist der Tonträger während dieses Zeitraums rechtmäßig veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden, so werden die genannten Rechte für mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung geschützt;


b) ist der Tonträger während dieses Zeitraums nicht rechtmäßig veröffentlicht, sondern öffentlich wiedergegeben worden, so sind die genannten Rechte mindestens 70 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe geschützt.


(2.1) Bietet der Tonträgerhersteller nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmäßigen Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers keine Vervielfältigungsstücke des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf an oder stellt er sie der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung, so kann der ausübende Künstler den Vertrag kündigen, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte am Abdruck seiner Darbietung übertragen hat.


(2.2) Bietet der Tonträgerhersteller 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder, in Ermangelung einer solchen Veröffentlichung, 50 Jahre nach der rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers keine Vervielfältigungsstücke des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf an oder stellt er den Tonträger der Öffentlichkeit nicht drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit jederzeit und überall individuellen Zugang zu ihm haben, so kann der ausübende Künstler den Vertrag kündigen, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung auf einen Tonträgerhersteller übertragen hat. Das Recht, den Vertrag zu kündigen, kann unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass der Produzent innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des ausübenden Künstlers über seine Absicht, den Vertrag zu kündigen, die beiden oben genannten Verwertungshandlungen nicht vornimmt. Auf dieses Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.


(2.3) Sind die Darbietungen mehrerer ausübender Künstler auf dem Tonträger abgedruckt, so können diese ihre Verträge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften kündigen. Werden solche Verträge nach diesem Absatz beendet, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers an dem Tonträger.


(3) Die Rechte des Videogrammherstellers gemäß Artikel 35 werden für 50 Jahre ab dem Druck des Videogramms geschützt. Wurde das Videogramm jedoch während dieses Zeitraums rechtmäßig veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so sind die Rechte des Videogrammherstellers 50 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der frühesten dieser Handlungen geschützt.


(4) Die in § 36 genannten Rechte des Sendeunternehmens für drahtgebundene oder drahtlose Sendungen werden für die Dauer von 50 Jahren ab der Erstausstrahlung des Programms durch dieses Unternehmen geschützt, unabhängig davon, ob das Programm drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Kabel oder Satellit, ausgestrahlt wurde.


(5) Die in Absatz 1 genannten Schutzfristen (1) bis (4) beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die rechtlich bedeutsame Handlung, auf deren Grundlage die Frist berechnet wird, stattgefunden hat.


(6) Ist die Schutzdauer von Schutzrechten an einem Gegenstand verwandter Schutzrechte im Ursprungsland länger als die in diesem Gesetz vorgesehene Schutzdauer, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ist die Schutzdauer kürzer, so gelten die Vorschriften des Rechts des Ursprungslandes.


(7) Die verwandten Schutzrechte gehen im Rahmen des verbleibenden Teils der Schutzfristen des Absatzes über. (1) bis (4) auf die Rechtsnachfolger des ausübenden Künstlers, des Tonträgerherstellers, des Videoproduzenten und des Sende- oder Kabelunternehmens.