UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 42
Ausnahmen in Bezug auf die Rechte der Erzeuger von Grundlagen Datenbanken

Der rechtmäßige Nutzer der Datenbank, die der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt wird, darf in den folgenden Fällen ohne Zustimmung des Herstellers der Datenbank einen wesentlichen Teil ihres Inhalts entnehmen und/oder weiterverwenden:


a) bei der Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu persönlichen Zwecken;


b) zur Entnahme für Studien- oder Forschungszwecke, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;


c) Abruf und/oder Weiterverwendung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder zum ordnungsgemäßen Ablauf von Parlaments-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.