UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 44
Begünstigte des Schutzes der Erzeugerrechte Datenbanken

(1) Das in Artikel 40 vorgesehene Recht gilt für Datenbanken, deren Hersteller oder Rechtsinhaber Bürger der Republik Moldau ist oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hat.


(2) Das in Artikel 40 genannte Recht gilt auch für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Leitungsorgane oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Republik Moldau haben. Wenn eine solche juristische Person nur ihren eingetragenen Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hat, muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche und kontinuierliche Verbindung zur Wirtschaft der Republik Moldau aufweisen.


(3) In anderen Ländern geschaffene Datenbanken, die nicht unter die Bestimmungen des Absatzes fallen. (1) und (2) dieses Artikels werden auf der Grundlage internationaler Verträge, denen die Republik Moldau beigetreten ist, geschützt. Die Schutzdauer für in anderen Ländern entwickelte Datenbanken darf die in Artikel 43 vorgesehene Dauer nicht überschreiten.