UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 46
Schutz von kritischen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen von Werken im öffentlichen Bereich

(1) Wer nach Ablauf der Schutzdauer des Urheberrechts eine kritische oder wissenschaftliche Veröffentlichung eines gemeinfreien Werkes herausgibt, genießt einen den wirtschaftlichen Rechten der Urheber entsprechenden Schutz.


(2) Die Dauer des Schutzes der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Rechte beträgt (1) beträgt 30 Jahre ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung erstmals rechtmäßig erfolgt ist.