UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 49
Befugnisse, Rechte und Pflichten der kollektive Verwaltung

(1) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übt im Namen der von ihr vertretenen Rechtsinhaber und im Rahmen der von diesen erteilten Befugnisse sowie in den Fällen, in denen eine obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung vorgesehen ist, im Namen der von ihr nicht vertretenen Rechtsinhaber die folgenden Befugnisse aus:


a) den Nutzern Lizenzen für die Verwertung von Werken oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte zu erteilen, deren Rechte ihnen von den Rechteinhabern zur Verwaltung übertragen wurden oder die sie kraft Gesetzes wahrnehmen;


b) mit den Nutzern die Höhe der Vergütung für die Nutzung von Werken oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte und andere Lizenzbedingungen auszuhandeln;


c) die in den erteilten Konzessionen vorgesehenen Vergütungen gemäß Buchstabe b) und/oder die aufgrund des Rechts auf angemessene Vergütung (Recht der Geschäftsführung) zustehenden Vergütungen kumuliert;


d) die aufgelaufenen Vergütungen zu verteilen, sie rechtzeitig und, soweit möglich, gerecht und im Verhältnis zum tatsächlichen Wert und zur Verwertung der Werke und Gegenstände der entsprechenden verwandten Schutzrechte zu zahlen;


e) vertritt die Rechtsinhaber, einschließlich ausländischer Rechtsinhaber (in der Person von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung im entsprechenden Land), vor Gerichten und in anderen Gerichtsverfahren sowie vor staatlichen Organen und Organisationen in Bezug auf die von ihnen oder von diesem Gesetz übertragenen Rechte im Rahmen der Verwaltung und nimmt alle anderen für den Schutz und die Sicherung dieser Rechte erforderlichen Rechtshandlungen vor, auch im eigenen Namen;


f) gewährleistet die Wahrnehmung der Rechte seiner Mitglieder im Ausland durch den Abschluss von Vereinbarungen über die gegenseitige Interessenvertretung mit ähnlichen Organisationen der kollektiven Rechtewahrnehmung im Ausland;


g) alle sonstigen Maßnahmen im Rahmen der ihr von den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten übertragenen Befugnisse zu ergreifen.


(2) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist berechtigt, von den Nutzern von Werken und/oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte Berichte über die verwerteten Werke (die von den Rechteinhabern angegeben werden), sonstige Unterlagen und Informationen über jede Verwertungsart, die einem von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Recht entspricht, sowie sonstige für die Berechnung, Zusammenstellung und Verteilung der Vergütung erforderliche Informationen zu verlangen.


(3) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hat im Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die folgenden Verpflichtungen:


a) die angefallenen Vergütungen ausschließlich für die Verteilung und Auszahlung an die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu verwenden. Die Organisation ist jedoch berechtigt, von den angefallenen Vergütungen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Wahrnehmung der Rechte sowie Beträge, die für von der Organisation eingerichtete Sonderfonds bestimmt sind, abzuziehen, sofern deren Einrichtung entweder von den Rechtsinhabern oder - im Falle ausländischer Rechtsinhaber - von der sie vertretenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung genehmigt wurde;


b) nach Abzug der unter Buchstabe a) genannten Beträge die angefallenen Vergütungen zu verteilen und regelmäßige Zahlungen im Verhältnis zur tatsächlichen Verwertung der Werke und/oder des Gegenstands der verwandten Schutzrechte zu leisten;


c) den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gleichzeitig mit der Auszahlung der Vergütung eine Erklärung über die Verwertung ihrer Rechte vorzulegen.


(4) Im Falle der erweiterten kollektiven Wahrnehmung haben die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind und diese nicht anderweitig mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben und der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht gemäß Artikel 48 Absatz 2 ihre Rechte entzogen haben, Anspruch auf Folgendes (11) haben die Rechte am Repertoire dieser Organisation Anspruch auf dieselbe Vergütung, die den von dieser Organisation vertretenen Rechtsinhabern für bestimmte Arten der Verwertung bestimmter Kategorien von Werken oder Gegenständen verwandter Schutzrechte zusteht, sowie auf den Ausschluss von Werken oder Gegenständen verwandter Schutzrechte von den Lizenzen, die diese Organisation den Nutzern erteilt.


(5) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hat das Recht, die von den Nutzern aufgelaufenen Vergütungsbeträge, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Vereinnahmung auf ihrem Konto nicht beansprucht wurden, durch Hinzurechnung zu den an die Rechteinhaber zu verteilenden Beträgen oder auf eine andere festgelegte Weise, die den Interessen der Rechteinhaber Rechnung trägt und nicht gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstößt, neu zu verteilen.