UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 53
Informationen zur Rechteverwaltung

Die folgenden Handlungen, die absichtlich und ohne Genehmigung durchgeführt werden, sind verboten:


a) Entfernen oder Ändern von Informationen zur elektronischen Rechteverwaltung von Werken oder anderen geschützten Gegenständen;


b) die Verbreitung, die Einfuhr zum Zwecke der Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung auf interaktiver Basis von Werken, Gegenständen verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte, aus denen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers Informationen zur elektronischen Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert wurden, wenn die betreffende Person weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie dadurch eine Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte verursacht, ermöglicht, erleichtert oder verdeckt.