UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 54
Verstoß gegen das Urheberrecht, verwandte Rechte und sonstige Rechte

(1) Jede Verwertung von Gegenständen des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte ist rechtswidrig, wenn sie unter Verletzung dieser Rechte erfolgt. 


(2) Jede Vervielfältigung der Gegenstände des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte, deren Vervielfältigung, Einfuhr, Verbreitung, Vermietung oder Verleih diese Rechte verletzt, gilt als Verletzung.


(3) Die gewerbliche Speicherung von Vervielfältigungsstücken von Gegenständen des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte ist rechtswidrig, wenn sie unter Verletzung dieser Rechte erfolgt. 


(4) Die Verletzung der durch dieses Gesetz anerkannten und garantierten Rechte zieht je nach den gesetzlichen Bestimmungen eine zivilrechtliche, ordnungswidrige oder strafrechtliche Haftung nach sich. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahrensbestimmungen werden durch die Bestimmungen des allgemeinen Rechts ergänzt.