UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 57
Maßnahmen zur Beweissicherung

(1) Vor der Prüfung einer Klage in der Sache kann das Gericht auf Antrag einer Partei, die vernünftige, annehmbare und ausreichende Beweise für ihre Behauptung vorgelegt hat, dass sie in ihren Rechten verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht, zum Zwecke der Beweissicherung die Anwendung unverzüglicher und wirksamer einstweiliger Maßnahmen anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.


(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 getroffen. (1) kann die genaue Beschreibung - mit oder ohne Entnahme von Mustern - oder die Beschlagnahme der streitigen Waren und gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Ausrüstungen sowie der dazugehörigen Unterlagen umfassen.


(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind von den Parteien zu treffen. (1) kann erforderlichenfalls ohne Benachrichtigung des Antragsgegners erfolgen, insbesondere wenn jede Verzögerung dem Rechtsinhaber einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde oder wenn eindeutig die Gefahr besteht, dass die Beweismittel vernichtet werden.


(4) Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen (1) ohne Anhörung der anderen Partei getroffen werden, so ist diese Partei unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Auf Antrag der betroffenen Partei findet eine Überprüfung statt, die auch Anhörungen umfassen kann, um innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob die Maßnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.


(5) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind aufzuheben. (1) kann von der Leistung einer Sicherheit oder einer gleichwertigen Garantie durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, die die in Absatz 1 genannte Entschädigung gewährleisten soll. (7) für jeden Schaden, der dem Beklagten entstanden ist.


(6) Die Maßnahmen gemäß Absatz (1) kann auf Antrag des Beklagten unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung widerrufen werden, wenn der Kläger nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen ein Verfahren eingeleitet hat, das zur Prüfung der Sache durch das Gericht führt.


(7) Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen (1) widerrufen werden oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Klägers erlöschen oder wenn in der Folge keine Verletzung oder versuchte Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder anderen durch dieses Gesetz geschützten Rechten festgestellt wird, kann das Gericht entscheiden, dass der Kläger auf Antrag des Beklagten dem Beklagten den durch die Anwendung dieser Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen hat.