UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 59
Vorläufige Maßnahmen und Versicherungsmaßnahmen

(1) Auf Antrag des Antragstellers kann das Gericht:


a) gegenüber dem mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Verfügung erlassen, um eine drohende Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte zu verhindern, oder unter Androhung wiederholter Geldstrafen die Fortsetzung der mutmaßlichen Verletzung des betreffenden Rechts verbieten oder die Leistung einer Sicherheit zur Sicherung des Schadensersatzes für den Rechtsinhaber verlangen;


b) unter denselben Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung gegen einen Vermittler erlassen, dessen Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, der das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte verletzt, einschließlich Vermittlern, deren Computer und Telekommunikationsdienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, der eine solche Verletzung begeht;


c) die Beschlagnahme oder Einziehung von Waren anzuordnen, von denen behauptet wird, dass sie das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte verletzen, um ihre Einführung oder Verbreitung in Handelsnetzen zu verhindern.


(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung kann das Gericht, wenn der Kläger das Vorliegen von Umständen nachweist, die den Schadensersatz gefährden könnten, einstweilige Maßnahmen wie die Beschlagnahme von beweglichem und unbeweglichem Vermögen des mutmaßlichen Rechtsverletzers, einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und anderer Vermögenswerte, anordnen. Zu diesem Zweck kann das Gericht auch die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder den Zugang zu einschlägigen Informationen verlangen. 


(3) Um über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden, muss das Gericht (1) und (2) kann das Gericht den Kläger auffordern, schlüssige Beweise vorzulegen, um sich in größtmöglichem Umfang davon zu überzeugen, dass der Kläger Inhaber der Rechte ist und dass seine Rechte verletzt worden sind oder eine solche Verletzung droht.


(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren getroffen. (1) und (2) werden gegebenenfalls ohne Benachrichtigung des Antragsgegners getroffen, insbesondere wenn eine Verzögerung dem Rechtsinhaber einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde. In einem solchen Fall werden die Parteien unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen informiert. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Überprüfung, einschließlich Anhörungen, statt, um innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Maßnahmen zu entscheiden, ob die Maßnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.


(5) Das Gericht kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anordnen. (1) und (2), sofern der Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zur Sicherung der in den Absätzen (1) und (2) genannten Befreiung stellt. (7) des dem Beklagten entstandenen Schadens.


(6) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen werden nach Maßgabe dieses Artikels getroffen. (1) und (2) können auf Antrag des Beklagten widerrufen werden, wenn der Kläger nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen ein Verfahren eingeleitet hat, das zur Prüfung des Falles durch das Gericht führt.


(7) Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen (1) und (2) widerrufen werden oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Klägers erlöschen, oder wenn in der Folge keine Verletzung oder versuchte Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder anderen durch dieses Gesetz geschützten Rechten festgestellt wird, kann das Gericht den Kläger auf Antrag des Beklagten verpflichten, den durch die Anwendung dieser Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen.