UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 61
Vollstreckung des Urteils

(1) Wurde durch ein Gerichtsurteil eine Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte festgestellt, so kann das Gericht zur Sicherung der Vollstreckung des Urteils anordnen, dass der Verletzer jede Handlung zu unterlassen hat, die eine Verletzung der genannten Rechte darstellt. Eine ähnliche Anordnung kann auch in Bezug auf einen Vermittler erlassen werden, dessen Dienste von einem Dritten genutzt werden, der Urheberrechte, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte verletzt, einschließlich Vermittlern, deren Computer und Telekommunikationsdienste von einem Dritten genutzt werden, der eine solche Verletzung begeht.


(2) Die Nichteinhaltung der in Absatz genannten Kündigung. (1) hat gegebenenfalls die Verhängung einer wiederholten Geldstrafe zur Folge, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten.