UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 62
Alternative Maßnahmen

Auf Antrag der Person, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden kann, kann das Gericht, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, anstelle der Anwendung dieser Maßnahmen anordnen, dass diese Person dem Geschädigten eine Geldentschädigung zu zahlen hat, wenn die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen ihm einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde und wenn die Geldentschädigung dem Geschädigten angemessen und zufriedenstellend erscheint.