UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 64
Kosten

(1) Bei der Einreichung eines Antrags in Fällen, die das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte betreffen, sind die in Artikel 55 Abs. (1) genannten Personen verpflichtet. (2) sind von der Zahlung der staatlichen Gebühr befreit. Diese wird in der gesetzlich festgelegten Form und Höhe von der Person eingezogen, die sich der Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte schuldig gemacht hat.


(2) Die der obsiegenden Partei entstandenen angemessenen und verhältnismäßigen Gerichtskosten und sonstigen Auslagen werden in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt, es sei denn, dass dies aus Gründen der Billigkeit nicht zulässig ist.