DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.


2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen­steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.


3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere


  a) in der Republik Moldova:


(i) die Einkommensteuer für Unternehmungen;


(ii) die Einkommensteuer für natürliche Personen;


(iii) die Steuer auf unbeweglichem Vermögen;


(im Folgenden als «moldavische Steuer» bezeichnet);


  b) in der Schweiz:


die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern


(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö­gens­­­­ertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und


(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Ver­­mögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile);


(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).


4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.


5. Das Abkommen ist nicht anzuwenden für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.