DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, 


a)      (i) bedeutet der Ausdruck «Republik Moldova» die Republik Moldova und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet von Moldova ein schliesslich der Binnengewässer und des Luftraums, in denen die Republik Moldova in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts hoheitliche Rechte hinsichtlich der Nutzung von minerali schen und natürlichen Ressourcen ausübt; 


         (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossen schaft; 


b) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Republik Moldova oder die Schweiz; 


c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; 


d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; 


e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird oder ein Un ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie ben wird; 


f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 


g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: 


(i) in der Republik Moldova das Finanzministerium oder seinen bevoll mächtigten Vertreter; 


(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; 


h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: 


(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; 


(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich tet worden ist. 


2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zu kommt, für die das Abkommen gilt.