DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

5

Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei se ausgeübt wird.


2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: 


a) einen Ort der Leitung, 


b) eine Zweigniederlassung, 


c) eine Geschäftsstelle, 


d) eine Fabrikationsstätte, 


e) eine Werkstätte und 


f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 


3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.


4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Be triebstätten: 


a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; 


b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; 


c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; 


d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor mationen zu beschaffen; 


e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu er teilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; 


f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusam menhang mit den von ihm gelieferten Maschinen oder Ausrüstungen im an deren Vertragsstaat durchgeführt wird; 


g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig keit darstellt. 


5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Ab satzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkei ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem ge nannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. 


6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be triebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.


7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf ande re Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.