DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

7

Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge rechnet werden können. 


2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig ge wesen wäre. 


3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und all gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.


4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.


5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. 


6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 


7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim mungen dieses Artikels nicht berührt.