DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

8

Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von See schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Ver tragsstaat besteuert werden. 


2. Als Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im Sinne die ses Artikels gelten auch: 


a) Gewinne aus der Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; 


b) Gewinne aus der Vermietung von Containern (einschliesslich Anhängern und zugehöriger Ausrüstung für den Transport von Containern) für den Transport von Gütern oder Waren; 


soweit diese Vermietung gelegentlich in Ergänzung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt. 


3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebs gemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.