DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

9

Verbundene Unternehmen

1. Wenn 


a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an deren Vertragsstaats beteiligt ist oder


b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind


und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.


2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so kön nen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsul tieren.