DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im an deren Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer den. 


2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Divi denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsbe rechtigte ist, nicht übersteigen: 


a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsbe rechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die un mittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; 


b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. 


Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. 


Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Ge winne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 


3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.


4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele gene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat sächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 


5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege nen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im ande ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.