DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 


2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unter nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 


3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von See schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden. 


4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse rer ansässig ist.