DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

17

Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.


2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittel bar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.