DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

22

Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. 


2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. 


3.Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr von einem Unter nehmen eines Vertragsstaats betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. 


4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön nen nur in diesem Staat besteuert werden.