DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Im Falle von Moldova wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 


a) Bezieht eine in der Republik Moldova ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach die sem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet die Republik Moldova 


(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen ent spricht; 


(ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. 


Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden kön nen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. 


b) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Moldova ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in der Republik Moldova bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.


2. Im Falle der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 


a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Ab kommen in der Republik Moldova besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausge nommen wären. 


b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach den Artikeln 10 oder 11 in der Republik Moldova besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: 


(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in der Republik Moldova erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizeri schen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Republik Moldova besteuert werden können; oder 


(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Republik Moldova erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Zinsen. 


Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. 


c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in der Republik Moldova ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhe bung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Ver günstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.