DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

25

Verständigungsverfahren

1.Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatli chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Be hörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, des sen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ers ten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.


2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung ver mieden wird.


3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.


 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten be steht.