DBA CH/MD

DBA Schweiz - Moldova

Abkommen Schweiz/ Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


In force since 2000-08-22

Art.

27

Inkrafttreten

1. Die Vertragsstaaten werden einander notifizieren, dass die nach ihrer Verfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. 


2. Das Abkommen tritt am Tage der letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikatio nen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: 


a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; 


b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen und der Steuern vom Vermögen auf Steuerbeträge für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjah res beginnen.