IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


Stand:
Kapitel I
Allgemeines

Art.

  1 - Inhalt und Zweck dieses Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Schaffung von Informationstechnologieparks sowie deren Betrieb.

(2) Der Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Förderung der Entwicklung der Informationstechnologieindustrie, der Forschung und Innovation, basierend auf der Informationstechnologie in verschiedenen Bereichen, der didaktischen Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie, sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen mit hoher Wertschöpfung und die Gewinnung von in- und ausländischen Investitionen.

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Art.

  2 - Verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieses Gesetzes sind die folgenden Begriffe wie folgt definiert:

Parkverwaltung - von der Regierung eingerichtete Verwaltungsbehörde für die Verwaltung eines Informationstechnologieparks;

Park für Informationstechnologie (Park) - Organisationsstruktur, deren Residenten (Anm. Redaktion: besser = Mitglieder) die in Art. 8 genannten Tätigkeiten ausüben;

Resident des Parks - eine juristische oder natürliche Person, die in der Republik Moldau als Subjekt der unternehmerischen Tätigkeit registriert ist, die in das Register der Einwohner des Parks aufgenommen ist und die als Haupttätigkeit eine oder mehrere der Tätigkeiten ausübt die in Art. 8 festgelegt sind, basierend auf einem Vertrag mit der Parkverwaltung;

Hauptaktivität - Aktivität, die 70% oder mehr der Einnahmen des Bewohners des Parks generiert.

Original 

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Art.

  3 - Grundlegende Ziele von Informationstechnologieparks

Die Schaffung der Parks zielt darauf ab, die folgenden Hauptziele zu erreichen:

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Informationstechnologie-Industrie;

b) Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in der IT-Branche;

c) Anziehung von in- und ausländischen Investitionen;

d) Durchführung von Aktivitäten, die Produkte mit hohem Mehrwert schaffen;

e) Entwicklung von Forschung, Innovation und Produktion auf dem Gebiet der Informationstechnologie;

f) Gründung von Partnerschaften mit multinationalen Unternehmen auf dem Gebiet der Informationstechnologie mit dem Ziel des Transfers von positiven Praktiken und des am weitesten fortgeschrittenen Wissens in diesem Bereich;

g) Gewinnung qualifizierter Arbeitskräfte;

h) Schaffung von hoch qualifizierten Arbeitsplätzen.

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Art.

  4 - Grundsätze für die Schaffung und den Betrieb von Informationstechnologieparks

Schaffung und Betrieb von Parks basieren auf den folgenden Prinzipien:

a) Unparteilichkeit und Objektivität gegenüber den Antragstellern für die Schaffung des Parks;

b) Transparenz bei der Initiierung der Schaffung des Parks;

c) Gleichbehandlung aller potenziellen Einwohner in ihrem Registrierungsprozess;

d) Nichteinbeziehung der Behörden und der Verwaltung des Parks in die Tätigkeit der Residenten, außer innerhalb der Grenzen, die durch das vorliegende Gesetz, die geltenden normativen Gesetze und den Vertrag bezüglich der Aktivität im Park vorgesehen sind;

e) Erreichung der grundlegenden Ziele der Parks.

Original 

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Kapitel II
Angehörige des Informationstechnologieparks

Art.

  5 - Bewerber für die Errichtung eines Parks

Die Parks können auf Antrag von juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden, die in der Republik Moldau als unternehmerische Subjekte registriert sind und die nicht zahlungsunfähig sind oder aufgrund von Insolvenzen liquidiert und / oder restrukturiert wurden oder deren unternehmerische Tätigkeit nicht stattgefunden hat in einer solchen Situation und die auch derzeit nicht in einem solchen juristischen Verfahren sind.

Original 

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Art.

  6 - Parkmanagement

(1) Mit der Errichtung des Parks errichtet die Regierung ihre Verwaltung, die den Status einer juristischen Person hat, die nach Grundsätzen der Eigenfinanzierung handelt. Die Regeln für die Organisation und den Betrieb der Parkverwaltung werden von der Regierung genehmigt.

(2) Die Verwaltung des Parks wird von einem Verwalter verwaltet, der auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Regierung ernannt wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Administrators werden in der Verordnung über die Organisation und das Funktionieren der Parkverwaltung festgelegt und in den zwischen dem Administrator und dem Wirtschaftsministeriums geschlossenen Vertrag übernommen.

(3) Die Einnahmequellen der Parkverwaltung bestehen aus den obligatorischen Beiträgen der Parkbewohner sowie anderen legalen Einkünften resultierend aus den Aufgaben gemäß Art. 13 lit. h) und l). Die Höhe der Pflichtbeiträge der Parkbewohner wird von der Parkverwaltung gemäß ihrer Regelungen abhängig von der Anzahl der Parkbewohner und deren Umsatz bestimmt.

(4) Die Verwaltung hat kein Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner des Parks einzugreifen.

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Art.

  6 .1

(Not in force yet!)

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Art.

  7 - Residenten des Parks

(1) Die Registrierung der Residenten des Parks erfolgt durch seine Verwaltung in Übereinstimmung mit den, von der Regierung genehmigten, Vorschriften über die Registrierung der Residenten des Parks, in denen das Verfahren und die Registrierungspflichten sowie das Modell des Vertrags für die Aktivität im Park ausführlich und umfassend angegeben werden. Die juristischen oder natürlichen Personen, auf deren Antrag der Park angelegt wurde, melden sich standardmäßig als Residenten des Parks an.

(2) Die registrierte Person, die im Park residiert ist, schließt mit der Verwaltung einen Vertrag über die Aktivität im Park ab und wird zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in das Register der Residenten des Parks eingetragen. Der Vertrag ist für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren abgeschlossen. Die Laufzeit des Vertrags darf die Betriebsdauer des Parks nicht überschreiten.

(3) Der Vertrag muss Folgendes enthalten:

a) die Arten der praktizierten Aktivitäten;

b) die Rechte und Pflichten der Park- und Parkverwaltung des Parks;

c) die Höhe des Pflichtbeitrags;

d) die Arten von Berichten, die von dem Bewohner des Verwaltungsparks eingereicht wurden;

e) Haftung der Parteien bei Verletzung der Vertragsbestimmungen;

f) andere von den Parteien ausgehandelte Klauseln.

(4) Die Bewohner des Parks führen als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Artikel 8 vorgesehenen Aktivitäten in ihrem Hauptquartier und ihren Unterabteilungen auf dem Gebiet der Republik Moldau aus.

(5) Die Bewohner des Parks führen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit und legen Berichte und Erklärungen in der von den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Weise vor.

(6) Die Bewohner des Parks haften nicht für die Verpflichtungen der Verwaltung.

(7) Die Parkverwaltung führt das Register der Bewohner des Parks und gibt Bestätigungsbescheinigungen über den Besitz des Titels des Bewohners des Parks.

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Kapitel III
Schaffung von Informationstechnologieparks

Art.

  8 - Hauptaktivitäten im Park

Im Informationstechnologiepark können folgende Hauptaktivitäten durchgeführt werden (nach CAEM-rev.2 și CSPM rev.2):

a) kundenspezifische Softwareentwicklung (kundenorientierte Software) (62.01);

b) Veröffentlichung von Computerspielen (58.21);

c) Bearbeitung anderer Softwareprodukte (58.29);

d) Verwaltung (Verwaltung und Verwertung) von Computervermögen (62.03);

e) Datenverarbeitung, Verwaltung von Webseiten und damit verbundene Aktivitäten (63.11);

f) Webportal-Aktivitäten (63.12);

g) IT-Beratung (62.02);

h) sonstige IT-Dienstleistungen (62.09);

i) andere Formen der nicht klassifizierten Bildung (85.59), die sich auf die Computerschulung beschränken;

j) Forschung und Entwicklung in anderen Natur- und Ingenieurwissenschaften (72.19), basierend auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungscomputern, beschränkt auf:

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Mathematik (72.19.11);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Computer und Informatik (72.19.12);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Physik (72.19.13);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Nanotechnologie (72.19.21);

- sonstige Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Technik und Technologie, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.29);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Originalprojekten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.50);

k) Forschung und Entwicklung in der Biotechnologie (72.11), beschränkt auf:

- Experimentelle Forschung und Entwicklung im Bereich der Bioinformatik: Aufbau von Datenbanken in der Geonomie, Ordnung der Proteine, komplexe Prozesse der biologischen Modellierung, einschließlich biologischer Systeme;

- Experimentelle Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nanobiotechnologie: Nano / Mikrofabrikationswerkzeuge und -prozesse, die beim Bau von Geräten zur Untersuchung von Biosystemen und Anwendungen in der Medizin, Diagnostik usw. eingesetzt werden;

l) Herstellung von elektronischen Komponenten (Modulen) (26.11), beschränkt auf:

- Herstellung von Mikroprozessoren;

- Herstellung von integrierten Schaltungen (analog, digital oder hybrid);

m) die Aktivitäten der Postproduktion (Nach- bzw. Endbearbeitung) von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, (59.12), die auf der Verwendung von spezialisierten Hochleistungscomputern basiert, beschränkt auf:

- Dienstleistungen zur Erlangung von Spezialeffekten (59.12.14);

- Dienstleistungen zur Beschaffung von Animationsfilmen (59.12.15);

n) spezialisierte Designtätigkeiten (74.10), die auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungsrechnern beruhen.

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Art.

  9 - Schaffung des Informationstechnologieparks

(1) Der Park wurde aufgrund eines Regierungsbeschlusses auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums gegründet.

(2) Die Laufzeit des Parks wird durch Regierungsbeschluss festgelegt, darf jedoch 10 Jahre nicht überschreiten.

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Art.

  10 - Antrag für die Schaffung des Parks

(1) Für die Einrichtung des Parks muss der Antragsteller einen Antrag an das Wirtschaftsministerium stellen, in dem die Zwecke der Parkerstellung, ihre funktionale Ausrichtung sowie die im Park durchzuführenden Aktivitäten angegeben werden. Auf Verlangen sind Kopien der Gründungsakte der juristischen oder natürlichen Person, die die Errichtung des Parks beantragt, sowie eine Machbarkeitsstudie beizufügen.

(2) Die Machbarkeitsstudie zur Schaffung des Parks wird Folgendes enthalten:

a) das Konzept des Parks und die Ziele seiner Schaffung beschreiben;

b) die Erläuterung der Möglichkeit, die erlaubten Aktivitäten durchzuführen und potentielle Bewohner anzuziehen;

c) Angaben darüber, inwieweit den potenziellen Bewohnern des Parks Fachleute zur Verfügung gestellt werden;

d) Phasen und Fristen für die Schaffung des Parks;

e) das Investitionsvolumen, das für den Bau des Parks und seiner Quellen benötigt wird.

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Art.

  11 - Prüfung des Antrags für die Schaffung des Parks

(1) Das Wirtschaftsministerium prüft den Antrag auf Errichtung des Parks und die beigefügten Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Einreichung. 

(2) Reichen mehrere Antragsteller gleichzeitig Anträge ein, so werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft, wobei Datum und Uhrzeit des Eingangs berücksichtigt werden.

(3) Entsprechen die eingereichten Unterlagen nicht den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen, kann das Wirtschaftsministerium die Vorlage korrigierter Unterlagen und Informationen verlangen. In diesem Fall wird die in Abs. (1) festgelegte Frist um 15 Kalendertage ab dem Datum des zusätzlichen Antrags des Wirtschaftsministeriums verlängert. 

(4) Legt der Antragsteller die berichtigten Unterlagen und Informationen nicht innerhalb der in Absatz (3) genannten Frist vor oder legt er wiederholt Unterlagen vor, die den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, informiert das Wirtschaftsministerium den Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Errichtung des Parks, wobei die Gründe für die Ablehnung zwingend anzugeben sind.

(5) Falls nach der Prüfung des Antrags eine präventive Entscheidung über die Errichtung des Parks getroffen wird, legt das Wirtschaftsministerium den Entwurf der entsprechenden Entscheidung zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Parkverwaltung und dem Entwurf der Verordnung über die Registrierung der Parkbewohner der Regierung zur Genehmigung vor und informiert den Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Errichtung des Parks.

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Kapitel IV
Eigenschaften und Aufgaben der Strukturen, die in Schaffung und Aktivität der Parks eingebunden sind

Art.

  12 - Aufgaben des Wirtschaftsministeriums

Im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes hat das Wirtschaftsministerium folgende Aufgaben:

a) überwacht die Aktivität der Parks, unterstützt deren Entwicklung durch Umsetzung von Politiken in diesem Bereich;

b) gewährleistet die Organisation der jährlichen Bewertung der Ergebnisse der Aktivität der Parks;

c) Zusammenarbeit mit den zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung, Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Experten sowie mit Organisationen im Bereich Wissenschaft und Innovation zur Unterstützung und Entwicklung der Aktivitäten innerhalb der Parks;

d) informiert die Öffentlichkeit über die in den Parks durchgeführten Projekte.

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Art.

  13 - Aufgaben der Parkverwaltung

Die Parkverwaltung hat folgende Aufgaben:

a) genehmigt die Verordnung über die Organisation und das Funktionieren des Parks nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsministerium und legt die Ziele des Parks fest;

b) verwaltet den Park in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer geltender normativer Gesetze;

c) erstellt, pflegt und aktualisiert das Parkregister der Parkbewohner sowie die offizielle Website des Parks;

d) Online-Zugang zum Register der Einwohner des Parks gewähren;

e) beteiligt sich an der Bewertung der Aktivität des Parks, je nachdem;

f) dazu beitragen, Investoren und Erfinder für die Aktivitäten des Parks zu gewinnen;

g) macht dem Wirtschaftsministerium Vorschläge zur Entwicklung der Tätigkeit des Parks;

h) bietet auf Wunsch der Bewohner des Parks, sowie potenzieller Bewohner, denselben Beratungsleistungen auf Vertragsbasis an;

i) erstellt vierteljährliche und jährliche Berichte über die Aktivität des Parks und seiner Bewohner und legt diese dem Wirtschaftsministerium vor. Die Berichte werden auf der offiziellen Website des Parks und den darin enthaltenen Daten veröffentlicht - auf dem zentralen offenen Regierungsportal;

j) bei Bedarf vertritt sie den Park in den Beziehungen zu den zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung und arbeitet mit ihnen zusammen;

k) entwickelt Entwicklungsprojekte für den Park;

l) Durchführung von Projekten / Programmen zur Entwicklung der Informationstechnologieindustrie und des Ökosystems für digitale Innovation.

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Art.

  14 - Zuteilung der einheitlichen Steuer, die von den Bewohnern der Informationstechnologieparks erhoben wird

Die von den Bewohnern des Parks gezahlten Beträge als eine einzige Steuer/Abgabe, die den Bewohnern von Informationstechnologieparks in Rechnung gestellt wird, werden dem Finanzministerium überwiesen auf ein "Treasury Account of Receipts" (Sonderkonto) und dann verteilt:

a) zum Staatshaushalt:

Einkommensteuer auf die unternehmerische Tätigkeit - 10,0%,

Einkommensteuer, die vom Gehalt abgezogen wird - 19,4%,

Steuer für die Straßenbenutzung durch in der Republik Moldau registrierte Kraftfahrzeuge - 0,1%;

b) zum staatlichen Sozialversicherungsbudget:

obligatorische staatliche Sozialversicherungsbeiträge von den Bewohnern der IT-Industrieparks - 54,7%;

c) Pflichtkrankenkassen:

obligatorische Krankenkassenprämien in Form eines prozentualen Beitrags aus Lohn- und sonstigen Vergütungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern - 15,4%;

d) zu lokalen Budgets:

lokale Gebühren, die von Einwohnern von Informationstechnologieparks erhoben werden - 0,3%,

Grundsteuer von juristischen Personen - 0,1%.

Original 

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Kapitel V
Unterstützung und Stimulation der Residenten der Parks

Art.

  15 - Einrichtungen und Anreize für die Schaffung und den Betrieb von Informationstechnologieparks

1) Um die Schaffung und den Betrieb von Informationstechnologieparks zu erleichtern, gewährt der Staat seinen Einwohnern folgende Anreize:


a) die von den Bewohnern von Informationstechnologieparks in Höhe von 7% des Verkaufserlöses erhobene einmalige Steuer, die jedoch nicht unter dem in Absatz (2) festgelegten Mindestbetrag liegt, umfasst die folgende Steuern und Abgaben:


- Einkommensteuer auf unternehmerische Tätigkeit,


- Einkommensteuer auf Lohn,


- gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern,


- obligatorische Krankenversicherungsprämien von Arbeitnehmern und Arbeitgebern,


- Kommunalsteuern, Grundsteuer und


- die Steuer für die Nutzung von Straßen durch in der Republik Moldau registrierte Kraftfahrzeuge, die von den Bewohnern der Parks gemäß dem geltenden Recht geschuldet werden.


Die anderen Steuern und Gebühren werden von den Bewohnern der Parks in der allgemein üblichen Weise bezahlt;


b) finanzielle Zuwendungen, die durch Wettbewerb innerhalb staatlicher Programme erzielt werden;


c) die Möglichkeit, von den Finanzmitteln des Fonds zur Unterstützung digitaler Innovationen und technologischer Startups zu profitieren, der auf der Grundlage der von der Regierung genehmigten Regelung arbeitet, die die Grundsätze, Aufgaben, Ziele des Fonds sowie die Art der Ausbildung und Nutzung seiner Mittel festlegt;


d) andere steuer- und zollrechtliche Erleichterungen, die im Steuer- und Zollrecht vorgesehen sind.


(1.1) Für die Zwecke der Anwendung der von den Einwohnern des Parks erhobenen Einheitssteuer auf die Informationstechnologie gemäß Abs. (1) lit. a), gilt:


Einkommenssteuer aus dem Gehalt (Lohnsteuer), die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschuldeten staatlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge beziehen sich auf die Zahlungen die geleistet wurden an die Arbeitnehmer als Gehälter oder zu ihren Gunsten durch die Anwohnerparks für Informationstechnologie (Arbeitgeber) auf der Grundlage von arbeitsrechtlichen und normativen Gesetzen mit arbeitsrechtlichen Normen (an andere Stellen).


(2) Der Mindestbetrag der von den Einwohnern von Informationstechnologieparks erhobenen einmaligen Steuer wird monatlich pro Arbeitnehmer festgelegt und beträgt 30% des durchschnittlichen Monatslohns in der Wirtschaft, der für das Jahr des Besteuerungszeitraums der jeweiligen Steuer vorgesehen ist .


(3) Die von den Einwohnern der Informationstechnologieparks gemäß diesem Artikel erhobene einmalige Steuer wird von den Bewohnern des Parks gemäß den geltenden Rechtsvorschriften monatlich gezahlt.


(4) Wenn neue Gesetze erlassen werden, die den Satz der einheitlichen Steuer auf Einwohner von IT-Parks und/oder deren Zusammensetzung gemäß Abs. (1) lit. a) ändern und/oder diese Steuer aufheben, sind die Parkbewohner berechtigt, ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetze vor Inkrafttreten der neuen Gesetze für einen Zeitraum von neun (9) Jahren weiterzuführen, der ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes berechnet wird und der die Betriebsdauer des betreffenden Parks nicht überschreiten sollte.


Werden bestimmte Steuern und/oder Gebühren, die in der einheitlichen Steuer für Einwohner von informationstechnologieparks gemäß Absatz 1 Buchstabe a enthalten sind, durch andere Steuern und/oder Gebühren durch Rechtsvorschriften ersetzt, so wird die Zusammensetzung der einheitlichen Steuer entsprechend angepasst, ohne Ihren Satz zu ändern.


(5) Wenn die Bewohner des Parks die Bedingungen der Anwendung der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Einrichtungen nicht erfüllen, werden ihre Verpflichtungen gegenüber dem nationalen öffentlichen Haushalt in der allgemein festgelegten Weise neu berechnet gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, beginnend mit dem Steuerzeitraum, in dem der Verstoß begangen wurde.

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Art.

  16 - Sozial- und Krankenversicherung von Arbeitnehmern, die von den Residenten des IT-Parks beschäftigt werden

1) Die Arbeitnehmer der Parkbewohner erhalten nach den geltenden Rechtsvorschriften alle Arten staatlicher Sozialversicherungsleistungen aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt. Das versicherte Monatsgehalt dieser Angestellten wird 68% des durchschnittlichen Monatsgehalts in der Wirtschaft ausmachen.

(2) Die Mitarbeiter der Bewohner des Parks erhalten den Status einer versicherten Person in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der im Einkommenssteuerbericht gemachten und aktualisierten Angaben; die Einbehaltung der obligatorischen Krankenversicherungsbeiträge und der obligatorischen staatlichen Sozialversicherungsbeiträge werden nach den geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(3) Der Bewohner des Parks ist verpflichtet, seine (bestehenden) Mitarbeiter schriftlich über die Besonderheiten der Sozial- und Krankenversicherung des vorliegenden Artikels sowie die Besonderheiten der Lohnsteuer (wörtlich: Einkommensteuer vom Gehalt) bis zum Tag des Erhalts des Residententitels zu informieren, und bei neuen Angestellten: - bis zur Anstellung.

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Kapitel VI
- Evaluierung und Kontrolle der Aktivitäten der Parks

Art.

  17 - Bewertung des Informationstechnologieparks und seiner Bewohner

Die Ergebnisse der Aktivität des Parks und seiner Bewohner werden gemäß einer vom Wirtschaftsministerium entwickelten und von der Regierung genehmigten Verordnung bewertet.

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Art.

  18 - Überprüfung der Haupttätigkeiten

(1) Es ist erforderlich, dass die Tätigkeit der Bewohner des Parks jährlich kontrolliert wird, um die Erfüllung der notwendigen Indikatoren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Status des Bewohners des Parks für Informationstechnologie (IT-Park) zu überprüfen.

(2) Die im Gesetz festgelegten und der Überprüfung unterliegenden Indikatoren werden von der Parkverwaltung festgelegt, und die Überprüfung wird von den Auditoren durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der offiziellen Website des Wirtschaftsministeriums und der des Informationstechnologieparks veröffentlicht.

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Art.

  19 - Verlust des Residentenstatus

1) Der Residentenstatus wird durch die Beendigung des mit der Parkverwaltung geschlossenen Vertrages in folgenden Situationen beendet:

a) auf Initiative des Bewohners des Parks, wenn die Parkverwaltung die Bestimmungen des Vertrags für die Aktivität im Park nicht einhält und die Verstöße nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung des Bewohners beseitigt;

b) auf Initiative der Parkverwaltung, wenn der Bewohner des Parks die Bestimmungen des Vertrags über die Aktivität im Park nicht befolgt und die Verstöße nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung der Verwaltung beseitigt;

c) im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, anderer normativer Handlungen, auf der Grundlage eines unwiderruflichen Gerichtsbeschlusses in dieser Hinsicht;

d) in anderen Fällen, die im Vertrag für die Aktivität im Park festgelegt sind;

e) auf Initiative der Parkverwaltung, wenn nach der jährlichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wird, dass der Resident die in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Qualifikation als Resident eines Informationstechnologieparks nicht mehr erfüllt.

(2) In den Fällen des Absatzes (1) lit. a), b) und e), wird der Residentenstatus durch die Entscheidung der Verwaltung des Parks zurückgezogen.

(3) Die Aufhebung des Residentenstatus führt zum Entzug des Rechts, die Vorteile zu nutzen, die den Parkresidenten gemäß diesem Gesetz gewährt werden.

(4) Die Anwohner des Parks können gegen den Entzug des Residentenstatus die Gerichte anrufen.

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Art.

  20 - Abschaffungung des Informationstechnologieparks

(1) Der Park kann durch einen Regierungsbeschluss auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums abgeschafft werden, wenn der Park die durch dieses Gesetz und seine eigene Organisations- und Betriebsordnung festgelegten Ziele nicht erreicht. Die Entscheidung der Regierung über die Abschaffung des Parks tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Abschaffung des Parks hat den Verlust des Eigentumsrechts des betreffenden Parks und die Beendigung der Regelung der Einrichtungen zur Folge, die den Bewohnern des Parks nach dem geltenden Recht gewährt werden.

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Kapitel VII
Schluß und Übergangsbestimmungen

Art.

  21 - (Dieser Artikel hat keine Überschrift)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Die Regierung wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes:

a) ihre normativen Handlungen in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen Gesetz bringen;

b) Ausarbeitung und Verabschiedung der für die Durchführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen normativen Akte und Vorschläge für die Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an das Parlament übermitteln.

Original 

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