VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Kapitel VIII
DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Art.

  107 Die zentrale spezialisierte öffentliche Verwaltung

(1) Die zentralen Fachgremien des Staates sind die Ministerien. Sie erwecken in das Leben, nach dem Gesetz, die Politik der Regierung, ihre Entscheidungen und Bestimmungen, führen die anvertrauten Bereiche und sind für ihre Arbeit verantwortlich.

(2) Für die Zwecke der Verwaltung, Koordinierung und Kontrolle im Bereich der Wirtschaftsorganisation und in anderen Bereichen, die nicht unmittelbar in die Zuständigkeit der Ministerien fällt, werden nach dem Gesetz andere Verwaltungsbehörden eingerichtet.

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Art.

  108 Die Streitkräfte

(1) Die Streitkräfte sind ausschließlich dem Willen des Volkes untergeordnet, Souveränität, Unabhängigkeit und Einheit, die territoriale Unversehrtheit des Landes und die verfassungsmäßige Demokratie zu gewährleisten.

(2) Die Struktur des nationalen Verteidigungssystems wird durch organisches Recht festgelegt.

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Art.

  109 Die Grundprinzipien der lokalen öffentlichen Verwaltung

(1) Die öffentliche Verwaltung in den Gebietskörperschaften beruht auf den Grundsätzen der lokalen Autonomie, der Dezentralisierung öffentlicher Dienstleistungen, der Förderfähigkeit der lokalen öffentlichen Verwaltungen und der Konsultation der Bürger zu lokalen Fragen von besonderem Interesse.

(2) Die Autonomie betrifft sowohl die Organisation und Arbeitsweise der lokalen öffentlichen Verwaltung als auch die die Gemeinschaften, die sie vertreten.

(3) Die Anwendung der dargelegten Grundsätze darf den Charakter eines Einheitsstaates nicht beeinträchtigen.

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Art.

  110 Die administrativ-territoriale Organisation

(1) Das Gebiet der Republik Moldau ist administrativ in Dörfern, Städten, Bezirken und der Autonomen Gebietseinheit Gagausia organisiert. Nach dem Gesetz können einige Städte zu Gemeinden erklärt werden.

(2) Den Orten links des Dnjestr können durch Organgesetz erlassene Sondersatzung besondere Formen und Bedingungen der Autonomie zugewiesen werden.

(3) Der Status der Hauptstadt der Republik Moldau, Chisinau, ist durch organisches Recht geregelt.

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Art.

  111 Die autonome Gebietseinheit Gagauzia

(1) Gagausia ist eine autonome Gebietseinheit mit besonderem Status, die als eine Form der Selbstbestimmung der Gagausen ein integraler und unveräußerlicher Teil der Republik Moldau ist und im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Verfassung der Republik Moldau im Interesse der gesamten Bevölkerung politische, wirtschaftliche und kulturelle Probleme löst.

(2) Auf dem Gebiet der autonomen Gebietseinheit Gagausien werden alle Rechte und Freiheiten garantiert, die die Verfassung und die Rechtsvorschriften der Republik Moldau gewährleisten.

(3) Die Vertreter und Exekutivorgane sind gemäß dem Gesetz in der autonomen Gebietseinheit Gagausien tätig.

(4) Das Land, der Boden, die Gewässer, das Gemüse- und Tierreich, andere natürliche Ressourcen auf dem Gebiet der autonomen Gebiets Einheit Gagausia sind Eigentum des Volkes der Republik Moldau und bilden auch die wirtschaftliche Basis Gagausiens.

(5) Der Haushalt der Autonomen Territoriale Einheit Gagausien wird nach den Regeln des Gesetzes über den Sonderstatus Gagausiens gebildet.

(6) Die Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau in der autonomen Gebietseinheit Gagausien wird von der Regierung nach dem Gesetz ausgeübt.

(7) Das Organgesetz über den Sonderstatus der autonomen Gebietseinheit Gagusia kann durch eine Abstimmung von drei Fünfteln der Zahl der in das Parlament gewählten Abgeordneten geändert werden.

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Art.

  112 Dorf- und Stadtverwaltung

(1) Die öffentlichen Verwaltungen, durch die die lokale Autonomie in den Dörfern und Städten ausgeübt wird, sind die gewählten Gemeinderäte und gewählte Bürgermeister.

(2) Die Gemeinderäte und Bürgermeister handeln nach dem Gesetz als autonome Verwaltungsbehörden und lösen öffentliche Angelegenheiten in Dörfern und Städten.

(3) Die Wahl der Gemeinderäte und Bürgermeister sowie ihre Befugnisse werden gesetzlich festgelegt.

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Art.

  113 Der Gemeinderat

(1) Der Rat des Kreises (Rayons) koordiniert die Arbeit der Dorf- und Gemeinderäte im Hinblick auf die Realisierung öffentlicher Dienste von Bezirksinteresse.

(2) Der Gemeinderat wird gewählt und arbeitet nach dem Gesetz.

(3) Die Beziehungen zwischen den lokalen Behörden beruhen auf den Grundsätzen der Autonomie, der Rechtmäßigkeit und der Zusammenarbeit bei der Lösung gemeinsamer Probleme.

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