CODE Nr. 985
STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
Art.
41 TeilnahmeDie vorsätzliche Zusammenarbeit von zwei oder mehr Personen bei der Begehung einer vorsätzlichen Straftat gilt als Beteiligung.
Art.
42 Teilnehmer(1) Teilnehmer sind Personen, die als Täter, Organisator, Anstifter oder Mittäter an der Begehung einer Straftat mitwirken.
(2) Als Täter gilt derjenige, der die im Strafrecht vorgesehene Handlung unmittelbar begeht, sowie derjenige, der die Tat durch Personen begangen hat, die wegen ihres Alters, ihrer Zurechnungsunfähigkeit oder aus anderen in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Gründen nicht strafmündig sind.
(3) Als Organisator gilt, wer die Begehung einer Straftat organisiert oder gelenkt hat, sowie eine Person, die eine organisierte kriminelle Gruppe oder eine kriminelle Vereinigung gebildet oder deren Tätigkeit gelenkt hat.
(4) Als Anstifter gilt, wer eine andere Person auf irgendeine Weise zur Begehung einer Straftat veranlasst.
(5) Als Mittäter gilt, wer zur Begehung der Straftat beigetragen hat, indem er Ratschläge, Anweisungen, Informationen, Mittel oder Instrumente gegeben oder Hindernisse beseitigt hat, sowie eine Person, die im Voraus versprochen hat, den Täter zu begünstigen, die Mittel oder Instrumente zur Begehung der Straftat, die Spuren der Straftat oder die durch kriminelle Mittel erworbenen Gegenstände zu verbergen, oder eine Person, die im Voraus versprochen hat, solche Gegenstände zu beschaffen oder zu verkaufen.
(6) Die Teilnehmer müssen die Merkmale des Straftatbestands aufweisen.
Art.
43 Formen der BeteiligungJe nach dem Grad der Koordinierung der Handlungen der Teilnehmer werden die folgenden Formen der Beteiligung unterschieden:
a) einfache Beteiligung;
b) komplexe Beteiligung;
c) organisierte kriminelle Vereinigung;
d) kriminelle Vereinigung (Verein).
Art.
44 Einfache TeilnahmeDie Straftat gilt als in einfacher Beteiligung begangen, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam als Mittäter an der Begehung der Straftat teilgenommen haben, wobei jeder von ihnen den objektiven Tatbestand der Straftat verwirklicht hat.
Art.
45 Komplexe Beteiligung(1) Die Straftat gilt als mit komplexer Beteiligung begangen, wenn die Beteiligten als Täter, Organisator, Anstifter oder Mittäter zu ihrer Begehung beigetragen haben.
(2) Der objektive Tatbestand der Straftat mit komplexer Beteiligung kann verwirklicht werden:
a) durch einen Einzeltäter;
b) von zwei oder mehr Tätern.
Art.
46 Organisierte kriminelle GruppeEine organisierte kriminelle Vereinigung ist eine Gruppe von Personen, die sich im Voraus organisiert hat, um eine oder mehrere Straftaten zu begehen.
Art.
47 Kriminelle Organisation (Vereinigung)(1) Als kriminelle Vereinigung gilt ein in einer festen Gemeinschaft organisierter Zusammenschluss krimineller Gruppen, dessen Tätigkeit darauf beruht, dass die Mitglieder der Organisation und ihre Strukturen die Funktionen der Verwaltung, Sicherung und Ausführung der kriminellen Absichten der Organisation aufteilen, um die wirtschaftliche und sonstige Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen zu beeinflussen oder in anderer Form zu kontrollieren, um Vorteile zu erlangen und wirtschaftliche, finanzielle oder politische Interessen zu verwirklichen.
(2) Die Straftat gilt als von einer kriminellen Vereinigung begangen, wenn sie von einem Mitglied dieser Vereinigung zu deren Gunsten oder von einer Person, die nicht Mitglied dieser Vereinigung ist, auf deren Anweisung begangen wurde.
(3) Als Organisator oder Leiter der kriminellen Vereinigung gilt die Person, die die kriminelle Vereinigung gegründet hat oder leitet.
(4) Der Organisator und Leiter der kriminellen Vereinigung haftet für alle von der kriminellen Vereinigung begangenen Straftaten.
(5) Das Mitglied der kriminellen Vereinigung ist nur für die Straftaten strafbar, an deren Vorbereitung oder Begehung es beteiligt war.
(6) Das Mitglied der kriminellen Vereinigung kann von der strafrechtlichen Verantwortung befreit werden, wenn es die Existenz der kriminellen Vereinigung freiwillig offengelegt und zur Aufdeckung der von ihr begangenen Straftaten beigetragen hat oder zur Enttarnung der Organisatoren, Leiter oder Mitglieder dieser Vereinigung beigetragen hat.
Art.
48 Die Exzesse des AutorsExzessiver Täter ist der Täter, der Straftaten begeht, die von den anderen Beteiligten nicht beabsichtigt waren. Die anderen Beteiligten sind für den Exzess des Täters nicht strafrechtlich verantwortlich.
Art.
49 BegünstigungDie Beihilfe zur Straftat sowie das Verbergen von Tatmitteln, Tatwerkzeugen, Tatspuren oder mit strafbaren Mitteln erworbenen Gegenständen ist nur dann nach Artikel 323 strafbar, wenn sie nicht im Voraus versprochen wurde.