ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel III
ORGANE DER SOZIALPARTNERSCHAFT

Art.

  25 Organe der Sozialpartnerschaft

(1) Zur Regelung der sozialwirtschaftlichen Beziehungen im Bereich der Sozialpartnerschaft werden folgende Strukturen geschaffen:

a) auf nationaler Ebene - Nationale Kommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen;

b) auf Branchenebene - Branchenkommissionen für Konsultationen und Tarifverhandlungen;

c) auf territorialer Ebene - territoriale Ausschüsse für Konsultationen und Tarifverhandlungen;

d) auf Einheitsebene - die Ausschüsse des sozialen Dialogs "Arbeitgeber-Arbeitnehmer".

(2) Die Bildung und Tätigkeit der Ausschüsse auf nationaler, branchenspezifischer und territorialer Ebene wird durch Organgesetz geregelt, und die der Ausschüsse auf Einheitsebene - durch die von der Nationalen Kommission für Konsultationen und Kollektivverhandlungen genehmigte Standardregelung, die im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht wird.

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