ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel VII
HAFTUNG DER PARTEIEN DER SOZIALPARTNERSCHAFT
Artikel   43 Haftung für die Umgehung der Teilnahme an Tarifverhandlungen und für die Verweigerung der Bereitstellung der für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Ausübung der Kontrolle über die Durchführung des Tarifvertrags und des Übereinkommens erforderlichen Informationen

(1) Die Vertreter der Parteien, die sich der Teilnahme an Tarifverhandlungen über den Abschluss, die Änderung und die Ergänzung des Tarifvertrags oder des Übereinkommens entziehen oder weigern sich, einen Tarifvertrag oder einen ausgehandelten Übereinkommen zu unterzeichnen, haften nach den geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Personen, die sich schuldig gemacht haben, die für Tarifverhandlungen und die Ausübung der Kontrolle über die Durchführung des Tarifvertrags oder Übereinkommens erforderlichen Informationen nicht vorgelegt zu haben, sowie Personen, die sich schuldig gemacht haben, unvollständige oder nicht überprüfte Informationen vorgelegt zu haben, haften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

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Artikel   44 Haftung bei der Verletzung oder Nichterfüllung des Tarifvertrages oder Übereinkommens

Personen, die sich der Verletzung oder Nichterfüllung der Bestimmungen des Tarifvertrags oder des Übereinkommens schuldig gemacht haben, haften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

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