ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
107 Essenspause und tägliche Ruhe(1) Während des täglichen Arbeitsplans muss dem Mitarbeiter eine Essenspause von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden.
(2) Die Dauer der Essenspause und der Zeitpunkt ihrer Gewährung werden in den internen Vorschriften der Einrichtung, im Kollektivvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. Essenspausen, mit Ausnahme der in den internen Regelungen der Einrichtung, im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausnahmen, werden nicht in die Arbeitszeit einbezogen.
[Art. 107, Absatz (2) in Redaktion LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]
(3) In Betrieben mit kontinuierlichem Fluss ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmern Bedingungen für die Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeit am Arbeitsplatz zu bieten.
(4) Die tägliche Ruhezeit zwischen dem Ende des Arbeitsprogramms an einem Tag und dem Beginn des Arbeitsprogramms am nächsten Tag darf nicht weniger als 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen.
[Art. 107, Absatz (4) geändert durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]
Art.
108 Pausen zum füttern des Babys(1) Einem Elternteil (Erziehungsberechtigten), der Kinder bis 3 Jahre hat, werden neben der Essenspause zusätzliche Pausen für die Fütterung des Kindes eingeräumt.
(2) Die zusätzlichen Pausen müssen mindestens alle 3 Stunden wiederholt werden, wobei jede Pause mindestens 30 Minuten dauert. Für einen Elternteil (Vormund), der 2 oder mehr Kinder bis zu 3 Jahren hat, darf die Dauer der Pause nicht weniger als eine Stunde betragen.
(3) Pausen für die Fütterung des Kindes werden in die Arbeitszeit einbezogen und auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts gezahlt.
(4) Wenn der Arbeitgeber im Betrieb spezielle Räume für die Fütterung von Kindern zur Verfügung stellt, muss er die Hygienebedingungen erfüllen, die den geltenden Hygienevorschriften entsprechen.
Art.
109 Wöchentliche Ruhe(1) Die wöchentliche Ruhezeit wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, in der Regel Samstags und Sonntags, gewährt.
(2) Wenn eine gleichzeitige Ruhepause für das gesamte Personal der Einrichtung an Samstagen und Sonntagen das öffentliche Interesse beeinträchtigen oder das normale Funktionieren der Einrichtung beeinträchtigen würde, kann die wöchentliche Ruhepause auch an anderen Tagen gewährt werden, die im Tarifvertrag oder in den internen Regeln der Einrichtung festgelegt sind, sofern einer der freien Tage Sonntag ist.
(3) In Einheiten, in denen Aufgrund der Besonderheiten der Arbeit keine wöchentliche Ruhezeit am Sonntag gewährt werden kann, profitieren die Arbeitnehmer von zwei freien Tagen während der Woche und von einer durch den Tarifvertrag oder den individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Gehaltserhöhung.
(4) Die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit darf auf keinen Fall weniger als 42 Stunden betragen, es sei denn, die Arbeitswoche beträgt 6 Tage.
Art.
110 Arbeit an Ruhetagen(1) Die Arbeit an Ruhetagen ist verboten.
(2) Bei der Abweichung von Absatz (1) die Anwerbung von Arbeitnehmern zur Arbeit an Ruhetagen ist gemäß der in Art. 104, Absätze (2) und (3) festgelegte Weise gestattet.
(3) Es ist nicht erlaubt, Mitarbeitern bis zu 18 Jahren, schwangere Frauen, zur Arbeit an Ruhetagen zu ziehen.
(4) Personen mit schweren und akzentuierten Behinderungen, einer der Eltern (Erziehungsberechtigter, Kurator), die Kinder bis zu 4 Jahren oder Kinder mit Behinderungen haben, Personen, die Kinderbetreuungsurlaub gemäß Art. 126 und 127, Absatz (2) mit Arbeitstätigkeit kombinieren, und die Arbeitnehmer, die ein krankes Familienmitglied Aufgrund des ärztlichen Attests betreuen, an Ruhetagen nur mit schriftlicher Zustimmung arbeiten dürfen. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Arbeitnehmer schriftlich über ihr Recht zu informieren, die Arbeit an Ruhetagen abzulehnen.
Art.
111 Arbeitsfreie Feiertage(1) In der Republik Moldau arbeitsfreie Feiertage sind:
a) 1. Januar - Neujahr;
b) 7. und 8. Januar - Die Geburt Jesu Christi (Weihnachten im alten Stil);
c) 8. März - Internationaler Frauentag;
d) Der erste und zweite Tag von Ostern nach dem Kirchenkalender;
e) Montag eine Woche nach Ostern (Gutmütiges Ostern);
f) 1. Mai - Internationaler Tag der Solidarität der arbeitenden Bevölkerung;
g) 9. Mai - Tag des Sieges und des Gedenkens an die gefallenen Helden für die Unabhängigkeit des Vaterlandes;
g.1) 9. Mai - Europatag;
h) 27. August - Tag der Unabhängigkeit;
i) 31. August - Fest der "Limba noastră (unsere Sprache)”;
i.1) 25. Dezember - die Geburt Jesu Christi (Weihnachten im neuen Stil);
j) Der Tag der Anbetung der Kirche in diesem Ort, erklärt in der vom Stadtrat der Gemeinde, Stadt, Kommune, Dorf festgelegten Weise.
(1.1) Für Arbeitnehmer, deren Arbeit nach Vereinbarung oder nach Zeiteinheit (Stunde oder Tag) bezahlt ist, für die arbeitsfreien Feiertage, die in Absatz (1) aufgeführt sind, im Falle, wenn die arbeitsfreien Feiertage nicht mit den wöchentlichen Wochenenden übereinstimmen, so wird es ihnen das Durchschnittsgehalt gezahlt.
Wenn die arbeitsfreie Feiertage mit den wöchentlichen Ruhetagen übereinstimmen, das Durchschnittsgehalt für diese Tage nicht bezahlt ist.
(2) In Einheiten, deren Stillstand nicht möglich ist, im Zusammenhang mit technischen und Produktionsbedingungen (Durchflussbetrieben), mit bestimmten Arbeiten durch die Notwendigkeit, die Bevölkerung zu bedienen, sowie dringende Reparatur- und Entladearbeiten ist zulässig an arbeitsfreien Feiertagen zu arbeiten.
(3) Es ist nicht erlaubt, von Arbeitnehmern bis 18 Jahren, schwangeren Frauen zur Arbeit an arbeitsfreien Feiertagen zu ziehen.
(4) Personen mit schweren und akzentuierten Behinderungen, einer der Eltern (Erziehungsberechtigter, Kurator), die Kinder bis zu 4 Jahren oder Kinder mit Behinderungen haben, Personen, die Kinderbetreuungsurlaub gemäß Art. 126 und 127, Absatz (2) mit Arbeitstätigkeit kombinieren, und die Arbeitnehmer, die ein krankes Familienmitglied Aufgrund des ärztlichen Attests betreuen, an arbeitsfreien Feiertagen nur mit schriftlicher Zustimmung arbeiten dürfen. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Arbeitnehmer schriftlich über ihr Recht zu informieren, die Arbeit an arbeitsfreien Feiertagen abzulehnen.
(5) Zum Zweck der optimalen Nutzung von Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen durch Mitarbeiter ist der Referatsleiter nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern berechtigt die Ruhetage (Arbeitstage) auf andere Tage zu übertragen. Für die Behörden und Institutionen, das Recht die Ruhetage (Arbeitstage) auf andere Tage zu übertragen, auch durch die Änderung der Täglichen Arbeitszeit, gehört der Regierung. Arbeitnehmer, die an dem Tag, an dem ein Ruhetag erklärt wurde, noch nicht in Arbeitsbeziehungen mit der betreffenden Einheit standen, Arbeitnehmer, deren individuelle Arbeitsverträge zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt waren, sowie die Arbeitnehmer, die an diesem Tag krankgeschrieben waren, im Mutterschaftsurlaub, im bezahlten Teilurlaub für die Kinderbetreuung bis zum Alter von 3 Jahren, im zusätzlichen unbezahlten Urlaub für die Kinderbetreuung von 3 bis 4 Jahren, im Jahresurlaub, im unbezahlten Urlaub und im Studienurlaub sind, sind nicht verpflichtet, am angegebenen Arbeitstag zur Arbeit zu erscheinen.
(6) Aufgehoben)