ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel VIII
BERUFSAUSBILDUNG
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.

  212 Hauptbegriffe

(1) Von Berufsausbildung verstehnt man jeder Ausbildungsprozess, nach dem ein Arbeitnehmer eine Qualifikation erwirbt, die durch ein nach dem Gesetz ausgestelltes Zertifikat oder Diplom bescheinigt wird.

(2) Berufliche Weiterbildung bezeichnet jeden Ausbildungsprozess, bei dem ein Arbeitnehmer, der bereits über eine Qualifikation oder einen Beruf verfügt, sein Fachwissen durch Vertiefung der Kenntnisse in einem bestimmten Bereich der Grundspezialität vervollständigt oder durch die Beherrschung neuer Methoden oder Verfahren, die in der betreffenden Spezialität angewendet werden.

(3) Von Technische Ausbildung versteht man jedes Ausbildungssystem, mit dem ein Arbeitnehmer die Fähigkeiten erwirbt, technische und technologische Mittel im Arbeitsprozess anzuwenden.

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Art.

  213 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Berufsbildung

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Bedingungen zu schaffen und die berufliche und technische Ausbildung von Arbeitnehmern zu fördern, die sich in der Produktion ausbilden, verbessern oder in Bildungseinrichtungen studieren, ohne Entlassung.

(2) Innerhalb jeder juristischen Einheit erstellt und genehmigt der Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern jährlich die Berufsbildungspläne.

(3) Die Bedingungen, Modalitäten und die Dauer der Berufsausbildung, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Höhe der zu diesem Zweck zugewiesenen Finanzmittel (in Höhe von mindestens 2% des Gehaltsfonds der Einheit) sind im Tarifvertrag oder Übereinkommen festgelegt.

(4) Falls die Teilnahme von Arbeitnehmern an den Kursen oder Schulungen vom Arbeitgeber initiiert ist, so trägt der Arbeitgeber alle damit verbundenen Kosten.

(5) Falls der Arbeitnehmer zum Zwecke der Berufsausbildung für kurze Zeit von der Arbeit entbunden ist, so wird die Tätigkeit seines individuellen Arbeitsvertrags mit der Aufrechterhaltung des Durchschnittsgehalts fortgesetzt. Wenn dieser Zeitraum 60 Kalendertage überschreitet, der individuelle Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ausgesetzt wird, und der Arbeitnehmer erhält eine vom Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrags gezahlte Vergütung.

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Art.

  214 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Bereich der beruflichen Bildung

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Berufsausbildung, einschließlich der Erlangung eines neuen Berufs oder einer neuen Spezialität. Dieses Recht kann durch den schriftlichen Abschluss von Berufsbildungsverträgen erreicht werden (Art. 215, 216 Abs.(3) und (4)), zusätzlich zum individuellen Arbeitsvertrag.

(3) Falls der Arbeitnehmer mit der Initiative zur Teilnahme an einer außerhalb des Betriebs organisierten Form der Berufsausbildung mit Arbeitsentlassung kommt, so prüft der Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers. 

(4) Innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Datum der Anmeldung des Antrags entscheidet der Arbeitgeber, unter welchen Bedingungen er dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Abs.(3) erlaubt und ob die Kosten dafür ganz oder teilweise gedeckt werden.

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Kapitel II
BERUFSQUALIFIKATIONSVERTRAG

Art.

  215 Der Berufsqualifikationsvertrag

(1) Der Berufsqualifikationsvertrag ist neben dem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag ein besonderer Vertrag, nach dem der Arbeitnehmer sich verpflichtet, eine vom Arbeitgeber organisierte Berufsausbildung zu absolvieren, um eine Berufsqualifikation zu erhalten.

(2) Die Berufsausbildung auf Einheitsebene gemäß dem Berufsqualifikationsvertrag wird von einem Ausbilder oder Ausbildungsvorarbeiter durchgeführt, der vom Arbeitgeber unter qualifizierten Arbeitnehmern mit Berufserfahrung ernannt und in der gesetzlich vorgesehenen Weise autorisiert wird.

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Kapitel III
AUSBILDUNGSVERTRAG UND WEITERBILDUNGSVERTRAG

Art.

  216 Ausbildungsvertrag und Weiterbildungsvertrag

(1) Der Arbeitgeber hat das Recht einen Ausbildungsvertrag mit der Person zu schließen, die eine Arbeit sucht und keine berufliche Qualifikation hat.

(2) Der in schriftlicher Form abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag und wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch und andere normative Akte geregelt.

(3) Der Arbeitgeber hat das Recht, mit jedem Arbeitnehmer des Betriebs einen Vertrag über die berufliche Weiterbildung abzuschließen.

(4) Der Vertrag über die berufliche Weiterbildung wird in schriftlicher Form geschlossen, ist ein Zusatzakt zum individuellen Arbeitsvertrag und wird durch Arbeitsrecht und andere normative Gesetze geregelt, die Normen des Arbeitsrechts enthalten.

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Art.

  217 Inhalt des Ausbildungsvertrags und des Weiterbildungsvertrags

(1) Der Ausbildungsvertrag und der Weiterbildungsvertrag umfassen:

a) Vor- und Nachname oder Name der Parteien;

b) Angabe des Berufs, der Spezialität und der Qualifikation, die der Lehrling oder Mitarbeiter erhalten wird;

c) Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Schaffung von im Vertrag festgelegten Ausbildungsbedingungen;

d) Laufzeit des Vertrags;

e) die Verpflichtung der Person, die Berufsausbildung zu absolvieren und entsprechend dem Beruf, der Spezialität und der Qualifikation zu arbeiten, die innerhalb der durch den jeweiligen Vertrag festgelegten Frist erworben wurden;

f) Bedingungen für die Vergütung der Arbeit während der Lehre oder beruflichen Weiterbildung.

g) die Bedingungen für die Deckung (Erstattung) der Kosten, die den Parteien (einer Partei) während der Lehre oder beruflichen Weiterbildung im Falle der Freilassung des Arbeitnehmers entstehen (Art. 85, Art. 86, Abs.(1), Punkte g) - r)) vor Ablauf der vertraglich festgelegten Frist gemäß Punkt e).

(2) Der Ausbildungsvertrag und der Weiterbildungsvertrag können auch andere von den Parteien festgelegte Klauseln enthalten, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

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Art.

  218 Dauer der Lehre und beruflichen Weiterbildung

(1) Die Dauer der Lehre oder beruflichen Weiterbildung darf während der Woche die in diesem Kodex festgelegte Arbeitszeit für das betreffende Alter und den betreffenden Beruf bei der Ausführung der entsprechenden Arbeiten nicht überschreiten.

(2) Die Zeit, die der Auszubildende für die Teilnahme an theoretischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung benötigt, ist in die Arbeitszeit einzubeziehen.

(3) Arbeitnehmer, die im Betrieb eine berufliche Weiterbildung absolvieren, können mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers vorübergehend von der im Einzelarbeitsvertrag vorgesehenen Arbeit entbunden werden oder unter Teilarbeitszeit- oder flexiblen Arbeitszeitbedingungen arbeiten. 

(4) Bei den Beschäftigten, die eine berufliche Weiterbildung absolvieren, sind:

a) Arbeit unter schweren, schädlichen und/oder gefährlichen Bedingungen;

b) zusätzliche Arbeit; 

c) Nachtarbeit;

d) Entsendung, die nicht mit der Ausbildung verbunden ist.

(5) Die Laufzeit des Ausbildungsvertrags sowie des Weiterbildungsvertrags beginnt mit dem im Vertrag angegebenen Datum, verlängert sich mit der Krankheitsdauer und in anderen vertraglich vorgesehenen Fällen.

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Art.

  219 Anwendung des Arbeitsrechts während der Lehre und beruflichen Weiterbildung

(1) Die Arbeitsgesetzgebung, einschließlich der Arbeitsschutzgesetzgebung, gilt für Auszubildende und Arbeitnehmer, die einen Weiterbildungsvertrag abgeschlossen haben.

(2) Die Klauseln von Lehrverträgen und Weiterbildungsverträgen, die gegen geltendes Recht, Übereinkommen und Tarifverträge verstoßen, gelten als nichtig.

(3) Der Arbeitgeber gewährleistet durch geeignete Kontrollen, die gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern durchgeführt werden, die Wirksamkeit des Lehrlingsausbildungssystems und jedes anderen Ausbildungssystems für das Personal und dessen angemessenen Schutz.

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Art.

  220 Kündigung des Weiterbildungsvertrags

Der Vertrag über die berufliche Weiterbildung kann aus den in diesem Kodex vorgesehenen Gründen für die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags oder aus anderen in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen gekündigt werden.

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Art.

  221 Kündigung (Annullierung) des Lehrvertrags

Der Ausbildungsvertrag endet (annulliert werden) aus den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Gründen.

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