ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
290 Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten(1) Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gelten als Personen, die einen individuellen Arbeitsvertrag über die Ausführung der Arbeit zu Hause unter Verwendung von Materialien, Werkzeugen und Mechanismen geschlossen haben, die vom Arbeitgeber bereitgestellt oder aus eigenen Mitteln beschafft wurden.
(2) Falls verwendet der Arbeitnehmer zu Hause seine eigenen Werkzeuge und Mechanismen, erhält er eine Entschädigung für deren Verschleiß. Die Zahlung dieser Entschädigung sowie die Entschädigung für sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeit zu Hause erfolgt durch den Arbeitgeber in der im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Weise.
(3) Art und Bedingungen der Versicherung der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu Hause mit Rohstoffen, Materialien und Halbzeugen, Zahlung der fertigen Produktion, Rückerstattung des Wertes der Materialien der zu Hause arbeitenden Arbeitnehmer sowie die Übernahme der fertigen Produktion wird durch den individuellen Arbeitsvertrag festgelegt.
(4) Die Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, fallen unter das Arbeitsrecht, wobei die Besonderheiten des vorliegenden Kodex festgelegt sind.
Art.
291 Bedingungen, unter denen die Arbeit zu Hause zugelassen wirdDie Arbeiten, die den Mitarbeitern zugewiesen werden, die zu Hause arbeiten, können gemäß dem ärztlichen Attest nicht kontraindiziert sein und müssen unter den Bedingungen der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsnormen bei der Arbeit ausgeführt werden.
Art.
292 Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern, die zu Hause arbeitenDie Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern, die zu Hause arbeiten, erfolgt aus den allgemeinen Gründen dieses Kodex.
Art.
292 .1 Mitarbeiter, die Fernarbeit leisten(1) Fernarbeit ist die Form der Arbeitsorganisation in den Tätigkeitsbereichen, durch die der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllt, die für den Beruf, die Position oder die Funktion, den er anderswo als den vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsplatz ausübt, die Kommunikations-, Technologie- und Informationseinrichtungen benutzend.
(2) Remote-Mitarbeiter sind Mitarbeiter, die einen individuellen Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Vertrag abgeschlossen haben, die Fernarbeitsklauseln enthalten.
Art.
292 .2 Grundsätze für die Organisation von Fernarbeit(1) Der Arbeitnehmer mit Fernarbeit genießt alle Rechte und Garantien, die gesetzlich im Tarifvertrag, im individuellen Arbeitsvertrag oder in einem anderen normativen Akt auf Einheitsebene für Arbeitnehmer vorgesehen sind, deren Arbeit vom Arbeitgeber organisiert wird.
(2) Die Besonderheiten der Fernarbeit können im individuellen Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der internen Regelung der Einheit oder in einem anderen normativen Akt auf Einheitenebene festgelegt werden.
Art.
292 .3 Schlussfolgerung, Änderung und Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags, der Fernarbeitsklauseln vorsieht(1) Der individuelle Arbeitsvertrag für Fernarbeiten wird unter den in diesem Kodex vorgesehenen Bedingungen geschlossen und geändert, auch durch den Austausch elektronischer Dokumente unter Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur.
(2) Der individuelle Arbeitsvertrag über Fernarbeit muss zusätzlich zu den in Art. 49 Klauseln betreffen:
a) die Bedingungen für die Durchführung von Fernarbeiten;
b) das Programm, innerhalb dessen der Arbeitgeber berechtigt ist, die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle zu überprüfen;
c) die Art und Weise der Aufzeichnung der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer bei Fernarbeit geleistet hat;
d) die Bedingungen für die Tragung der Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Fernarbeitsregime;
e) sonstige von den Parteien vereinbarte Bedingungen.
Art.
292 .4 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Mitarbeiter mit FernarbeitDer Arbeitgeber organisiert die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit von Arbeitnehmern mit Fernarbeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Nr. 186/2008 sowie andere normative Rechtsakte im Bereich des Arbeitsschutzes.
Art.
292 .5 Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags für FernarbeitDie Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags für Fernarbeiten erfolgt unter den in diesem Kodex vorgesehenen allgemeinen Bedingungen, einschließlich des Austauschs elektronischer Dokumente unter Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur.