ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel XII
ARBEITSGERICHTSBARKEIT
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.

  348 Gegenstand der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gegenstand der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Lösung von individuellen Arbeitsstreitigkeiten und kollektiven Arbeitskonflikten über Tarifverhandlungen, Abschluss, Durchführung, Änderung, Aufhebung oder Beendigung von kollektiven und individuellen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, die durch dieses Gesetz vorgesehen sind, sowie die Lösung von kollektiven Konflikten, die auf verschiedenen Ebenen zwischen Sozialpartnern entstehen und die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer betreffen. 

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Art.

  349 Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe

Die Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe können sein:

a) Mitarbeiter sowie alle anderen Personen, die bestimmte Rechte und/oder Pflichten gemäß diesem Gesetz haben;

b) Arbeitgeber natürliche und juristische Personen;

c) Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter;

d) Arbeitgeberverbände (Patronate);

e) gegebenenfalls zentrale und lokale Behörden;

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Art.

  350 Grundsätze der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Grundsätze der Arbeitsgerichtsbarkeit sind:

a) Schlichtung der divergierenden Interessen der Parteien, die sich aus den Beziehungen gemäß Art. 348 ergibt;

b) das Recht der Arbeitnehmer, von ihren Vertretern verteidigt zu werden;

b. 1) das Recht der Arbeitgeber, durch die Patronate geschützt zu werden;

c) Befreiung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter von den Anwaltskosten;

d) Operativität bei der Prüfung einzelner Arbeitskämpfe und kollektiver Arbeitskämpfe.

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Art.

  351 Organe der Arbeitsgerichtsbarkeit

Organe der Arbeitsgerichtsbarkeit sind:

a) die Schlichtungskommissionen (außergerichtliche Organe);

b) die Gerichte.

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Art.

  352 Begutachtung der individuellen Arbeitsstreitigkeiten und kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

(1) Der Antrag auf Beilegung des individuellen Arbeitsstreits oder des kollektiven Arbeitsstreits (Ansprüche im Falle des Schlichtungsverfahrens) wird von der interessierten Partei bei dem zuständigen Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit (Art. 349) eingereicht und von diesem in der festgelegten Weise registriert.

(2) Bei der Antragsprüfung haben die Parteien das Recht, ihren Standpunkt zu erläutern und dem Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit alle Beweise und Begründungen vorzulegen, die sie für notwendig halten.

(3) Das Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit wertet die von den Parteien vorgelegten Beweise aus und trifft Entscheidungen gemäß der geltenden Gesetzgebung.

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Art.

  353 Befreiung der Mitarbeiter und ihrer Vertreter von der Zahlung der Gerichtskosten

Arbeitnehmer oder ihre Vertreter, die sich an die Gerichte mit Anträgen auf Beilegung von Streitigkeiten und Konflikten wenden, die sich aus den in Art. 348 (u. a. zur Anfechtung von Urteilen und Beschlüssen zu den betreffenden Rechtsstreitigkeiten und Konflikten) wenden, sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (staatliche Steuer und Kosten, die mit der Verhandlung der Sache verbunden sind).

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