ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Kollektive Arbeitsstreitigkeiten sind ungelöste Differenzen zwischen Arbeitnehmern (ihren Vertretern) und Arbeitgebern (ihren Vertretern) über die Festlegung und Änderung von Arbeitsbedingungen (einschließlich des Lohns), über die Durchführung von Kollektivverhandlungen, den Abschluss, die Änderung und die Durchführung von Tarifverträgen und Kollektivvereinbarungen, über die Weigerung des Arbeitgebers, die Position der Arbeitnehmervertreter bei der Verabschiedung innerhalb der Einheit von Rechtsakten zu berücksichtigen, die die Normen des Arbeitsrechts enthalten, sowie über Divergenzen hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Ebenen zwischen den Sozialpartnern aufgetreten sind.
(2) Der Zeitpunkt der Auslösung des kollektiven Arbeitskonflikts stellt das Datum dar, an dem die Entscheidung des Arbeitgebers (seiner Vertreter auf verschiedenen Ebenen) bzw. der jeweiligen öffentlichen Behörde über die vollständige oder teilweise Verweigerung der Erfüllung der Forderungen der Arbeitnehmer (ihrer Vertreter) oder das Datum, an dem der Arbeitgeber (seine Vertreter) oder die jeweilige öffentliche Behörde auf diese Forderungen reagieren musste, oder das Datum der Erstellung des Berichts über die Divergenzen innerhalb der Kollektivverhandlungen.
(3) Das Schlichtungsverfahren bedeutet die Prüfung des kollektiven Arbeitskonflikts, um ihn zu lösen, innerhalb einer Schlichtungskommission.
(1) Falls, in einer Einheit die Voraussetzungen für die Einleitung eines kollektiven Arbeitskonflikts erscheint, haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, dem Arbeitgeber ihre Forderungen bezüglich der Schaffung neuer oder der Änderung bestehender Arbeitsbedingungen, der Tarifverhandlungen, des Abschlusses, der Änderung und der Durchführung des kollektiven Arbeitsvertrags vorzulegen.
(2) Die Ansprüche der Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber (seinen Vertretern) in schriftlicher Form vorgelegt. Sie sollen begründen sein und müssen konkrete Hinweise auf die verletzten Regeln der geltenden Gesetzgebung enthalten.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die eingereichten Ansprüche entgegenzunehmen und sie in der festgelegten Weise zu registrieren.
(4) Die Kopien der Beanstandungen können je nach Fall den hierarchisch übergeordneten Organen der Einheit, den Arbeitgeberverbänden, den Branchengewerkschaften, den zentralen und örtlichen öffentlichen Behörden übergeben werden.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Tag der Anmeldung der Ansprüche schriftlich zu antworten.
(1) Das Schlichtungsverfahren findet zwischen den Konfliktparteien im Rahmen einer Schlichtungskommission statt.
(2) Die Schlichtungskommission besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern jeder der Konfliktparteien, auf Initiative einer von ihnen.
(3) Die Schlichtungskommission wird ad hoc gebildet, wenn ein kollektiver Arbeitskonflikt entsteht.
(4) Grundlage für die Bildung der Schlichtungskommission ist der Auftrag (Anordnung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers (seiner Vertreter) und der entsprechende Beschluss (Disposition) der Arbeitnehmervertreter.
(5) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission wird mit der Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder gewählt.
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, normale Arbeitsbedingungen für die Einigungsstelle zu schaffen.
(7) Die Beratungen der Schlichtungskommission werden in einem Protokoll festgehalten, das je nach Fall in 2 oder mehreren Ausfertigungen erstellt wird und in dem die allgemeinen oder teilweisen Maßnahmen zur Lösung des Konflikts, auf die sich die Parteien geeinigt haben, angegeben werden.
(8) Die Kommission versöhnt die Parteien des kollektiven Arbeitskonflikts innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen ab dem Tag der Kommissionsbildung. Diese Frist kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Kommissionsmitglieder einmal verlängert werden. Falls die Mitglieder der Schlichtungskommission sich über die gestellten Forderungen geeinigt haben, fasst die Kommission einen für die Konfliktparteien verbindlichen Beschluss, den sie ihnen innerhalb von 24 Stunden nach der Beschlussfassung zustellt.
(9) Falls die Mitglieder der Schlichtungskommission sich nicht geeinigt haben, so informiert der Vorsitzende der Kommission die Konfliktparteien innerhalb von 24 Stunden in schriftlicher Form.
(1) Falls die Konfliktparteien keine Einigung erzielt haben oder mit der Entscheidung der Schlichtungskommission nicht einverstanden sind, ist jede von ihnen berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum des Ablaufs der Frist für die Schlichtung des kollektiven Arbeitsstreits durch die Schlichtungskommission bzw. ab dem Datum der Annahme der Entscheidung oder des Erhalts der entsprechenden Informationen (Art. 359, Punkte (8) und (9)) einen Antrag auf Beilegung des Konflikts bei Gericht zu stellen.
(2) Das Gericht lädt die Parteien des Konflikts innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung des Antrags vor.
(3) Das Gericht prüft den Antrag auf Beilegung des kollektiven Arbeitskonflikts innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung und erlässt eine Entscheidung mit dem Recht auf Berufung gemäß der Zivilprozessordnung.
(4) Das Gericht teilt seine Entscheidung den Parteien innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Tag der Ausstellung mit.
(1) Die Anträge zur Beilegung der kollektiven Arbeitsstreitigkeiten bezüglich der Feststellung der Nichtigkeit des Kollektivarbeitsvertrages, des Tarifvertrages oder einiger Klauseln davon können von den Parteien bei den Gerichten ab dem Datum der Unterzeichnung des Kollektivarbeitsvertrages oder des Tarifvertrages eingereicht werden.
(2) Die Anträge auf Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten bezüglich der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Streiks können von den Parteien bei den Gerichten eingereicht werden, beginnend mit dem Datum der Erklärung des Streiks gemäß Art. 362.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Anträge werden gemäß Art. 360 geprüft.