ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
391 (Unbenannt)(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gewährung von teilweise bezahltem Urlaub für die Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aus Art. 124, Punkt (2) und Art. 127, Punkt (1), die am 1. Januar 2004 in Kraft treten werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Folgendes aufgehoben:
a) Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldova, angenommen durch das Gesetz der Moldauischen R.S.S. vom 25. Mai 1973 (Nachrichten des Obersten Sowjets und der Regierung der Moldauischen R.S.S., 1973, Nr. 5, art. 46), mit späteren Änderungen;
b) Gesetz Nr. 1296-XII vom 24. Februar 1993 über die Beilegung der individuellen Arbeitsstreitigkeiten (Monitor des Parlaments der Republik Moldova, 1993, Nr. 4, Art. 91), mit späteren Änderungen;
c) Gesetz Nr. 1298-XII vom 24. Februar 1993 über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (Monitor des Parlaments der Republik Moldau, 1993, Nr. 4, Art. 93), mit späteren Änderungen;
d) Gesetz Nr. 1303-XII vom 25. Februar 1993 über den kollektiven Arbeitsvertrag (Monitor des Parlaments der Republik Moldau, 1993, Nr. 5, Art. 123), mit späteren Änderungen.
(3) Die geltenden Gesetzgebungsakte und andere normative Akte, die die Arbeitsbeziehungen und andere damit unmittelbar zusammenhängende Beziehungen regeln, werden insoweit angewendet, als sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Art.
392 (Unbenannt)(1) Es wird dem Präsidenten der Republik Moldau vorgeschlagen, seine normativen Akte in Übereinstimmung mit diesem Gesetz zu bringen.
(2) Die Regierung, innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes:
a) legt dem Parlament Vorschläge für die Inkraftsetzung der Gesetzgebung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vor;
b) legt dem Parlament die Entwürfe der normativen Akte zur Regelung der Arbeitsverhältnisse und anderer unmittelbar damit zusammenhängender Beziehungen vor, die die geltenden normativen Akte der U.R.S.S. und R.S.S.M. ersetzen werden;
c) wird seine normativen Akte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bringen;
d) wird die für die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen normativen Akte erlassen;
e) sorgt dafür, dass die Ministerien und Abteilungen ihre normativen Handlungen, die diesem Gesetz widersprechen, überarbeiten und aufheben;
f) ergreift andere Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, zum Studium und zur Anwendung seiner Bestimmungen durch die Rechtssubjekte.
(3) Die Regelung und Beilegung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ungeregelten oder ungelösten Rechtssituationen, die mit der Anwendung der Arbeitsgesetzgebung zusammenhängen, erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.