DBA AT/MD
DBA Österreich - Moldova
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Art.
1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONENDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art.
2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERNArt.
3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGENArt.
4 ANSÄSSIGE PERSONArt.
5 BETRIEBSTÄTTEArt.
6 EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGENArt.
7 UNTERNEHMENSGEWINNEArt.
8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRTArt.
9 VERBUNDENE UNTERNEHMENArt.
10 DIVIDENDENDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Art.
11 ZINSENArt.
12 LIZENZGEBÜHRENArt.
13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGENArt.
14 EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEITArt.
15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGENAufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Art.
16 KÜNSTLER UND SPORTLERArt.
17 RUHEGEHÄLTERVorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art.
18 ÖFFENTLICHER DIENSTArt.
19 STUDENTENArt.
20 ANDERE EINKÜNFTEArt.
21 VERMÖGENArt.
22 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNGDie Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Moldau besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Moldau besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Moldau gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Moldau bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Moldau dieses Abkommen so anwendet, dass Moldau diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.
a) Bezieht eine in Moldau ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Moldau
b) Einkünfte oder Vermögen einer in Moldau ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Moldau auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Moldau bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Art.
23 GLEICHBEHANDLUNGArt.
24 VERSTÄNDIGUNGSVERFAHRENArt.
25 INFORMATIONSAUSTAUSCHArt.
26 MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGENDieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art.
27 IN-KRAFT-TRETENArt.
28 KÜNDIGUNGDieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es spätestens sechs Monate vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: