ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel IX.1
DISTANZARBEIT
Artikel   292 .1 Mitarbeiter, die Fernarbeit leisten

(1) Fernarbeit ist die Form der Arbeitsorganisation in den Tätigkeitsbereichen, durch die der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllt, die für den Beruf, die Position oder die Funktion, den er anderswo als den vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsplatz ausübt, die Kommunikations-, Technologie- und Informationseinrichtungen benutzend. 

(2) Remote-Mitarbeiter sind Mitarbeiter, die einen individuellen Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Vertrag abgeschlossen haben, die Fernarbeitsklauseln enthalten.

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Artikel   292 .2 Grundsätze für die Organisation von Fernarbeit

(1) Der Arbeitnehmer mit Fernarbeit genießt alle Rechte und Garantien, die gesetzlich im Tarifvertrag, im individuellen Arbeitsvertrag oder in einem anderen normativen Akt auf Einheitsebene für Arbeitnehmer vorgesehen sind, deren Arbeit vom Arbeitgeber organisiert wird.

(2) Die Besonderheiten der Fernarbeit können im individuellen Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der internen Regelung der Einheit oder in einem anderen normativen Akt auf Einheitenebene festgelegt werden.

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Artikel   292 .3 Schlussfolgerung, Änderung und Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags, der Fernarbeitsklauseln vorsieht

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag für Fernarbeiten wird unter den in diesem Kodex vorgesehenen Bedingungen geschlossen und geändert, auch durch den Austausch elektronischer Dokumente unter Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur.

(2) Der individuelle Arbeitsvertrag über Fernarbeit muss zusätzlich zu den in Art. 49 Klauseln betreffen:

a) die Bedingungen für die Durchführung von Fernarbeiten;

b) das Programm, innerhalb dessen der Arbeitgeber berechtigt ist, die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle zu überprüfen;

c) die Art und Weise der Aufzeichnung der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer bei Fernarbeit geleistet hat;

d) die Bedingungen für die Tragung der Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Fernarbeitsregime;

e) sonstige von den Parteien vereinbarte Bedingungen.

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Artikel   292 .4 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Mitarbeiter mit Fernarbeit

Der Arbeitgeber organisiert die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit von Arbeitnehmern mit Fernarbeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Nr. 186/2008 sowie andere normative Rechtsakte im Bereich des Arbeitsschutzes.

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Artikel   292 .5 Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags für Fernarbeit

Die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags für Fernarbeiten erfolgt unter den in diesem Kodex vorgesehenen allgemeinen Bedingungen, einschließlich des Austauschs elektronischer Dokumente unter Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur.

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