ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel V
TARIFVERTRÄGE UND ÜBEREINKOMMEN
Artikel   30 Der Tarifvertrag

(1) Der Tarifvertrag ist der Rechtsakt über die Beschäftigung und andere soziale Beziehungen in der Einheit, der von Ihren Vertretern in schriftlicher form zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber geschlossen wird.

(2) Der Tarifvertrag kann sowohl für die Einheit als ganzes als auch für Ihre Tochtergesellschaften und Repräsentanzen geschlossen werden.

(3) Bei dem Abschluss des Tarifvertrags innerhalb einer Tochter- oder Repräsentanz der Einheit ist deren Partei der Leiter dieser Unterteilung, die zu diesem Zweck vom Arbeitgeber ermächtigt wird.

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Artikel   31 Inhalt und Struktur des Tarifvertrags

(1) Inhalt und Struktur des Tarifvertrags werden von den Parteien festgelegt.

(2) Der Tarifvertrag kann gegenseitige Verpflichtungen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers umfassen, in Bezug auf:

a) Formen, Systeme und Höhe der Vergütung für die Arbeit;

b) die Zahlung von Zulagen und Entschädigung;

c) der Mechanismus zur Regulierung der Arbeitsvergütung unter Berücksichtigung des Inflationsniveaus und der Erreichung der im Tarifvertrag vorgesehenen Wirtschaftsindizes;

d) Arbeits- und Ruhezeiten sowie Fragen zur Art der Gewährung und Dauer des Urlaubs;

e) Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes für Arbeitnehmer, einschließlich Frauen, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen;

f) Achtung der Interessen der Arbeitnehmer bei der Privatisierung der Einheit und des Wohnungsfonds in seiner Bilanz;

g) Umweltsicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter im Produktionsprozess;

h) Garantien und Einrichtungen für Mitarbeiter, die Arbeitstätigkeit mit Studium verbinden;

i) Wiederherstellung der Gesundheit, der übrigen Arbeitnehmer und Ihrer Familienangehörigen;

j) Kontrolle über die Ausführung der Klauseln des Tarifvertrags, das Verfahren zu seiner Änderung und Vervollständigung;

k) Gewährleistung normaler Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmervertreter;

l) Haftung der Parteien;

m) die Beendigung des Streiks, wenn die Bedingungen des Tarifvertrags erfüllt sind; und auch

n) sonstige von den Parteien festgelegte Verpflichtungen.

(3) Je nach wirtschaftlicher und finanzieller Lage des Arbeitgebers kann der Tarifvertrag Privilegien und Leistungen für die Arbeitnehmer sowie günstigere Arbeitsbedingungen in Bezug auf die in den geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträgen vorgesehenen vorsehen. 

(4) Normative Klauseln können auch in den Tarifvertrag aufgenommen werden, wenn sie nicht gegen das geltendes Recht verstoßen. 

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Artikel   32 Ausarbeitung des Tarifvertrags und dessen Abschluss

(1) Der Entwurf eines Tarifvertrags wird von den Parteien gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten erstellt.

(2) Wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Verhandlungstag keine Einigung über einige Bestimmungen des Tarifvertragsentwurfs erzielt wurde, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag nur für die koordinierten Klauseln zu unterzeichnen und gleichzeitig einen Bericht über die bestehenden Abweichungen zu erstellen.

(3) Ungelöste Differenzen sind Gegenstand nachfolgender Tarifverhandlungen oder gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten gelöst werden. 

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Artikel   33 Aktion des Tarifvertrags

(1) Der Tarifvertrag tritt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Parteien oder ab dem im Vertrag festgelegten Datum in Kraft. Eine Kopie des Tarifvertrags wird von einer der Unterzeichnerparteien innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Abschlusses an die territoriale Arbeitsaufsichtsbehörde gesendet.

(1.1) Die Dauer des Tarifvertrags wird von den Parteien festgelegt und darf mindestens ein Jahr betragen.

(2) Der Kollektivvertrag wird auch wirksam, wenn der Name der Niederlassung geändert oder der individuelle Arbeitsvertrag mit dem Leiter der Niederlassung gekündigt wird.

(3) Im Falle der Umstrukturierung der Einheit durch die Fusion (Verschmelzung und Absorption), Demontage (Teilung und Trennung) oder Umwandlung oder im Falle der Liquidation der Einheit hat der Tarifvertrag während des gesamten Umstrukturierungs- oder Liquidationsprozesses weiterhin Auswirkungen.

(4) Im Falle einer Änderung der Eigentumsform der Betriebsstätte oder Ihres Eigentümers bleibt der Tarifvertrag bis zu seinem Ablauf oder dem Inkrafttreten eines anderen Tarifvertrags in Kraft.

(5) Im Falle einer Umstrukturierung, einer Änderung der Art des Eigentums an der Einheit oder Ihrem Eigentümer kann eine der Parteien der anderen Partei den Abschluss eines neuen Tarifvertrags oder die Verlängerung des vorherigen Vertrags vorschlagen.

(5.1) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt der vor der Eröffnung des Verfahrens geschlossene Gesamtarbeitsvertrag für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit fort. Die Änderung, die Ergänzung des geltenden Vertrags oder der Abschluss eines neuen Tarifvertrags in einem Betrieb, über den ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen.

(6) (Aufgehoben)

(7) Der für die gesamte Einheit geschlossene Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der Einheit, ihrer Niederlassungen und Vertretungen, die ihre Vertreter bevollmächtigt haben, an den Tarifverhandlungen teilzunehmen und den Tarifvertrag in ihrem Namen auszuarbeiten und abzuschließen.

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Artikel   34 Änderung und Ergänzung des Tarifvertrags

(1) Die Änderung und Vervollständigung des Tarifvertrags erfolgt in der in diesem Kodex für den Vertragsschluss festgelegten Weise.

(2) Jede Änderung oder Ergänzung des Tarifvertrages wird den Arbeitnehmern des Betriebes vom Arbeitgeber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Datum der Änderung oder Ergänzung durch eine Mitteilung bekannt gegeben:

a) eine Mitteilung per E-Mail oder über ein anderes Kommunikationsmittel, auf das jeder Arbeitnehmer Zugriff hat, und/oder

b) gegebenenfalls öffentliche Bekanntmachung auf der Website des Betriebs; und/oder

c) durch einen öffentlichen Aushang an einer öffentlich zugänglichen Tafel in den Geschäftsräumen des Unternehmens, einschließlich aller Zweigstellen oder Vertretungen des Unternehmens.

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Artikel   35 Übereinkommens

(1) Übereinkommen ist ein Rechtsakt, der die Allgemeinen Grundsätze der Regulierung der Arbeitsbeziehungen und der damit in direktem Zusammenhang stehenden sozioökonomischen Beziehungen festlegt, die von den ermächtigten Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf nationaler, territorialer und Branchenebene im Rahmen Ihrer Zuständigkeit geschlossen werden.

(2) In Übereinkommens kann die Klauseln enthalten sein, über:

a) Vergütung für Arbeit;

b) Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz;

c) Arbeits- und Ruhezeiten Regelungen;

d) Entwicklung der Sozialpartnerschaft;

e) andere von den Parteien bestimmte Angelegenheiten. 

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Artikel   36 Inhalt und Struktur des Tarifvertrags

Inhalt und Struktur des Tarifvertrags werden durch die Vereinbarung der Vertreter der Parteien bestimmt, die frei sind, in den Kreis der zu verhandelnden und in das Übereinkommen aufzunehmen.

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Artikel   37 Wie man das Projekt erstellt und das Übereinkommen abschließt

(1) Der Entwurf eines Übereinkommens wird im Rahmen von Tarifverhandlungen erstellt.

(2) Die Vertragsparteien verhandeln, schließen und ändern in der Regel die Tarifvertragsklauseln auf dieser Ebene, die die Zuweisung von Haushaltsmitteln vorsehen, bevor sie den Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr erstellen, das der Laufzeit des Übereinkommens entspricht.

(3) Die Art und die Fristen für die Ausarbeitung des Entwurfs eines Tarifvertrags und dessen Abschluss werden von der sozialpartnerschaftlichen Stelle auf geeigneter Ebene festgelegt.

(4) Ungelöste Differenzen sind Gegenstand nachfolgender Tarifverhandlungen oder werden gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten gelöst.

(5) Der Tarifvertrag wird von den Vertretern der Parteien unterzeichnet. 

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Artikel   38 Aktion des Übereinkommen

(1) Der auf nationaler Ebene geschlossene Tarifvertrag (allgemeines Übereinkommen) tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Moldau in Kraft.

(2) Die Tarifverträge auf territorialer und Branchenebene treten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien oder zu dem im Übereinkommen festgelegten Datum in Kraft. Eine Kopie des Tarifvertrags auf Zweigniederlassung oder territorialer Ebene wird von einer der Unterzeichnerparteien innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Abschlusses an das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz gesendet.

(3) Die Laufzeit des Übereinkommens wird von den Parteien festgelegt und beträgt nicht weniger als ein Jahr.

(4) Die Arbeitnehmer unterliegen mehreren Tarifverträgen gleichzeitig, so haben Ihre günstigeren Bestimmungen Vorrang.

(5) Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ihre Vertreter an Tarifverhandlungen teilzunehmen ermächtigt haben, den Tarifvertrag in Ihrem Namen auszuarbeiten und abzuschließen, Behörden im Rahmen Ihrer Verpflichtungen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem Vertrag nach dessen Abschluss beigetreten sind, fallen unter den Tarifvertrag.

(6) Alle Arbeitgeber, Mitglieder des Patronats, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, fallen in den Geltungsbereich des Übereinkommens. Die Beendigung der Vorstandsmitgliedschaft entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung, die während der Zeit seiner Vorstandsmitgliedschaft geschlossen wurde. Der Arbeitgeber, der dem Patronat während der Aktion des Tarifvertrags beigetreten ist, ist verpflichtet, die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens einzuhalten.

(7) Die Art und Weise der Veröffentlichung von auf territorialer und Branchenebene geschlossenen Übereinkommen sowie deren Änderungen und Ergänzungen werden von den Parteien festgelegt. 

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Artikel   39 Änderung und Ergänzung des Übereinkommens

Die Änderung und Ergänzung des Übereinkommens erfolgt in der in diesem Gesetzbuch für den Abschluss des Übereinkommens vorgesehenen Weise.

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Artikel   40 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   41 Kontrolle über die Durchführung des Tarifvertrags und des Übereinkommens

(1) Die Kontrolle über die Erfüllung des Tarifvertrags und des Übereinkommens wird von den Parteien der Sozialpartnerschaft, über Ihre Vertreter und von der staatlichen Arbeitsaufsicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt.

 

(2) Bei der Durchführung dieser Kontrolle sind die Vertreter der Parteien verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen auszutauschen.

 

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