ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel III
INDIVIDUELLER ARBEITSVERTRAG
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   45 Der Begriff eines individuellen Arbeitsvertrags

Der individuellen Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, bei der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, arbeiten in einem bestimmten Fachgebiet, einer bestimmten Qualifikation oder Funktion auszuführen, die internen Vorschriften der Einrichtung einzuhalten, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im vorliegenden Kodex vorgesehenen Arbeitsbedingungen durch andere normative Rechtsakte, die Normen des Arbeitsrechts, den Tarifvertrag enthalten, sicherzustellen sowie den Lohn pünktlich und vollständig zu zahlen.

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Artikel   46 Parteien des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Die Parteien des individuellen Arbeitsvertrags sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

(2) Die natürliche Person erwirbt Arbeitsfähigkeit im Alter von 16 Jahren.

(3) Die natürliche Person kann mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter im Alter von 15 Jahren einen individuellen Arbeitsvertrag abschließen, wenn folglich Ihre Gesundheit, Entwicklung, Ausbildung und berufliche Ausbildung nicht gefährdet werden.

(4) Die Beschäftigung von Personen bis zu 15 Jahren ist verboten, ebenso wie die Beschäftigung von Personen, denen das Gericht das Recht entzogen hat, bestimmte Positionen einzunehmen oder eine bestimmte Tätigkeit in den jeweiligen Funktionen und Aktivitäten auszuüben.

(5) Als Arbeitgeber kann eine Partei des individuellen Arbeitsvertrags jede natürliche oder juristische Person sein, unabhängig von der Art des Eigentums und der Rechtsform der Organisation, die angestellten Arbeitskräfte einsetzt.

(6) Der Arbeitgeber eine juristische Person kann ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit individuelle Arbeitsverträge zu abschließen.

(7) Der einzelne Arbeitgeber kann ab dem Zeitpunkt der Erlangung der vollen Ausübungsfähigkeit individuelle Arbeitsverträge zu abschließen.

(8) Es ist verboten einen individuellen Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausführung rechtswidriger oder unmoralischer Arbeiten oder Tätigkeiten abzuschließen.

(9) Bürger der Republik Moldau, ausländische Staatsbürger und Staatenlose können den Teil des individuellen Arbeitsvertrags sein, außer in Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind. 

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Artikel   47 Beschäftigungsgarantien

(1) Eine unbegründete Arbeitsverweigerung ist untersagt.

(2) Direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte oder die Feststellung direkter oder indirekter Vorteile beim Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Wohnsitz, politischer Option oder sozialer Herkunft ist untersagt.

(3) Die Arbeitgebers Arbeitsverweigerung ist schriftlich unter die Angaben der in Art. 49, Absatz (1), Punkt b) verfasst und kann vor Gericht angefochten werden.

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Artikel   48 Informationen über die Arbeitsbedingungen

(1) Vor der Einstellung oder Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz unterrichtet der Arbeitgeber die einzustellende oder zu versetzende Person über die Beschäftigungsbedingungen auf dem vorgeschlagenen Arbeitsplatz und erteilt ihr die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen. (Diese Informationen müssen Gegenstand eines Entwurfs eines individuellen Arbeitsvertrags oder eines offiziellen Schreibens sein, das vom Arbeitgeber mit einer elektronischen oder holografischen Signatur unterzeichnet wird. Die Verpflichtung zur Unterrichtung der für die Beschäftigung ausgewählten Person oder des Arbeitnehmers im Falle einer Versetzung gilt mit der Unterzeichnung des Vertrags oder der Zusatzvereinbarung zum Einzelarbeitsvertrag als vom Arbeitgeber erfüllt.

(2) Bei der Einstellung erhält der Arbeitnehmer zusätzlich die für ihn geltenden Tarifverträge, den Kollektivarbeitsvertrag, die Betriebsordnung sowie Informationen über die mit seiner Arbeit verbundenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.

(3) Soll der Arbeitnehmer im Ausland arbeiten, so hat der Arbeitgeber ihm rechtzeitig alle in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen zu erteilen und darüber hinaus Informationen über:

a) die Dauer der Arbeit im Ausland;

b) die Währung, in der die Arbeit vergütet wird, und die Art der Bezahlung;

c) die Entschädigung und das Geld- und/oder Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt;

d) die besonderen Versicherungsbedingungen;

e) Unterkunftsbedingungen;

f) Reise- und Rückreisemodalitäten.

(4) Bei der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in der Republik Moldau sind auch die Bestimmungen des Arbeitsmigrationsrechts sowie die einschlägigen Bestimmungen internationaler Verträge, denen die Republik Moldau beigetreten ist, zu berücksichtigen.

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Artikel   49 Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags wird durch die Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften festgelegt und umfasst:

a) Vor- und Nachname des Mitarbeiters;

b) Identifikationsdaten des Arbeitgebers;

c) Dauer des Vertrages;

d) Datum des Wirksamwerdens des Vertrages;

d.1) Spezialität, Beruf, Qualifikation, Funktion;

e) die Aufgaben der Funktion;

f) funktionsspezifische Risiken;

f.1) der Name der auszuführenden Arbeit (im Falle des individuellen Arbeitsvertrags für die Dauer der Ausführung eines bestimmten Werkes - Art. 312-316);

g) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers;

h) Rechte und Pflichten des Arbeitgebers;

i) Vergütungsbedingungen für die Arbeit, einschließlich des Gehalts des Amtes oder des Tarifs, Supplement, Zuschläge und materielle Beihilfen (wenn sie Teil des Gehaltssystems der Einheit sind) sowie die Periodizität der Zahlung von Zahlungen;

j) Entschädigung und Zulagen, auch für die Arbeiten unter rauen, schädlichen und / oder gefährlichen Bedingungen;

k) der Arbeitsplatz. Wenn der Arbeitsplatz nicht festgelegt ist, wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer möglicherweise unterschiedliche Jobs hat und die gesetzliche Adresse der Niederlassung oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers angibt;

l) das Arbeits- und Ruheschema, einschließlich der Dauer des Arbeitstages und der Woche des Arbeitnehmers;

m) gegebenenfalls Probezeit;

n) die Dauer des Jahresurlaubs und die Bedingungen für seine Gewährung;

o) (Aufgehoben)

p) Sozialversicherungsbedingungen;

r) Krankenversicherungsbedingungen;

s) gegebenenfalls spezifische Klauseln (Art. 51).

(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann andere Bestimmungen enthalten, die den geltenden Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

(3) Es ist verboten, für den Arbeitnehmer durch den individuellen Arbeitsvertrag Bedingungen festzulegen, die niedriger sind, als die in den geltenden normativen Gesetzen, in Tarifverträgen und im Kollektivvertrag vorgesehen sind.

(4) (Aufgehoben)

(5) (Aufgehoben)

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Artikel   50 Das Verbot, die Ausführung von Arbeiten zu verlangen, die nicht im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt sind

Der Arbeitgeber hat kein Recht, vom Arbeitnehmer die Ausführung von Arbeiten zu verlangen, die nicht im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt sind, außer in Fällen, die in diesem Kodex vorgesehen sind. 

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Artikel   51 Spezifische Klauseln des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Außer in der Art. 49 vorgesehenen allgemeinen Klauseln können die Parteien bestimmte Klauseln aushandeln und in den individuellen Arbeitsvertrag aufnehmen, wie z.B.:

a) Mobilität-Klausel;

b) Vertraulichkeitsklausel;

c) Klauseln zum Ausgleich von Transportkosten, Ausgleich kommunaler Dienstleistungen, Bereitstellung von Wohnraum;

d) andere Klauseln, die nicht gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen.

(2) Im Gegenzug für die Einhaltung einiger der in Absatz (1) genannten Klauseln, der Arbeitnehmer kann gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag Anspruch auf eine bestimmte Vergütung und /oder andere Rechte haben. Bei Nichteinhaltung dieser Klauseln können dem Arbeitnehmer die gewährten Rechte entzogen und gegebenenfalls verpflichtet werden, den dem Arbeitgeber verursachten Schaden zu beheben.

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Artikel   52 Mobilitätsklausel

Die Mobilitätsklausel ermöglicht es dem Arbeitgeber, eine Tätigkeit auszuüben, die keinen stabilen Arbeitsplatz in derselben Einrichtung impliziert.

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Artikel   53 Vertraulichkeitsklausel

(1) Nach Vertraulichkeitsklausel die Parteien vereinbaren für die Dauer des Arbeitsvertrags und für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Ablauf dieses Zeitraums keine Daten oder sonstigen Informationen offenzulegen, die sie während der Dauer der Ausführung des Arbeitsvertrags Kenntnis erhalten, im Bedingungen, die durch die interne Verordnung der Institution festgelegt sind, durch einen kollektiven oder individuellen Arbeitsvertrag.

(2) Die Nichteinhaltung der Geheimhaltungsklausel führt zur Verpflichtung des Schuldigen, den verursachten Schaden zu beheben.

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Artikel   53 .1 Wettbewerbsverbotsklausel

(1) Die Parteien können ein Wettbewerbsverbot aushandeln, wonach sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags für die von den Parteien ausgehandelte Dauer, höchstens jedoch für ein Jahr, keine Tätigkeit auszuüben, die mit der für den Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit konkurriert, sei es zu seinem eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten. Während dieses Zeitraums zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung, deren Höhe zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausgehandelt wird, die aber nicht weniger als 50 % des durchschnittlichen Monatsgehalts des Arbeitnehmers beträgt.

(2) Ein Wettbewerbsverbot, das dem Arbeitnehmer verbietet, seinen Beruf in vollem Umfang (entsprechend seiner Ausbildung) auszuüben, ist unwirksam. In der Wettbewerbsverbotsklausel müssen ausdrücklich das geografische Gebiet der administrativ-territorialen Einheiten, für die sie gilt, die Tätigkeiten, für die sie gilt, der Zeitraum, für den sie gilt, die Höhe der monatlichen Wettbewerbsverbotsentschädigung, die Fristen und die Zahlungsmodalitäten angegeben werden.

(3) Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer die erhaltene Entschädigung zurückzuzahlen und dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen.

(4) Sofern die Parteien in der Wettbewerbsklausel nichts anderes vereinbart haben, kann der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot einseitig beenden, sofern drei Monatsentschädigungen gezahlt und mitgeteilt werden. Die Kündigung wird nur für die Zukunft wirksam.

(5) Sofern die Parteien in dem Wettbewerbsverbot nichts anderes vereinbart haben, kann der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot kündigen, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der Entschädigung mindestens einen Monat in Verzug ist, vorausgesetzt, es erfolgt eine schriftliche Kündigung.

(6) Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Wettbewerbsverbot für den Verwalter einer juristischen Person.

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2022-08-26
 

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Artikel   54 Dauer des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann auch für einen festen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter den in diesem Kodex vorgesehenen Bedingungen geschlossen werden. Die Rechtsgrundlage für den Abschluss des individuellen befristeten Arbeitsvertrags ist im Vertrag angegeben.

(3) Wenn der individuelle Arbeitsvertrag seine Dauer nicht vorschreibt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(4) Es ist verboten einzelnen befristete Arbeitsverträge abzuschließen, um die Gewährung der Rechte und Garantien für Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit zu vermeiden.

(5) Der ohne Rechtsgrund, die von der Staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde festgelegt sind, für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossene individuelle Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit als abgeschlossen. 

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Artikel   55 Individueller befristeter Arbeitsvertrag

(1) Ein Einzelarbeitsvertrag kann gemäß Artikel 54 Absatz 2 in den folgenden Fällen befristet werden:

a) für die Zeit der Erfüllung der Arbeitspflichten des Arbeitnehmers, dessen individueller Arbeitsvertrag ausgesetzt ist (außer im Falle eines Streiks), oder für die Zeit, in der er sich in einem der in den Artikeln 112, 120, 123, 124, 126, 178, 299 und 300 vorgesehenen Urlaube befindet, oder für die Zeit, in der er aus anderen Gründen abwesend ist;

b) für die Dauer einer befristeten Beschäftigung von bis zu zwei Monaten;

b.1) für die Ausführung von Saisonarbeiten, die aufgrund der klimatischen Bedingungen nur während eines bestimmten Zeitraums des Jahres ausgeführt werden können;

c) mit Personen, die zur Arbeit ins Ausland entsandt werden;

c.1) mit ausländischen Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau beschäftigt sind, mit Ausnahme von Ausländern mit ständigem oder vorübergehendem Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung;

d) für die Zeit der Ausbildung und der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers in einer anderen Einrichtung;

e) mit Personen, die an Bildungseinrichtungen in Tageskursen studieren;

f) mit Personen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften wegen Alters oder Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden (oder die einen Anspruch auf eine Alters- oder Dienstaltersrente erworben haben) und nicht erwerbstätig sind - für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren, der nach Ablauf von den Parteien unter den Bedingungen von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 und 2 Buchstabe a) verlängert werden kann;

g) mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, mit Lehrkräften und Rektoren von Hochschuleinrichtungen sowie mit den Leitern von Vorschul-, Grundschul-, allgemeinbildenden Sekundarschul-, speziellen ergänzenden, künstlerischen, sportlichen, berufsbildenden und spezialisierten Sekundarschuleinrichtungen auf der Grundlage der Ergebnisse des gemäß den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten Wettbewerbs;

h) für die befristete Wahl von Arbeitnehmern für Wahlämter in zentralen und lokalen Behörden sowie in den Organen von Gewerkschaften, Arbeitgebern, anderen nichtgewerblichen Organisationen und Unternehmen;

i) mit den Betriebsleitern, ihren Stellvertretern und den Hauptbuchhaltern der Betriebe;

j) (Aufgehoben)

k) für die Dauer der Ausführung bestimmter Arbeiten;

k.1) für den Zeitraum der Durchführung eines Investitionsprojekts oder eines Programms für technische und finanzielle Hilfe;

k.2) für die Ausführung von Arbeiten, die mit einer Erhöhung des Produktionsvolumens oder der erbrachten Dienstleistungen verbunden sind und deren vorübergehender Charakter (bis zu einem Jahr) vom Arbeitgeber begründet werden kann;

k.3) mit Personen, die in befristet eingerichteten Betrieben eine Beschäftigung aufnehmen;

l) mit Kreativschaffenden in Kunst und Kultur;

m) mit Mitarbeitern religiöser Vereinigungen; und

n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

2) In den in Abs. genannten Fällen (1) e), g), i), l) und m) ist der Abschluss eines befristeten Einzelarbeitsvertrags oder die Verlängerung eines bestehenden befristeten Arbeitsvertrags nur dann zulässig, wenn die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus objektiven Gründen nicht möglich ist (z. B. Verfügbarkeit von Personen, die nur in den Ferien an der Tagesschule studieren, Vorhandensein organischer Gesetze, die die Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer auf befristeter Basis zulassen oder vorschreiben usw.). Diese Gründe sowie die Rechtsgründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sind im Vertrag oder in der Zusatzvereinbarung festzuhalten.

(3) Außer in den Fällen des Absatzes (1) (a), (b), (c.1) und (h), dürfen zwischen denselben Parteien höchstens drei Einzelarbeitsverträge nacheinander befristet abgeschlossen werden, die insgesamt 60 Monate nicht überschreiten dürfen.

(4) Einzelne befristete Arbeitsverträge gelten als aufeinanderfolgend abgeschlossen, wenn zwischen ihnen ein Abstand von weniger als drei Monaten liegt.

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Artikel   55 .1 Garantien für befristet Beschäftigte

(1) Eine ungünstigere Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Vergleich zu unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern, die in demselben Betrieb eine gleichwertige Arbeit verrichten, ist nicht zulässig, wenn diese Behandlung ausschließlich auf der Dauer des Arbeitsverhältnisses beruht und nicht sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Das Verbot gemäß Absatz. (1) gilt als Mindestvoraussetzung:

a) das für bestimmte Stellen erforderliche Dienstalter;

b) Ausbildungsmöglichkeiten;

c) die Möglichkeit, eine Dauerstelle in der Einrichtung zu besetzen.

(3) Um einen gleichberechtigten Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten, muss das für eine Stelle erforderliche Dienstalter für unbefristet Beschäftigte das gleiche sein wie für befristet Beschäftigte.

(4) Um die beruflichen Fähigkeiten, die berufliche Entwicklung und die berufliche Mobilität der mit befristeten Verträgen beschäftigten Arbeitnehmer zu verbessern, erleichtert der Arbeitgeber ihnen den Zugang zu geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs (Titel VIII).

(5) Der Arbeitgeber informiert die befristet beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Auftreten über die im Betrieb frei werdenden Stellen, so dass diese Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen wie die anderen Arbeitnehmer eine unbefristete Stelle antreten können. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter werden über freie Stellen auf Referatsebene durch eine:

a) eine Mitteilung per elektronischer Post oder über ein anderes, jedem Arbeitnehmer zugängliches Kommunikationsmittel; und/oder

b) gegebenenfalls öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Einheit; und/oder

c) durch einen öffentlichen Aushang an einer öffentlich zugänglichen Tafel in den Geschäftsräumen des Unternehmens, einschließlich aller Zweigstellen oder Vertretungen des Unternehmens.

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Kapitel II
ABSCHLUSS UND AUSFÜHRUNG DES INDIVIDUELLEN ARBEITSVERTRAGS
Artikel   56 Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen. Dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags können besondere Umstände vorausgehen (Eignungsprüfung, Wahl auf eine Stelle usw.).

(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, gleichzeitig Einzelarbeitsverträge mit anderen Arbeitgebern abzuschließen (kumulative Beschäftigung), es sei denn, dies ist nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten.

(3) Der Einzelarbeitsvertrag ist von den Parteien zu unterzeichnen:

a) entweder durch handschriftliche Unterschrift - in zwei Exemplaren, von denen ein Exemplar dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird und das andere vom Arbeitgeber aufbewahrt wird;

b) oder durch eine qualifizierte fortgeschrittene elektronische Signatur - wenn die Parteien des individuellen Arbeitsvertrags vereinbart haben, diesen durch den Austausch elektronischer Dokumente abzuschließen.

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Artikel   57 Dokumente, die bei der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags eingereicht werden

(1) Bei der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags legt die anstellende Person dem Arbeitgeber folgende Unterlagen vor:

a) Personalausweis oder anderes Ausweisdokument;

(b) Aufgehoben)

[Art. 57, Absatz (1), Punkt c) aufgehoben durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20] 

d) Diplom des Studiums, Qualifikationszertifikat zur Bestätigung einer besonderen Ausbildung - für Berufe, die Besondere Kenntnisse oder Qualitäten erfordern;

e) das ärztliche Attest in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen; 

f) Erklärung unter Eigenverantwortung, die während der Tätigkeit an den vorherigen Arbeitsplätzen nicht gegen die Bestimmungen des Art. 6, Absatz (2) von Gesetz Nr. 325 von 23. Dezember 2013 über die Bewertung der institutionellen Integrität, außer in Fällen, in denen die Person zum ersten mal in den Bereich der Arbeit fällt.

(2) Es ist den Arbeitgebern untersagt, von den Personen, die sich engagieren, andere als die in Absatz 1 genannten Dokumente zu fordern, sowie von den anderen Rechtsakte. 

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Artikel   58 Form und Beginn der Wirksamkeit des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzbuchs geschlossene Einzelarbeitsvertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien in schriftlicher Form geschlossen werden. Der Vorschlag des Arbeitgebers, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird dem Arbeitnehmer durch eine Anordnung des Arbeitgebers (Verfügung, Entscheidung, Festlegung), durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Kenntnisnahme ermöglicht, mitgeteilt. Der Vorschlag des Arbeitnehmers, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird dem Arbeitgeber durch Einreichung und Eintragung seines schriftlichen Antrags mitgeteilt. Die begründete Weigerung einer der Parteien, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird der anderen Partei durch ihre schriftliche Antwort innerhalb von 5 Arbeitstagen mitgeteilt.

(2) Der individuelle Arbeitsvertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

(3) Ist der Einzelarbeitsvertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen worden, so gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen und wird mit dem Tag wirksam, an dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von einer anderen verantwortlichen Person des Betriebs, die zur Einstellung von Personal befugt ist, zur Arbeit zugelassen wird. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er zur Arbeit zugelassen wurde, wird der individuelle Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vom Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.

(4) Im Falle einer Beschäftigung ohne die entsprechende Schriftform ist der Arbeitgeber aufgrund des Prüfberichts des Arbeitsinspektors auch verpflichtet, den individuellen Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuches zu erstellen.

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Artikel   59 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   60 Probezeit

(1) Zur Überprüfung der beruflichen Eignung des Arbeitnehmers kann bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrages eine Probezeit von höchstens 6 Monaten festgelegt werden. Bei der Beschäftigung von ungelernten Arbeitnehmern wird die Probezeit ausnahmsweise festgelegt und darf 30 Kalendertage nicht überschreiten.

(2) Die Probezeit umfasst nicht die Zeit, in der der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, und andere Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus guten und dokumentierten Gründen der Arbeit ferngeblieben ist.

(3) Die Probezeitklausel muss im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt werden. Fehlt eine solche Klausel, so gilt der Arbeitnehmer als ohne Probezeit eingestellt.

(4) Während der Probezeit hat der Arbeitnehmer alle Rechte und Pflichten, die im Arbeitsgesetz, in der Betriebsordnung, im Tarifvertrag und im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen sind.

(5) Während des individuellen Arbeitsvertrags kann nur eine Probezeit festgelegt werden.

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Artikel   61 Die Probezeit der Beschäftigten auf der Grundlage individueller befristeter Arbeitsvertrag

Die Arbeitnehmer, die im Rahmen des individuellen befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind, können einer Probezeit unterliegen, die nicht überschreitet:

a) 15 Kalendertage für eine Dauer des individuellen Arbeitsvertrags zwischen 3 und 6 Monaten;

b) 30 Kalendertage für eine Dauer des individuellen Arbeitsvertrags von mehr als 6 Monaten. 

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Artikel   62 Verbot der Probezeit

Die Probezeit gilt nicht für den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit:

a) (Aufgehoben)

b) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

c) Personen, die aufgrund von Sondergesetzen im Wege der Eignungsprüfung eingestellt werden, sofern nichts anderes vorgesehen ist;

d) Personen, die von einem Betrieb in einen anderen versetzt worden sind;

e) schwangere Frauen;

f) (Aufgehoben)

g) Personen, die in ein Wahlamt gewählt wurden;

h) Personen, die im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrags von bis zu 3 Monaten beschäftigt sind;

i) (Ausgeschlossen)

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Artikel   63 Das Ergebnis der Probezeit

(1) Wenn während der Probezeit der individuelle Arbeitsvertrag aus den in diesem Kodex vorgesehenen Gründen nicht aufgehoben wurde, wird die Handlung des Vertrages fortgesetzt und seine spätere Kündigung erfolgt aus allgemeinen Gründen.

 

(2) Wenn das Ergebnis der Probezeit unbefriedigend ist, findet sich dies in der Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) über die Entlassung des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber bis zum Ablauf der Probezeit ohne Zahlung der Abfindung ausgestellt wird. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Entscheidung über das unbefriedigende Ergebnis der Probezeit zu begründen. Der Arbeitnehmer hat das Recht gegen die Entlassung vor Gericht Berufung einzulegen.

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Artikel   64 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   65 Perfektionierung der Dokumente bei der Einstellung

(1) Auf der Grundlage des von den Parteien ausgehandelten und unterzeichneten individuellen Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) zur Beschäftigung erlassen.

(2) Hat der Arbeitgeber eine Beschäftigungsanordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) erlassen, so wird diese dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags durch die Parteien durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, zugestellt. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm innerhalb von drei Arbeitstagen eine in der vorgeschriebenen Weise beglaubigte Abschrift des Beschlusses (Verfügung, Entscheidung, Urteil) auszuhändigen.

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Artikel   66 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   67 Zertifikat über die Arbeit und Gehalt

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf schriftlichen Antrag innerhalb von 3 Arbeitstagen kostenlos eine Arbeitsbescheinigung in der jeweiligen Einheit auszustellen, in der die Fachrichtung, Qualifikation, Funktion, Dauer der Arbeit und die Höhe des Gehalts anzugeben sind. 

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Kapitel III
ÄNDERUNG DES INDIVIDUELLEN ARBEITSVERTRAGS
Artikel   68 Änderung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kann durch eine zusätzliche, von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung, einschließlich der Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur, geändert werden. Die Zusatzvereinbarung ist integraler Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags.

(2) Als Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt jede Änderung oder Ergänzung des individuellen Arbeitsvertrags, die mindestens eine der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Klauseln betrifft.

(3) Aufgehoben)

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Artikel   69 Vorübergehender Arbeitsplatzwechsel

(1) Abweichend von Art. 68, Absatz (1) der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber vorübergehend ohne Änderung des individuellen Arbeitsvertrags im Falle einer Verschiebung oder Entsendung gemäß Art. 70 und 71 geändert werden.

(2) Während der Reise im Interesse der Arbeit oder der Entsendung an einen anderen Arbeitsplatz behält der Arbeitnehmer seine Position, das Durchschnittsgehalt und andere im Kollektiv- und Einzelarbeitsvertrag vorgesehene Rechte bei.

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Artikel   70 Senden auf Geschäftsreise

Die Entsendung des Arbeitnehmers zur Arbeit kann für einen Zeitraum von nicht mehr als 60 Kalendertagen unter den Bedingungen die in der in Art. 174-176 vorgesehenen Weise gerichtet werden. Diese Frist kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers um bis zu ein Kalenderjahr verlängert werden.

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Artikel   71 Buchung

(1) Die Abordnung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bestellt werden und erfolgt auf der Grundlage eines separaten individuellen Arbeitsvertrags für einen festgelegten Zeitraum.

(2) Bei Bedarf kann die Entsendefrist im Einvernehmen der Parteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(3) Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern (Art. 302) kann die Abordnung für einen längeren Zeitraum als den in Absatz (1).

(4) Der entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung für Transport-und Unterbringungskosten sowie auf eine Sonderzulage nach den geltenden Rechtsvorschriften, dem Kollektiv- und/oder dem individuellen Arbeitsvertrag.

(5) Die Entsendung kann auch die Besonderheiten der Arbeit Ändern, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers.

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Artikel   72 Gehalt bei Abordnung

(1) Das Gehalt wird im Falle einer Abordnung von der Einheit ausgeübt, in der der Arbeitnehmer arbeiten wird. Wenn es nicht zahlen kann, fällt die Verpflichtung zur Bezahlung der geleisteten Arbeit auf die Einheit, die die Entsendung angeordnet hat, mit dem Recht auf Klage gegen die Einheit, in die der Mitarbeiter entsandt wurde.

(2) Wenn bei der neuen Tätigkeit unterscheidet sich die Entgeltbedingungen oder die Ruhezeiten von denen, die der Arbeitnehmer in dem Betrieb genießt, der die Entsendung angeordnet hat, so gelten für den Arbeitnehmer die günstigeren Bedingungen.

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Artikel   73 Vorübergehender Ortswechsel und Besonderheiten der Arbeit

(1) Im Falle einer Situation nach Art. 104, Absatz (2), Punkt a) und b) kann der Arbeitgeber vorübergehend für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Monat den Ort und die Besonderheiten der Arbeit des Arbeitnehmers ohne seine Zustimmung und ohne die Durchführung der jeweiligen Änderungen des individuellen Arbeitsvertrags ändern.

(2) Im Falle der Unmöglichkeit des Arbeitnehmers, am vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsplatz Arbeit zu leisten und um die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit der Ausrufung des Ausnahmezustands, der Belagerung und des Krieges oder der Ausrufung des Ausnahmezustands im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu schützen, kann der Arbeitgeber je nach Art der Arbeit des Arbeitnehmers auf  vorübergehende Änderung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zu vorschlagen durch die begründete Anordnunug (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) der Bereitstellung von Arbeit zu Hause oder in der Ferne, ohne dass solche Änderungen im individuellen Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) wird dem Arbeitnehmer rechtzeitig, auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt. 

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Artikel   74 Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

(1) Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Dauerarbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs unter Änderung des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 sowie die Beschäftigung durch Versetzung auf einen Dauerarbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder durch Versetzung an einen anderen Ort zusammen mit dem Betrieb ist nur mit schriftlicher Vereinbarung der Parteien zulässig.

(2) Der Arbeitnehmer, der laut dem von der zuständigen ärztlichen Behörde (Institution) ausgestellten medizinischen Dokument (Attest/Bescheinigung/Dokument usw.) eine Arbeitserleichterung benötigt, wird mit seiner schriftlichen Zustimmung auf eine andere Arbeit versetzt, die für ihn nicht kontraindiziert ist. Lehnt der Arbeitnehmer diese Versetzung ab, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe x) beendet. Steht kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d) gekündigt.

(2.1) Mit schriftlichem Einverständnis der Parteien kann ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu einem Monat, mit der Möglichkeit der Verlängerung um bis zu einem Jahr, an einen anderen Arbeitsplatz in demselben Unternehmen versetzt werden.

(2.2) Im Falle einer Versetzung unter den Bedingungen des Abs. (2.1), so behält der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bis zur Versetzung bei.

(3) Im Falle einer Übertragung unter den Bedingungen des Absatzes (1), (2) und (2.1) nehmen die Parteien die erforderlichen Änderungen des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) vor, die dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung ermöglicht, zugestellt wird.

(4) (Aufgehoben)

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Kapitel IV
AUSSETZUNG DES EINZELNEN ARBEITSVERTRAGS
Artikel   75 Allgemein

(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien.

(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bedeutet die Einstellung der Arbeit des Arbeitnehmers und der Lohnzahlung (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.

(3) Während des Zeitraums der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bleiben die Rechte und Pflichten der Parteien, mit Ausnahme der in Absatz (2) vorgesehenen, bestehen, sofern die geltenden Vorschriften, Tarifverträge, die Betriebsvereinbarung und der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.

(4) Die Aussetzung eines individuellen Arbeitsvertrags und die Wiederaufnahme der Tätigkeit, mit Ausnahme der in Artikel 76 Buchstaben a) und b) und Artikel 78 Absatz (1) d.1) und e) vorgesehenen Fälle, erfolgt durch eine Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt wird.

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Artikel   76 Aussetzung eines individuellen Arbeitsvertrags aufgrund von Umständen, auf die die Parteien keinen Einfluss haben

Der individuelle Arbeitsvertrag wird im Falle von Umständen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, ausgesetzt:

a) Mutterschaftsurlaub;

b) Krankheit oder Verletzung;

c) (Ausgeschlossen)

d) Einrichtung einer Quarantäne auf der Grundlage der Bescheinigung über den Krankenstand, die dem Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgestellt wird;

e) Eintritt in den Militärdienst auf Zeit, in den Militärdienst auf verkürzte Zeit oder in den Zivildienst;

f) Höhere Gewalt, die in der vorgeschriebenen Weise bestätigt wird und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordert;

g) Verweisung der Strafsache wegen der Begehung einer Straftat durch den Arbeitnehmer, die mit der ausgeübten Tätigkeit unvereinbar ist, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts;

h) Nichteinhaltung der Frist für die ärztliche Untersuchung durch Verschulden des Arbeitnehmers;

i) Feststellung von Kontraindikationen, die es nicht erlauben, die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Arbeit zu verrichten, anhand des von der zuständigen medizinischen Behörde (Einrichtung) ausgestellten medizinischen Dokuments (Zertifikat/Bescheinigung/Dokument usw.);

j) ein Ersuchen der Kontroll- oder Justizbehörden in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften;

k) Erscheinen am Arbeitsplatz im Zustand der Trunkenheit, des Rausches oder des durch Betäubungsmittel oder Giftstoffe verursachten Rausches, der durch ein von der zuständigen ärztlichen Stelle ausgestelltes Attest oder durch den Beschluss eines paritätisch aus Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschusses festgestellt wird;

l) Teilnahme an einem gemäß diesem Gesetzbuch erklärten Streik;

m) Feststellung des Grades der Invalidität für einen bestimmten Zeitraum als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit; und

n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

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Artikel   77 Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags durch Vereinbarung der Parteien

Der individuelle Arbeitsvertrag wird durch schriftliche Vereinbarung der Parteien ausgesetzt, wenn:

a) Gewährung von Urlaub ohne Bezahlung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat;

b) im Anschluss an eine Berufsausbildung oder ein Praktikum mit Arbeitsentlassung für einen Zeitraum von mehr als 60 Kalendertagen;

c) die technische Arbeitslosigkeit;

d) Betreuung kranker Kinder bis 10 Jahre;

(e) Aufgehoben)

e.1) die Abtrennung;

f) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

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Artikel   78 Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags auf Initiative einer der Parteien

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird auf Initiative des Arbeitnehmers ausgesetzt, wenn:

a) Urlaub für die Kinderbetreuung bis 4 Jahre;

b) Urlaub für die Pflege eines Kranken Familienmitglieds für bis zu 2 Jahre gemäß ärztlichem Attest;

b.1) Urlaub für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen für bis zu 2 Jahre;

c) im Anschluss an eine außerbetriebliche Berufsausbildung nach Art. 214, Absatz (3);

d) Wahltätigkeit in Behörden, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden;

d.1) Nichtzahlung oder Teilzahlung von Gehältern oder anderen obligatorischen Zahlungen, mindestens 2 aufeinanderfolgenden Monaten;

e) unbefriedigende Arbeitsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes; und

f) aus anderen in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen.

(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann auf Initiative des Arbeitgebers ausgesetzt werden:

a) während der Dienstuntersuchung unter den Bedingungen dieses Kodex;

(b) Aufgehoben)

c) in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(3) In den in Absatz 1 genannten Fällen, Punkte d.1) und e) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber das Datum der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, andere Arbeitnehmer als Ersatz für diejenigen zu beschäftigen, deren individuelle Arbeitsverträge aus den in Absatz 1 genannten Gründen Punkte d.1) und e) ausgesetzt wurden.

(5) Bei der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags aus den in Absatz 1 genannten Gründen Punkte d.1) und e) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitstätigkeit spätestens 3 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der:

a) Beseitigung der Gefahr für Leben oder Gesundheit;

b) Zahlung des Gehalts, andere obligatorische Zahlungen oder Informationen über die Übertragung dieser Zahlungen auf die Bankkarte.

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Artikel   78 .1 Gewährung von Urlaubstagen für Arbeitnehmer im Falle einer Unterbrechung des Bildungsprozesses mit physischer Anwesenheit

(1) Im Falle einer Unterbrechung des Unterrichtsprozesses in physischer Anwesenheit in Bildungseinrichtungen unter außergewöhnlichen Umständen werden, nachdem die zuständigen Behörden mit Zustimmung des Arbeitgebers besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet haben, einem Erziehungsberechtigten für die Dauer der Unterbrechung des Unterrichtsprozesses in physischer Anwesenheit Tage der Freistellung zur Beaufsichtigung der Kinder gewährt, wobei eine Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des Grundgehalts des Angestellten gezahlt wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) ist anzuwenden:

a) Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind;

b) für Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind.

(3) Freie Tage werden auf schriftlichen Antrag eines Elternteils oder des Sorgeberechtigten gewährt, dem eine von beiden Elternteilen - außer bei Alleinerziehenden - oder von dem Sorgeberechtigten, der das Kind während dieser Zeit betreut, unterzeichnete eidesstattliche Erklärung beizufügen ist.

(4) Bei Familien mit mehr als einem Kind, das die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt, hat nur ein Elternteil Anspruch auf freie Tage.

(5) Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass beide Elternteile gleichzeitig Urlaub genommen haben, so erlischt der weitere Anspruch auf die Zulage nach diesem Artikel.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehene Vergütung wird vom Arbeitgeber gezahlt. In einigen Fällen kann die Entschädigung ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt nach den von der Regierung festgelegten Modalitäten gezahlt werden.

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2021-10-29
 

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Artikel   79 Wie man Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags löst

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags werden in der in Art. 354-356 festgelegten Weise beigelegt.

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Artikel   80 Technische Arbeitslosigkeit

(1) Technische Arbeitslosigkeit ist die vorübergehende Unfähigkeit des Arbeitgebers, der Einheit oder einer internen Untergliederung davon, die Arbeit fortzusetzen:

a) aus objektiven wirtschaftlichen Gründen;

b) infolge der Verhängung des Ausnahmezustands, der Ausgangssperre oder des Kriegs;

c) infolge von Beschränkungen, die im Rahmen eines Notstands der öffentlichen Gesundheit verhängt wurden.

(2) Die Dauer der technischen Arbeitslosigkeit gemäß Absatz 1 wird wie folgt festgelegt (1) (a) darf 4 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit stehen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung, der jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit anordnen kann.

(4) Während der technischen Arbeitslosigkeit erhalten die Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 50 % ihres Grundgehalts, außer in Fällen der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Artikel 77 Buchstabe c).

(4.1) Bei Eintritt der technischen Arbeitslosigkeit nach Abs. (1) b) und c) kann die Zulage ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt in der von der Regierung festgelegten Weise gezahlt werden.

(4.2) Wird die Leistung bei technischer Arbeitslosigkeit aus dem Staatshaushalt gezahlt, so dürfen die Arbeitsplätze der Personen, für die diese Leistungen gezahlt wurden, außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit für einen Zeitraum, der mindestens der Dauer der technischen Arbeitslosigkeit entspricht, für die diese Leistungen gezahlt wurden, nicht verringert werden.

(5) Die Art und Weise, in der die Arbeitnehmer ihre Verpflichtung, dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, erfüllen, sowie die konkrete Höhe der Vergütung, auf die die Arbeitnehmer während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit Anspruch haben, werden durch die Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) des Arbeitgebers, den Tarifvertrag und die Tarifverträge bestimmt.

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Artikel   80 .1 Stationär

(1) Stationäre ist die vorübergehende Unmöglichkeit der Fortsetzung der Produktionstätigkeit durch die Einrichtung, durch eine interne Unterteilung (Unterteilungen) davon, durch einen Mitarbeiter oder eine Gruppe von Mitarbeitern und kann produziert werden:

a) aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abhängen;

b) auf Verschulden des Arbeitgebers;

c) auf Verschulden des Mitarbeiters.

(2) Die Vergütung der Ausfallzeiten aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abhängen, mit Ausnahme des Zeitraums der technischen Arbeitslosigkeit (Art. 80), erfolgt in der Höhe von mindestens 2/3 des Grundgehalts pro dem Arbeitnehmer festgelegter Zeiteinheit, jedoch nicht weniger als in der Höhe eines Mindestlohns pro Zeiteinheit, der nach den geltenden Rechtsvorschriften für jede Aufenthaltsstunde festgelegt ist.

(3) Im Falle eines durch Verschulden des Arbeitgebers verursachten Aufenthalts, mit Ausnahme der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit (Art. 80), ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für das Gehalt zu entschädigen, das er nicht erhalten hat.

(4) Der Mitarbeiter, dessen Verschulden die Stationierung eingetreten ist, wird für die Stunden der Stationierung nicht entlohnt.

(5) Die Art der Registrierung des Aufenthalts und die konkrete Höhe der Vergütung werden gegebenenfalls im Kollektiv- und/oder Einzelarbeitsvertrag oder in den internen Vorschriften der Einrichtung festgelegt. 

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2017-08-18
 

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Kapitel V
KÜNDIGUNG DES INDIVIDUELLEN ARBEITSVERTRAGS
Artikel   81 Gründe für die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Einzelarbeitsvertrag kann gekündigt werden:

a) unter Umständen, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen (Artikel 82, 305 und 310);

a.1) durch schriftliche Vereinbarung der Parteien (Art. 821);

b) auf Initiative einer der Parteien (Artikel 85 und 86).

(2) In allen in Absatz (1) genannten Fällen gilt der Tag der Beendigung des Einzelarbeitsvertrages als letzter Arbeitstag.

(3) Der individuelle Arbeitsvertrag wird aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers (Anordnung, Entscheidung, Beschluss) beendet, die dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Freistellung durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, mitgeteilt wird, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet bis zum Tag der Freistellung nicht (ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit, Freiheitsentzug usw.). Die Anordnung des Arbeitgebers (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) über die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags muss einen Verweis auf den entsprechenden Artikel, Absatz, Punkt und Buchstaben des Gesetzes enthalten.

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Artikel   82 Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags unter Umständen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen

Der individuelle Arbeitsvertrag endet unter Umständen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen, wenn:

a) Tod des Arbeitnehmers, Erklärung seines Verstorbenen oder spurlos durch Entscheidung des Gerichtshofs verschwunden;

b) Tod des Arbeitgebers als natürliche person, Erklärung seines Verstorbenen oder spurlos durch Entscheidung des Gerichtshofs verschwunden;

c) Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages durch Entscheidung des Gerichts – ab dem Datum der endgültigen Entscheidung, außer in den Fällen nach Art. 84, Absatz (3);

d) Entzug der Genehmigung (Lizenz) der Tätigkeit der Einrichtung durch die zuständigen Behörden - ab dem Datum Ihres Rücktritts;

d.1) Entzug der Genehmigung (Lizenz) durch die zuständigen Behörden, Genehmigung, die dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, in einem bestimmten Beruf zu arbeiten, zu handeln oder eine bestimmte Arbeit auszuführen - ab dem Datum des Widerrufs dieser Handlung;

e) Anwendung der strafrechtlichen Bestrafung des Arbeitnehmers durch die Entscheidung des Gerichts, die die Möglichkeit der Fortsetzung der Arbeit in der Einheit ausschließt - ab dem Datum des Endgültigen Aufenthalts der Gerichtsentscheidung;

f) Ablauf der Laufzeit des individuellen befristeten Arbeitsvertrags - ab dem im Vertrag vorgesehenen Datum, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird tatsächlich fortgesetzt und keine der Parteien hat Ihre Kündigung beantragt, sowie die Bedingungen in Art. 83, Absatz (3);

g) Abschluss der Arbeiten, die in dem für die Dauer der Ausführung einer bestimmten Arbeit geschlossenen individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen sind;

h) Beendigung der Saison, im Falle des individuellen Arbeitsvertrags für die Durchführung von Saisonarbeit;

i) erreichen des 65 Lebensjahres durch den Leiter der staatlichen Einheit , einschließlich der kommunalen Einheit oder der Einheit mit der Mehrheit des Landeskapitals;

j) höhere Gewalt, bestätigt in der festgelegten Weise, die die Möglichkeit der Fortsetzung der Arbeitsbeziehungen ausschließt;

j.1) Wiedereinstellung der Person, die die betreffende Tätigkeit zuvor ausgeübt hat, gemäß der Entscheidung eines Gerichts, wenn es nicht möglich ist, den Arbeitnehmer gemäß diesem Gesetzbuch an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen;

k) sonstige in Art. 305 und 310 vorgesehene Gründe.

Anmerkung.

Personen aus dem Dienst entlassen unter Punkt i) kann für einen festen Zeitraum gemäß Art. 55, Punkt f) in einer anderen Funktion ausser der des Leiters einer staatlichen Einheit, einschließlich einer kommunalen Einheit, oder einer Einheit mit der Mehrheit des Staatskapitals beschäftigt sein.

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Artikel   82 .1 Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags durch schriftliche Vereinbarung der Parteien

Der individuelle Arbeitsvertrag kann jederzeit durch schriftliche Vereinbarung der Parteien gekündigt werden.

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2015-12-18
 

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Artikel   83 Kündigung des individuellen befristeten Arbeitsvertrags

(1) Aufgehoben)

(2) Aufgehoben)

(3) Der befristete Einzelarbeitsvertrag, der für die Dauer der Erfüllung der Beschäftigungsverpflichtungen des Arbeitnehmers geschlossen wurde, dessen individueller Arbeitsvertrag ausgesetzt ist oder der sich in Urlaub befindet (Art. 55, Punkt a) hört am Tag der Rückkehr dieses Mitarbeiters zur Arbeit auf.

(4) Wenn nach Ablauf der Laufzeit des individuellen befristeten Arbeitsvertrags keine der Parteien ihre Kündigung beantragt hat und setzt sich das Arbeitsverhältnis tatsächlich Fort, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.

(5) Der individuelle befristete Arbeitsvertrag kann nach in den in Art. 82, 82.1, 85 und 86 vorgesehenen Fällen vorzeitig gekündigt werden.

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Artikel   84 Ungültigkeit des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Wird eine der in diesem Gesetzbuch festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der individuelle Arbeitsvertrag nichtig.

(2) Die Unwirksamkeit eines Einzelarbeitsvertrages hat Folgen für die Zukunft.

(3) Die Nichtigkeit des individuellen Arbeitsvertrages kann durch die Erfüllung der entsprechenden Bedingungen dieses Gesetzbuches aufgehoben werden.

(4) Ist eine Klausel des Einzelarbeitsvertrages nichtig, weil sie dem Arbeitnehmer Rechte unterhalb der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder kollektivvertraglichen Grenzen einräumt, so tritt an ihre Stelle automatisch die gesetzliche, vertragliche oder vertragliche Mindestregelung.

(5) Die Nichtigkeit des Einzelarbeitsvertrages wird durch Gerichtsbeschluss festgestellt.

(6) Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines für nichtig erklärten Einzelarbeitsvertrags gearbeitet hat, hat Anspruch auf Vergütung für die geleistete Arbeit.

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2022-08-26
 

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Artikel   85 Rücktritt

(1) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen durch schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber zu kündigen, d.h. den individuellen Arbeitsvertrag aus eigenem Antrieb zu beenden, mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz (4.1). Die Kündigungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Kündigung registriert wird.

(2) Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Ruhestand, der Feststellung des Grades der Behinderung, des Erziehungsurlaubs, der Einschreibung in eine Bildungseinrichtung, der Versetzung an einen anderen Ort, der Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren oder eines behinderten Kindes, der Wahl in ein Wahlamt, bei Beschäftigung durch eine Eignungsprüfung in einem anderen Betrieb, bei Verstoß des Arbeitgebers gegen den individuellen und/oder kollektiven Arbeitsvertrag, gegen die geltende Arbeitsgesetzgebung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Austritt innerhalb der verkürzten Frist zu akzeptieren, die in dem eingereichten und registrierten Antrag angegeben ist, dem das entsprechende Dokument zur Bestätigung dieses Rechts beigefügt ist.

(3) Nach Ablauf der in den Absätzen (1), (2) und (4.1) genannten Fristen hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu beenden, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers innerhalb der in Artikel 143 festgelegten Fristen vollständig auszuzahlen und die Dokumente über die Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb auszustellen.

(3.1) Der individuelle Arbeitsvertrag kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien vor Ablauf der in den Absätzen (1), (2) und (4.1) genannten Fristen gekündigt werden.

(4) Innerhalb von 7 Kalendertagen nach Einreichung des Rücktrittsantrags hat der Arbeitnehmer das Recht, den Antrag zurückzuziehen oder einen neuen Antrag zu stellen, wobei der erste Antrag aufgehoben wird. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nur dann zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt, wenn vor der Rücknahme (Annullierung) des eingereichten Antrags ein Einzelarbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzbuches abgeschlossen wurde.

(4.1) Der Leiter der Einheit (Zweigstelle oder Repräsentanz), seine Stellvertreter und der Hauptbuchhalter sind berechtigt, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu kündigen.

(5) Ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der in den Absätzen (1), (2) und (4.1) genannten Fristen nicht tatsächlich entlassen worden und setzt er seine Arbeitstätigkeit fort, ohne seinen Wunsch nach Beendigung des Einzelarbeitsvertrags schriftlich zu bekräftigen, wird seine Entlassung nicht akzeptiert.

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Artikel   86 Entlassung

(1) Die Entlassung - die Beendigung eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers - ist aus folgenden Gründen zulässig:

a) Unbefriedigendes Ergebnis der Probezeit (Artikel 63 Absatz 2);

b) Auflösung der Niederlassung oder Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers, der eine natürliche Person ist;

c) Verringerung der Zahl der Beschäftigten oder des Personals des Unternehmens;

d) die Feststellung, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht für die ausgeübte Position oder Arbeit geeignet ist, gemäß dem von der zuständigen medizinischen Behörde (Einrichtung) ausgestellten ärztlichen Dokument (Bescheinigung/Zeugnis/Akte usw.);

e) wiederholtes unbefriedigendes Erreichen einzelner Leistungsindikatoren über einen Zeitraum von einem Jahr. Eine Entlassung kann nur nach vorheriger Beurteilung des Arbeitnehmers gemäß dem im Tarifvertrag, der anwendbaren Betriebsvereinbarung oder, in Ermangelung dessen, gemäß den internen Vorschriften des Betriebs in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Beurteilungsverfahren ausgesprochen werden, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer entsprechende Anweisungen erteilt, eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Verbesserung eingeräumt;

f) Wechsel des Eigentümers des Betriebs (in Bezug auf den Betriebsleiter, seine Stellvertreter, den Hauptbuchhalter);

g) wiederholte Verletzung der Arbeitspflichten innerhalb eines Jahres, wenn der Arbeitnehmer zuvor disziplinarisch bestraft worden ist;

h) ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit für 4 aufeinanderfolgende Stunden (ohne Berücksichtigung der Mittagspause) während des Arbeitstages;

i) das Erscheinen zur Arbeit in alkoholisiertem Zustand, in einem durch Betäubungsmittel oder Giftstoffe verursachten Zustand, der in der in Artikel 76 k) vorgesehenen Weise festgestellt wird;

j) Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder eines Vergehens gegen das Vermögen der Anstalt, die bzw. das durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch den Akt der für die Anwendung der Ordnungswidrigkeitssanktionen zuständigen Stelle festgestellt wurde;

k) die Begehung schuldhafter Handlungen durch den Arbeitnehmer, der unmittelbar Geld oder Sachwerte verwaltet oder Zugang zu den Informationssystemen des Arbeitgebers (Informationssammlungs- und -verwaltungssysteme) oder zu den vom Arbeitgeber verwalteten Systemen hat, wenn diese Handlungen den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer begründen können;

k.1) Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. (2) Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 325 vom 23. Dezember 2013 über die Bewertung der institutionellen Integrität;

l) Wiederholter eklatanter Verstoß gegen die Schulordnung durch ein Mitglied des Lehrkörpers innerhalb eines Jahres (Art. 301);

m) die Begehung einer sittenwidrigen Handlung, die mit der Stellung des Angestellten, der erzieherische Aufgaben wahrnimmt, unvereinbar ist;

n) Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt (auch einmalig) durch ein Mitglied des Lehrkörpers gegenüber Schülern (Art. 301);

o) Die Unterzeichnung einer ungerechtfertigten Rechtshandlung, die dem Unternehmen einen materiellen Schaden zufügt, durch den Leiter eines Unternehmens (einer Zweigstelle oder Unterabteilung), seine Stellvertreter oder den Hauptbuchhalter;

p) schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflichten, auch nur einmal;

r) Vorlage falscher Dokumente durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber beim Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags (Artikel 57 Absatz 1), die in der vorgeschriebenen Weise bestätigt werden;

s) der Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit einer anderen Person, die den betreffenden Beruf, die betreffende Fachrichtung oder Funktion als Grundberuf, Fachrichtung oder Funktion ausübt (Artikel 273);

t) (Aufgehoben)

u) Versetzung des Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb mit Zustimmung des Übernehmers und beider Arbeitgeber;

v) Verweigerung der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Änderung der Eigentumsverhältnisse des Betriebs oder seiner Umstrukturierung sowie mit der Übertragung des Betriebs auf eine andere Einrichtung;

x) Ablehnung der Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gemäß dem ärztlichen Attest (Artikel 74 Absatz 2);

y) Ablehnung der Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Ort im Zusammenhang mit der Verlegung des Betriebs an diesen Ort (Artikel 74 Absatz 1); und

y.1) Besitz des Status eines Altersrentners durch den Arbeitnehmer;

z) aus anderen Gründen, die in diesem Kodex und anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Anmerkung. Die nach Buchstabe y1) entlassenen Personen können nach Artikel 55 Buchstabe f) befristet beschäftigt werden.

(2) Einem Arbeitnehmer darf nicht gekündigt werden, wenn er sich im Krankenstand, im Jahresurlaub, im Studienurlaub, im Mutterschaftsurlaub, im Vaterschaftsurlaub oder im teilweisen bezahlten Urlaub für die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 3 Jahren befindet, zusätzlicher unbezahlter Urlaub für die Betreuung eines Kindes zwischen 3 und 4 Jahren, Urlaub für die Betreuung eines kranken Familienmitglieds, Urlaub für die Betreuung eines behinderten Kindes, während der Wahrnehmung staatlicher oder kommunaler Aufgaben und während der Abordnung, außer im Falle der Auflösung des Betriebs.

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Artikel   87 Verfahren zur Beantragung des Gutachtens des Gewerkschaftsorgans im Falle der Entlassung von Arbeitnehmern

(1) Bei der Entlassung von Gewerkschaftsmitgliedern fordert der Arbeitgeber im Voraus das Gutachten des Gewerkschaftsgremiums des Referats durch Benachrichtigung dieses Gremiums an.

(2) Bei der Entlassung von Personen, die in Gewerkschaftsgremien gewählt und nicht aus der Grundbeschäftigung entlassen wurden, fordert der Arbeitgeber im Voraus das Gutachten des Gewerkschaftsorgans, dessen Mitglieder die betroffenen Personen sind, durch eine Mitteilung an, in der er seine Absicht geltend macht.

(3) Die Entlassung der Leiter der primären Gewerkschaftsorganisation (die Organisatoren der Gewerkschaft), die nicht von der Hauptarbeit befreiten sind, der Arbeitgeber erhält zunächst ein Gutachten des unmittelbaren Vorgesetzten des Gewerkschaftsvertreters, mit einer Mitteilung, dass er die Absicht argumentiert.

(4) Die in Absatz (1) bis (3) genannten Gewerkschaftsbehörden präsentieren ihre Meinung innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum der Benachrichtigung.

[Art. 87 in der Redaсtion LP114 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 384; in Kraft 31.08.20] 

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Artikel   88 Entlassungsverfahren im Falle der Auflösung des Betriebs, der Verringerung des Personalbestands oder der Verringerung der Zahl der Beschäftigten

1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitnehmer des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Auflösung oder im Zusammenhang mit der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands zu entlassen (Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben b) und c)), jedoch nur unter der Voraussetzung, dass:

a) Er erlässt eine rechtlich oder wirtschaftlich begründete Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Urteil) über die Auflösung des Betriebs oder die Verringerung der Zahl oder des Personals;

b) erlässt zwei Monate vor der Auflösung des Betriebs oder der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) über die Kündigung der Arbeitnehmer durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung jedes betroffenen Arbeitnehmers ermöglicht. Im Falle eines Personalabbaus werden nur die Personen benachrichtigt, deren Stellen abgebaut werden sollen;

c) bei der Ankündigung eines Personalabbaus dem gekündigten Arbeitnehmer schriftlich einen anderen Arbeitsplatz (eine andere Stelle) in dem betreffenden Betrieb anbieten sofern ein solcher Arbeitsplatz (eine solche Stelle) in dem Betrieb vorhanden ist und der gekündigte Arbeitnehmer die Voraussetzungen für dessen Besetzung erfüllt);

d) verringert in erster Linie die Zahl der freien Stellen;

e) kündigt den individuellen Arbeitsvertrag in erster Instanz bei Arbeitnehmern, die auf kumulativer Basis beschäftigt sind;

f) dem Arbeitnehmer einen Arbeitstag pro Woche unter Beibehaltung des Durchschnittslohns freizustellen, damit er sich einen anderen Arbeitsplatz suchen kann;

g) übermittelt der Arbeitsagentur 2 Monate vor der Entlassung in der vorgeschriebenen Weise die Angaben über die zu entlassenden Personen;

h) beantragt beim Gewerkschaftsorgan (Organisator) eine beratende Stellungnahme zur Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers;

(i) Aufgehoben)

(2) Ist nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist der Entlassungsanordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) nicht ergangen, so kann dieses Verfahren innerhalb desselben Kalenderjahres nicht wiederholt werden. Die Kündigungsfrist umfasst nicht den Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer im Jahresurlaub, im Studienurlaub oder im Krankheitsurlaub befindet.   

(3) Der reduzierte Arbeitsplatz darf in dem Kalenderjahr, in dem die Entlassung des Arbeitnehmers, der ihn besetzt hat, erfolgt ist, nicht wieder in die Zustände des Betriebs eingegliedert werden.

(4) Im Falle der Liquidation des Betriebs ist der Arbeitgeber verpflichtet, das in Absatz 1 Buchstaben a), b), f), g) und i) vorgesehene Entlassungsverfahren einzuhalten.

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Artikel   88 .1 Entlassungsverfahren im Zusammenhang mit der Versetzung in eine andere Einrichtung

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Versetzung in einen anderen Betrieb zu entlassen (Art. 86 Abs. (1) (u)) nur unter der Bedingung, dass:

a) er einen schriftlichen Antrag eines anderen Arbeitgebers auf Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers durch Versetzung erhält, in dem die für ihn im neuen Betrieb vorgeschlagene Tätigkeit (Funktion) angegeben ist;

b) (Aufgehoben)

c) die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Entlassung einholen;

d) dem entlassenen Arbeitnehmer am Tag seiner Entlassung alle ihm von der Dienststelle geschuldeten Beträge (Gehalt, Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs usw.) auszuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer kann, bevor er seine schriftliche Zustimmung zur Kündigung erteilt, vom neuen Arbeitgeber ein Beschäftigungsangebot verlangen, das alle Bedingungen des künftigen Einzelarbeitsvertrags enthalten muss.

(3) Das Beschäftigungsangebot wird dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form unterbreitet und ist innerhalb der darin genannten Frist unwiderruflich.

(4) Es ist verboten, die Beschäftigung eines Arbeitnehmers abzulehnen, der mit seinem Einverständnis und dem Einverständnis beider Arbeitgeber in ein anderes Unternehmen versetzt wurde.

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Artikel   89 Rückkehr zur Arbeit

(1) Ein Arbeitnehmer, der zu Unrecht an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder entlassen wurde, kann durch direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und im Streitfall durch eine gerichtliche Entscheidung wiedereingestellt werden.

(2) Bei der gerichtlichen Prüfung des individuellen Arbeitsrechtsstreits ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rechtmäßigkeit zu beweisen und die Gründe für die Versetzung oder Freistellung des Arbeitnehmers anzugeben. Ficht der Arbeitnehmer, der Mitglied einer Gewerkschaft ist, den Entlassungsbeschluss an, so holt das Gericht die Stellungnahme des Gewerkschaftsorgans (Organisators) zur Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers ein.

(3) Unmittelbar nach der gerichtlichen Entscheidung über die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Wiedereinstellungsbeschluss zu erlassen, den er dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag des Erlasses durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Zustellung ermöglicht, zuzustellen hat.

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Artikel   90 Die Haftung des Arbeitgebers für rechtswidrige Versetzung oder Entlassung eines Arbeitnehmers

(1) Wird ein zu Unrecht versetzter oder entlassener Arbeitnehmer wieder eingestellt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Die Entschädigung des Arbeitgebers für den einem Arbeitnehmer zugefügten Schaden umfasst:

a) die obligatorische Zahlung einer Entschädigung für den gesamten Zeitraum des erzwungenen Fernbleibens von der Arbeit in Höhe von höchstens 12 durchschnittlichen Monatslöhnen des Arbeitnehmers im Falle einer Versetzung oder einer unrechtmäßigen Freistellung vom Dienst;

b) eine Entschädigung für die zusätzlichen Kosten, die durch die Anfechtung der Versetzung oder der Entlassung aus dem Dienst entstehen (fachliche Beratung, Rechtskosten usw.);

c) den Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen immateriellen Schadens.

(3) Die Höhe des Ersatzes des immateriellen Schadens wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Bewertung der Handlungen des Arbeitgebers festgesetzt, darf jedoch nicht weniger als das durchschnittliche Monatsgehalt des Arbeitnehmers betragen.

(4) Anstelle der Wiedereinstellung können die Parteien eine gütliche Regelung treffen und im Streitfall kann das Gericht dem Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers über die in Absatz 2 genannten Beträge hinaus eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von mindestens drei durchschnittlichen Monatslöhnen auferlegen.

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Kapitel VI
PERSONENBEZOGENERDATENSCHUTZ DES MITARBEITERS
Artikel   91 Allgemeine Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten und Garantien für deren Schutz

Um die Rechte und Freiheiten des Einzelnen und des Bürgers zu gewährleisten, sind der Arbeitgeber und seine Vertreter verpflichtet, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers die folgenden Anforderungen einzuhalten:

a) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers darf ausschließlich zur Erfüllung der geltenden Rechtsvorschriften, zur Unterstützung bei der Einstellung, Ausbildung und Beförderung im Dienst, zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit des Arbeitnehmers, zur Kontrolle des Umfangs und der Qualität der geleisteten Arbeit und zur Gewährleistung der Unversehrtheit des Eigentums der Einheit erfolgen;

b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei der Festlegung des Umfangs und des Inhalts der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers von den geltenden Rechtsvorschriften leiten zu lassen;

c) Alle personenbezogenen Daten werden vom Arbeitnehmer oder von der vom Arbeitnehmer angegebenen Quelle übernommen;

d) der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, Daten über die politischen und religiösen Überzeugungen und das Privatleben des Arbeitnehmers zu erhalten und zu verarbeiten. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf der Arbeitgeber Daten über das Privatleben des Arbeitnehmers nur mit dessen schriftlicher Zustimmung anfordern und verarbeiten;

e) Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Daten über die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in Gewerkschaften, öffentlichen und religiösen Vereinigungen, Parteien und anderen gesellschaftspolitischen Organisationen zu erheben und zu verarbeiten, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

f) Der Arbeitgeber darf sich bei einer Entscheidung, die die Interessen des Arbeitnehmers berührt, nicht auf personenbezogene Daten des Arbeitnehmers stützen, die ausschließlich durch automatische oder elektronische Verarbeitung gewonnen wurden;

g) der Schutz der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers gegen unrechtmäßige Verwendung oder Verlust auf Kosten des Arbeitgebers gewährleistet ist;

h) den Arbeitnehmern und ihren Vertretern sind die Unterlagen über die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer im Betrieb zur Kenntnis zu bringen und sie sind über ihre Rechte und Pflichten in diesem Bereich zu unterrichten, und zwar durch ihre Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung ermöglicht;

i) Die Arbeitnehmer dürfen nicht auf ihre Rechte in Bezug auf die Speicherung und den Schutz personenbezogener Daten verzichten;

j) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter müssen gemeinsam Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer entwickeln.

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Artikel   92 Übermittlung personenbezogener Daten des Mitarbeiters

Bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber folgende Anforderungen erfüllen:

a) die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers nicht ohne seine schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers zu verhindern, sowie in gesetzlich vorgesehenen Fällen;

b) die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters nicht ohne seine schriftliche Zustimmung für kommerzielle Zwecke weiterzugeben;

c) die Personen, die die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters erhalten, zu warnen, dass sie nur für die Zwecke verwendet werden können, für die sie mitgeteilt wurden, und die betroffenen Personen um schriftliche Bestätigung der Einhaltung dieser Regel zu bitten. Die Personen, die die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers erhalten, sind verpflichtet das Vertraulichkeitsregime zu respektieren, außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen;

d) den Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers nur Personen zu ermöglichen, die in dieser Hinsicht befugt sind, die wiederum das Recht haben, nur die personenbezogenen Daten anzufordern, die für die Ausübung konkreter Pflichten erforderlich sind;

e) keine Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers anzufordern, mit Ausnahme von Daten über die Fähigkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitspflichten zu erfüllen;

f) den Arbeitnehmervertretern die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers in der in diesem Kodex vorgesehenen Weise zu übermitteln und diese Informationen nur auf die personenbezogenen Daten zu beschränken, die für die Ausübung ihrer Pflichten durch die jeweiligen Vertreter erforderlich sind. 

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Artikel   93 Das Recht des Arbeitnehmers, den Schutz seiner persönlichen Daten zu gewährleisten, die beim Arbeitgeber aufbewahrt werden

Um den Schutz seiner personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die beim Arbeitgeber aufbewahrt werden, hat der Arbeitnehmer das Recht:

a) um vollständige Informationen über ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung zu erhalten;

b) freien und kostenfreien Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu haben, einschließlich des Rechts, von jedem Rechtsakt, der ihre personenbezogenen Daten enthält, zu kopieren, außer in den in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Fällen;

c) seine Vertreter zum Schutz seiner personenbezogenen Daten zu ernennen;

d) Zugang zu den medizinischen Informationen zu haben, die ihn betreffen, auch durch den medizinischen Mitarbeiter, nach seiner Wahl;

e) den Ausschluss oder die Berichtigung falscher und/oder unvollständiger personenbezogener Daten sowie Daten zu verlangen, die unter Verstoß gegen die Anforderungen dieses Kodex verarbeitet werden. Wenn der Arbeitgeber weigert sich falsche personenbezogene Daten auszuschließen oder zu berichtigen, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Arbeitgeber schriftlich über seine begründete Meinungsverschiedenheit zu informieren;

f) vor Gericht alle rechtswidrigen Handlungen oder Untätigkeiten des Arbeitgebers anzufechten, die zur Erlangung, Speicherung, Verarbeitung und zum Schutz der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers zugelassen sind.

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Artikel   94 Haftung für Verstöße gegen die Regeln zur Beschaffung, Speicherung, Verarbeitung und zum Schutz der personenbezogenen Daten des Mitarbeiters

Personen, die sich des Verstoßes gegen die Regeln zur Erlangung, Speicherung, Verarbeitung und zum Schutz der personenbezogenen Daten des Mitarbeiters schuldig gemacht haben, haften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

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