ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel III
ÄNDERUNG DES INDIVIDUELLEN ARBEITSVERTRAGS
Artikel   68 Änderung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kann durch eine zusätzliche, von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung, einschließlich der Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur, geändert werden. Die Zusatzvereinbarung ist integraler Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags.

(2) Als Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt jede Änderung oder Ergänzung des individuellen Arbeitsvertrags, die mindestens eine der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Klauseln betrifft.

(3) Aufgehoben)

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Artikel   69 Vorübergehender Arbeitsplatzwechsel

(1) Abweichend von Art. 68, Absatz (1) der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber vorübergehend ohne Änderung des individuellen Arbeitsvertrags im Falle einer Verschiebung oder Entsendung gemäß Art. 70 und 71 geändert werden.

(2) Während der Reise im Interesse der Arbeit oder der Entsendung an einen anderen Arbeitsplatz behält der Arbeitnehmer seine Position, das Durchschnittsgehalt und andere im Kollektiv- und Einzelarbeitsvertrag vorgesehene Rechte bei.

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Artikel   70 Senden auf Geschäftsreise

Die Entsendung des Arbeitnehmers zur Arbeit kann für einen Zeitraum von nicht mehr als 60 Kalendertagen unter den Bedingungen die in der in Art. 174-176 vorgesehenen Weise gerichtet werden. Diese Frist kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers um bis zu ein Kalenderjahr verlängert werden.

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Artikel   71 Buchung

(1) Die Abordnung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bestellt werden und erfolgt auf der Grundlage eines separaten individuellen Arbeitsvertrags für einen festgelegten Zeitraum.

(2) Bei Bedarf kann die Entsendefrist im Einvernehmen der Parteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(3) Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern (Art. 302) kann die Abordnung für einen längeren Zeitraum als den in Absatz (1).

(4) Der entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung für Transport-und Unterbringungskosten sowie auf eine Sonderzulage nach den geltenden Rechtsvorschriften, dem Kollektiv- und/oder dem individuellen Arbeitsvertrag.

(5) Die Entsendung kann auch die Besonderheiten der Arbeit Ändern, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers.

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Artikel   72 Gehalt bei Abordnung

(1) Das Gehalt wird im Falle einer Abordnung von der Einheit ausgeübt, in der der Arbeitnehmer arbeiten wird. Wenn es nicht zahlen kann, fällt die Verpflichtung zur Bezahlung der geleisteten Arbeit auf die Einheit, die die Entsendung angeordnet hat, mit dem Recht auf Klage gegen die Einheit, in die der Mitarbeiter entsandt wurde.

(2) Wenn bei der neuen Tätigkeit unterscheidet sich die Entgeltbedingungen oder die Ruhezeiten von denen, die der Arbeitnehmer in dem Betrieb genießt, der die Entsendung angeordnet hat, so gelten für den Arbeitnehmer die günstigeren Bedingungen.

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Artikel   73 Vorübergehender Ortswechsel und Besonderheiten der Arbeit

(1) Im Falle einer Situation nach Art. 104, Absatz (2), Punkt a) und b) kann der Arbeitgeber vorübergehend für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Monat den Ort und die Besonderheiten der Arbeit des Arbeitnehmers ohne seine Zustimmung und ohne die Durchführung der jeweiligen Änderungen des individuellen Arbeitsvertrags ändern.

(2) Im Falle der Unmöglichkeit des Arbeitnehmers, am vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsplatz Arbeit zu leisten und um die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit der Ausrufung des Ausnahmezustands, der Belagerung und des Krieges oder der Ausrufung des Ausnahmezustands im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu schützen, kann der Arbeitgeber je nach Art der Arbeit des Arbeitnehmers auf  vorübergehende Änderung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zu vorschlagen durch die begründete Anordnunug (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) der Bereitstellung von Arbeit zu Hause oder in der Ferne, ohne dass solche Änderungen im individuellen Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) wird dem Arbeitnehmer rechtzeitig, auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt. 

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Artikel   74 Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

(1) Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Dauerarbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs unter Änderung des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 sowie die Beschäftigung durch Versetzung auf einen Dauerarbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder durch Versetzung an einen anderen Ort zusammen mit dem Betrieb ist nur mit schriftlicher Vereinbarung der Parteien zulässig.

(2) Der Arbeitnehmer, der laut dem von der zuständigen ärztlichen Behörde (Institution) ausgestellten medizinischen Dokument (Attest/Bescheinigung/Dokument usw.) eine Arbeitserleichterung benötigt, wird mit seiner schriftlichen Zustimmung auf eine andere Arbeit versetzt, die für ihn nicht kontraindiziert ist. Lehnt der Arbeitnehmer diese Versetzung ab, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe x) beendet. Steht kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d) gekündigt.

(2.1) Mit schriftlichem Einverständnis der Parteien kann ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu einem Monat, mit der Möglichkeit der Verlängerung um bis zu einem Jahr, an einen anderen Arbeitsplatz in demselben Unternehmen versetzt werden.

(2.2) Im Falle einer Versetzung unter den Bedingungen des Abs. (2.1), so behält der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bis zur Versetzung bei.

(3) Im Falle einer Übertragung unter den Bedingungen des Absatzes (1), (2) und (2.1) nehmen die Parteien die erforderlichen Änderungen des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) vor, die dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung ermöglicht, zugestellt wird.

(4) (Aufgehoben)

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