ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel IV
AUSSETZUNG DES EINZELNEN ARBEITSVERTRAGS
Artikel   75 Allgemein

(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien.

(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bedeutet die Einstellung der Arbeit des Arbeitnehmers und der Lohnzahlung (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.

(3) Während des Zeitraums der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bleiben die Rechte und Pflichten der Parteien, mit Ausnahme der in Absatz (2) vorgesehenen, bestehen, sofern die geltenden Vorschriften, Tarifverträge, die Betriebsvereinbarung und der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.

(4) Die Aussetzung eines individuellen Arbeitsvertrags und die Wiederaufnahme der Tätigkeit, mit Ausnahme der in Artikel 76 Buchstaben a) und b) und Artikel 78 Absatz (1) d.1) und e) vorgesehenen Fälle, erfolgt durch eine Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt wird.

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Artikel   76 Aussetzung eines individuellen Arbeitsvertrags aufgrund von Umständen, auf die die Parteien keinen Einfluss haben

Der individuelle Arbeitsvertrag wird im Falle von Umständen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, ausgesetzt:

a) Mutterschaftsurlaub;

b) Krankheit oder Verletzung;

c) (Ausgeschlossen)

d) Einrichtung einer Quarantäne auf der Grundlage der Bescheinigung über den Krankenstand, die dem Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgestellt wird;

e) Eintritt in den Militärdienst auf Zeit, in den Militärdienst auf verkürzte Zeit oder in den Zivildienst;

f) Höhere Gewalt, die in der vorgeschriebenen Weise bestätigt wird und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordert;

g) Verweisung der Strafsache wegen der Begehung einer Straftat durch den Arbeitnehmer, die mit der ausgeübten Tätigkeit unvereinbar ist, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts;

h) Nichteinhaltung der Frist für die ärztliche Untersuchung durch Verschulden des Arbeitnehmers;

i) Feststellung von Kontraindikationen, die es nicht erlauben, die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Arbeit zu verrichten, anhand des von der zuständigen medizinischen Behörde (Einrichtung) ausgestellten medizinischen Dokuments (Zertifikat/Bescheinigung/Dokument usw.);

j) ein Ersuchen der Kontroll- oder Justizbehörden in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften;

k) Erscheinen am Arbeitsplatz im Zustand der Trunkenheit, des Rausches oder des durch Betäubungsmittel oder Giftstoffe verursachten Rausches, der durch ein von der zuständigen ärztlichen Stelle ausgestelltes Attest oder durch den Beschluss eines paritätisch aus Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschusses festgestellt wird;

l) Teilnahme an einem gemäß diesem Gesetzbuch erklärten Streik;

m) Feststellung des Grades der Invalidität für einen bestimmten Zeitraum als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit; und

n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

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Artikel   77 Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags durch Vereinbarung der Parteien

Der individuelle Arbeitsvertrag wird durch schriftliche Vereinbarung der Parteien ausgesetzt, wenn:

a) Gewährung von Urlaub ohne Bezahlung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat;

b) im Anschluss an eine Berufsausbildung oder ein Praktikum mit Arbeitsentlassung für einen Zeitraum von mehr als 60 Kalendertagen;

c) die technische Arbeitslosigkeit;

d) Betreuung kranker Kinder bis 10 Jahre;

(e) Aufgehoben)

e.1) die Abtrennung;

f) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

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Artikel   78 Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags auf Initiative einer der Parteien

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird auf Initiative des Arbeitnehmers ausgesetzt, wenn:

a) Urlaub für die Kinderbetreuung bis 4 Jahre;

b) Urlaub für die Pflege eines Kranken Familienmitglieds für bis zu 2 Jahre gemäß ärztlichem Attest;

b.1) Urlaub für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen für bis zu 2 Jahre;

c) im Anschluss an eine außerbetriebliche Berufsausbildung nach Art. 214, Absatz (3);

d) Wahltätigkeit in Behörden, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden;

d.1) Nichtzahlung oder Teilzahlung von Gehältern oder anderen obligatorischen Zahlungen, mindestens 2 aufeinanderfolgenden Monaten;

e) unbefriedigende Arbeitsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes; und

f) aus anderen in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen.

(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann auf Initiative des Arbeitgebers ausgesetzt werden:

a) während der Dienstuntersuchung unter den Bedingungen dieses Kodex;

(b) Aufgehoben)

c) in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(3) In den in Absatz 1 genannten Fällen, Punkte d.1) und e) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber das Datum der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, andere Arbeitnehmer als Ersatz für diejenigen zu beschäftigen, deren individuelle Arbeitsverträge aus den in Absatz 1 genannten Gründen Punkte d.1) und e) ausgesetzt wurden.

(5) Bei der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags aus den in Absatz 1 genannten Gründen Punkte d.1) und e) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitstätigkeit spätestens 3 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der:

a) Beseitigung der Gefahr für Leben oder Gesundheit;

b) Zahlung des Gehalts, andere obligatorische Zahlungen oder Informationen über die Übertragung dieser Zahlungen auf die Bankkarte.

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Artikel   78 .1 Gewährung von Urlaubstagen für Arbeitnehmer im Falle einer Unterbrechung des Bildungsprozesses mit physischer Anwesenheit

(1) Im Falle einer Unterbrechung des Unterrichtsprozesses in physischer Anwesenheit in Bildungseinrichtungen unter außergewöhnlichen Umständen werden, nachdem die zuständigen Behörden mit Zustimmung des Arbeitgebers besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet haben, einem Erziehungsberechtigten für die Dauer der Unterbrechung des Unterrichtsprozesses in physischer Anwesenheit Tage der Freistellung zur Beaufsichtigung der Kinder gewährt, wobei eine Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des Grundgehalts des Angestellten gezahlt wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) ist anzuwenden:

a) Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind;

b) für Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind.

(3) Freie Tage werden auf schriftlichen Antrag eines Elternteils oder des Sorgeberechtigten gewährt, dem eine von beiden Elternteilen - außer bei Alleinerziehenden - oder von dem Sorgeberechtigten, der das Kind während dieser Zeit betreut, unterzeichnete eidesstattliche Erklärung beizufügen ist.

(4) Bei Familien mit mehr als einem Kind, das die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt, hat nur ein Elternteil Anspruch auf freie Tage.

(5) Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass beide Elternteile gleichzeitig Urlaub genommen haben, so erlischt der weitere Anspruch auf die Zulage nach diesem Artikel.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehene Vergütung wird vom Arbeitgeber gezahlt. In einigen Fällen kann die Entschädigung ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt nach den von der Regierung festgelegten Modalitäten gezahlt werden.

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2021-10-29
 

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Artikel   79 Wie man Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags löst

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags werden in der in Art. 354-356 festgelegten Weise beigelegt.

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Artikel   80 Technische Arbeitslosigkeit

(1) Technische Arbeitslosigkeit ist die vorübergehende Unfähigkeit des Arbeitgebers, der Einheit oder einer internen Untergliederung davon, die Arbeit fortzusetzen:

a) aus objektiven wirtschaftlichen Gründen;

b) infolge der Verhängung des Ausnahmezustands, der Ausgangssperre oder des Kriegs;

c) infolge von Beschränkungen, die im Rahmen eines Notstands der öffentlichen Gesundheit verhängt wurden.

(2) Die Dauer der technischen Arbeitslosigkeit gemäß Absatz 1 wird wie folgt festgelegt (1) (a) darf 4 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit stehen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung, der jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit anordnen kann.

(4) Während der technischen Arbeitslosigkeit erhalten die Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 50 % ihres Grundgehalts, außer in Fällen der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Artikel 77 Buchstabe c).

(4.1) Bei Eintritt der technischen Arbeitslosigkeit nach Abs. (1) b) und c) kann die Zulage ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt in der von der Regierung festgelegten Weise gezahlt werden.

(4.2) Wird die Leistung bei technischer Arbeitslosigkeit aus dem Staatshaushalt gezahlt, so dürfen die Arbeitsplätze der Personen, für die diese Leistungen gezahlt wurden, außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit für einen Zeitraum, der mindestens der Dauer der technischen Arbeitslosigkeit entspricht, für die diese Leistungen gezahlt wurden, nicht verringert werden.

(5) Die Art und Weise, in der die Arbeitnehmer ihre Verpflichtung, dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, erfüllen, sowie die konkrete Höhe der Vergütung, auf die die Arbeitnehmer während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit Anspruch haben, werden durch die Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) des Arbeitgebers, den Tarifvertrag und die Tarifverträge bestimmt.

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Artikel   80 .1 Stationär

(1) Stationäre ist die vorübergehende Unmöglichkeit der Fortsetzung der Produktionstätigkeit durch die Einrichtung, durch eine interne Unterteilung (Unterteilungen) davon, durch einen Mitarbeiter oder eine Gruppe von Mitarbeitern und kann produziert werden:

a) aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abhängen;

b) auf Verschulden des Arbeitgebers;

c) auf Verschulden des Mitarbeiters.

(2) Die Vergütung der Ausfallzeiten aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abhängen, mit Ausnahme des Zeitraums der technischen Arbeitslosigkeit (Art. 80), erfolgt in der Höhe von mindestens 2/3 des Grundgehalts pro dem Arbeitnehmer festgelegter Zeiteinheit, jedoch nicht weniger als in der Höhe eines Mindestlohns pro Zeiteinheit, der nach den geltenden Rechtsvorschriften für jede Aufenthaltsstunde festgelegt ist.

(3) Im Falle eines durch Verschulden des Arbeitgebers verursachten Aufenthalts, mit Ausnahme der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit (Art. 80), ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für das Gehalt zu entschädigen, das er nicht erhalten hat.

(4) Der Mitarbeiter, dessen Verschulden die Stationierung eingetreten ist, wird für die Stunden der Stationierung nicht entlohnt.

(5) Die Art der Registrierung des Aufenthalts und die konkrete Höhe der Vergütung werden gegebenenfalls im Kollektiv- und/oder Einzelarbeitsvertrag oder in den internen Vorschriften der Einrichtung festgelegt. 

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2017-08-18
 

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