ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel V
NORMALISIERUNG DER ARBEIT
Artikel   166 Garantien im Bereich der Arbeitsregulierung

Mitarbeiter sind garantiert:

a) methodischer Wettbewerb des Staates bei der Organisation der Arbeitsnormalisierung;

b) die Anwendung der vom Arbeitgeber zusammen mit den Arbeitnehmervertretern festgelegten und im Tarifvertrag oder einem anderen normativen Akt auf Einheitenebene festgelegten Arbeitsregelungssysteme.

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Artikel   167 Arbeitsregeln

(1) Arbeitsregeln sind die Normen für Produktion, Zeit, Service, Personal, die vom Arbeitgeber für die Mitarbeiter gemäß dem erreichten Niveau an Technik und Technologie, Organisation von Produktion und Arbeit festgelegt werden, um den konkreten Bedingungen in der Einrichtung zu entsprechen und nicht zu Überlastung der Mitarbeiter zu führen.

(2) Kombinierte und komplexe Regeln können auch unter den Bedingungen kollektiver Organisationsformen und Arbeitsentgelte gelten.

(3) Die Arbeitsvorschriften können geändert werden, wenn neue Techniken und Technologien eingeführt oder verbessert sind, organisatorische oder andere Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität ergriffen werden, sowie im Falle des Einsatzes physisch und moralisch veralteter Geräte.

(4) Das Erreichen eines hohen Produktionsniveaus durch einen bestimmten Arbeitnehmer oder eine bestimmte Brigade durch die Anwendung neuer Arbeitsprozesse und fortgeschrittener Erfahrungen aus eigener Initiative oder durch die Perfektionierung ihrer eigenen Arbeitsstelle stellt keinen Grund für eine Überarbeitung der Arbeitsregeln dar.

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Artikel   168 Entwicklung, Genehmigung, Ersetzung und Überarbeitung einheitlicher und typischer Arbeitsnormen

(1) Für bestimmte homogene Werke kann man einheitlichen und typischen (Branchenuebergreifende, Branche, Professional usw.) Arbeitsnormen  ausgearbeitet und festgelegt werden. Die Arbeitsnormen werden von den spezialisierten zentralen Behörden der öffentlichen Verwaltung in Absprache mit den jeweiligen Arbeitgebern und Gewerkschaften erstellt und in der von der Regierung festgelegten Weise genehmigt.

(2) Die Ersetzung und Überarbeitung der einheitlichen und typischer Vorschriften erfolgt durch die Behörden, die sie genehmigt haben.

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Artikel   169 Einführung, Ersetzung und Überarbeitung von Arbeitsnormen

(1) Entspricht die Arbeitsordnung nicht mehr den Bedingungen, für die sie genehmigt wurde, oder gewährleistet sie nicht die volle Auslastung der Normalarbeitszeit, so kann sie geändert oder ersetzt werden.

(2) Das Verfahren für die Änderung oder Ersetzung von Arbeitsvorschriften sowie die besonderen Situationen, in denen es angewendet werden kann, werden in Tarifverträgen, anderen Rechtsvorschriften auf Einheitsebene und/oder Kollektivvereinbarungen festgelegt.

(3) Die Einführung neuer Arbeitsvorschriften muss den Arbeitnehmern mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mit ihrer Unterschrift oder auf eine andere Weise mitgeteilt werden, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht.

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Artikel   170 Festlegung der Lohnsätze für Arbeitskräfte in der Vereinbarung

(1) Bei der Entlohnung der Arbeit in der Vereinbarung werden die Tarife ausgehend von den Arbeitskategorien, den Tariflöhnen (den Gehältern der Funktion) und den geltenden Produktionsregeln (den Zeitregeln) festgelegt.

(2) Der Tarif für die in der Vereinbarung gezahlte Arbeit wird festgelegt, indem das stündliche (pro Tag) Tarifgehalt, das der Kategorie der geleisteten Arbeit entspricht, durch die stündliche (pro Tag) Produktionsnorm dividiert wird. Der Tarif für die in der Vereinbarung bezahlte Arbeit kann auch festgelegt werden, indem das Stundentarifgehalt (pro Tag), das der Kategorie der geleisteten Arbeit entspricht, mit der Zeitnorm in Stunden oder Tagen multipliziert wird.

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Artikel   171 Gewährleistung normaler Arbeitsbedingungen für die Erfüllung von Produktions-, Servicenormen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die technischen und organisatorischen Bedingungen, die die Grundlage für die Entwicklung von Arbeitsnormen bildeten, dauerhaft sicherzustellen und Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für die Erfüllung von Produktions- und Servicenormen erforderlich sind. Diese Bedingungen sind:

a) guter Zustand von Maschinen, Werkzeugmaschinen und Geräten;

b) rechtzeitige Versicherung mit technischer Dokumentation;

c) angemessene Qualität der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge sowie deren rechtzeitige Lieferung;

d) rechtzeitige Lieferung von Strom, Gas und anderen Energiequellen an den Produktionsprozess;

e) Gewährleistung des Arbeitsschutzes und der Produktionssicherheit.

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